Auf telefonische Kontaktaufnahme durch Rechtsanwalt B.________ liess der Beschuldigte aber – in Kenntnis des Beschlusses der Kammer und der entsprechenden Rechtsfolgen – verlauten, er werde auch innert der gesetzten Nachfrist nicht erscheinen (pag. 2667). Da der Beschuldigte Berufungskläger ist und zur Berufungsverhandlung nur sein Verteidiger, nicht aber er selber erschienen ist, wurde die Berufungsverhandlung schliesslich ohne den säumigen Beschuldigten durchgeführt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2).