2474 ff.). Bestritten wurde von der Verteidigung in sachverhaltlicher Hinsicht einzig noch, dass der Beschuldigte keine Absicht gehabt habe, die erhaltenen Darlehen zurückzuzahlen. Die Verteidigung behauptete, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Darlehensbezüge berechtigte Hoffnung auf künftige Anwartschaften gehabt, mit welchen er die Darlehen hätte zurückzahlen wollen, und habe lediglich die finanzielle Lage seines Unternehmens falsch eingeschätzt (pag. 2675). Nachfolgend wird daher einzig noch auf die finanzielle Lage des Beschuldigten eingegangen, die Rückschlüsse auf Rückzahlungswille und -fähigkeit erlaubt.