Ins Auge springt nebst den Berichtigungen der angefangenen Arbeiten und der Debitorenausstände, dass der Umsatz 2003 den Betriebsaufwand nicht einmal zur Hälfte gedeckt hat. U.________ spricht von einem Ausmass, das nicht mehr verantwortet werden könne. Gewahr wird, dass der Beschuldigte i.S. Konkursitin V.________, auch durch Bürgschaften, erhebliche Verluste eingefahren hat und das K-Konto gleichwohl einen positiven Saldo aufweist. 2004 resultierte ein Geschäftsverlust von CHF 172'362.00, wobei zusätzlich CHF 486'370.00 an noch nicht berücksichtigten Verlustvorträgen zu Buche steht.