zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 14. November 2016 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. Die Strafe sei zu vollziehen. 12 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien A.________ aufzuerlegen.