14 in seinem Parteivortrag im oberinstanzlichen Berufungsverfahren an, der Fall drehe sich im Wesentlichen noch um die (rechtliche) Frage, ob der Beschuldigte arglistig gehandelt habe oder nicht (pag. 2675). Insofern kann bezüglich dieser Punkte auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2407– 2410; pag. 2419 f.; pag. 2425 ff.; 2433 f.; pag. 2439 ff.; 2448 f.; pag. 2455 f.; 2465– 2468; pag. 2474 ff.).