Die Berufung von H.________ richtet sich gegen Ziff. I (Freispruch von der Anschuldigung des gewerbsmässig begangenen Betrugs z.N. von H.________) und V.2 (Verweis der Zivilklage von H.________ auf den Zivilweg) des erstinstanzlichen Urteildispositivs. Schliesslich ist die Kosten- und Entschädigungsfolge (inklusive amtliches Honorar) von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängig und daher nicht der Rechtskraft zugänglich. Diese Punkte sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber ist die Ziff.