13 7. Widerrufsverfahren Gemäss Art. 46 Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Vorliegend wurde dem Beschuldigten im Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 14. November 2016 der bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen gewährt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Die Probezeit endete somit am 14. November 2018.