11. Finanzielle Lage des Beschuldigten 11.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat umfassend, sorgfältig und gut gearbeitet. Es macht keinen Sinn, die in weiten Teilen zutreffenden Ausführungen zu wiederholen. Die Beweiswürdigung der Kammer wird sich daher an den Ausführungen der Vorinstanz orientieren und mit Ergänzungen versehen, soweit solche denn möglich und notwendig sind.