IV. Im Weiteren sei zu verfügen: Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). H.________ beantragte sinngemäss, der Beschuldigte sei zur Bezahlung von CHF 25'000.00 an ihn zu verurteilen. Einen Zins machte er nicht geltend (pag. 2686). F.________ beantragte hinsichtlich seiner Klientin sinngemäss, das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen (pag. 2686).