2. zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen à CHF 30.00, insgesamt CHF 4200.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. IV. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien anteilsmässig den Schuldsprüchen wegen den Verstrickungsbrüchen resp. wegen Verfügung über mit Beschlag belegten Vermögenswerte betreffend dem Beschuldigten und im Übrigen dem Kanton Bern aufzuerlegen.