Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien ebenfalls den Schuldsprüchen wegen den Verstrickungsbrüchen resp. wegen Verfügung über mit Beschlag belegten Vermögenswerte betreffend vom Beschuldigten und die Freisprüche betreffend vom Kanton Bern zu tragen. V. Das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, A.________, sei für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss separat einzureichender Honorarnote gerichtlich festzusetzen. * Dem Beschuldigten, A.________, sei für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren Entschädigungen für die anteilsmässig auf die Freisprüche fallenden Parteikosten auszurichten.