Einerseits machte er gegenüber den Privatklägern 2, 3, 4 und 5 sowie dem Geschädigten L.________ geltend, er habe aufgrund nicht wiedereinbringbarer Mandatshonorare aus dem Jahr 2001/2002 offene Forderungen in der Höhe von ca. CHF 300'000.00. Dass der Beschuldigte Forderungen gegenüber der P.________ AG in der Höhe von rund CHF 275'759.85 hatte, kann den objektiven Beweismitteln entnommen werden. Diese Forderung wurde durch den Treuhänder der Praxis allerdings bereits per Ende 2002 als «arg gefährdet» eingestuft und per Ende 2003 musste deren Bezahlung endgültig ausgeschlossen werden.