Demgegenüber ist die Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs (Schuldsprüche wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte) infolge Rückzug der Berufung von Rechtsanwalt B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung (pag. 2678 f.) nicht mehr angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO), wobei sie das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern darf, soweit es nur durch ihn angefochten wurde (Art. 391 Abs. 2 StPO).