Diese Forderung wurde durch den Treuhänder der Praxis allerdings bereits per Ende 2002 als «arg gefährdet» eingestuft und per Ende 2003 musste deren Bezahlung endgültig ausgeschlossen werden. Auch W.________ bestätigte, dass der Beschuldigte nach seinem Austritt noch Forderungen gegenüber der P.________ AG geltend gemacht hatte, konnte deren Höhe aber nicht beziffern und wusste auch nicht, ob der Beschuldigte diese im Rahmen des Organhaftungsprozesses der P.________ AG eingefordert hatte.