Die Generalstaatsanwaltschaft stellte demgegenüber folgende Anträge (pag. 2701): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. März 2021 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, begangen 1. in der Zeit zwischen November 2014 und Oktober 2015 in Bern, Thun und ev. anderswo zum Nachteil der Gläubiger der Pfändungsgruppe .________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 2.1.);