9. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten, so insbesondere, dass der Beschuldigte die fraglichen Darlehen erhalten und nur eines zu einem Teil zurückbezahlt hat, die Umstände ihrer Gewährung und die finanzielle Bedrängnis des Beschuldigten. Auch die Bitte an C.________ um Gewährung eines zweiten Darlehens wurde oberinstanzlich nicht mehr bestritten. Entsprechend gab Rechtsanwalt B.________