Dass es sich vorliegend bereits um sein sechstes Dispensationsgesuch handelte, liess in diesem Zusammenhang ebenfalls Bedenken an dessen Begründetheit aufkommen. Nach Auffassung der Kammer stellte das eingereichte Arztzeugnis somit keinen hinreichenden Entschuldigungsgrund für das Nichterscheinen des Beschuldigten dar. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis um 11:30 Uhr doch noch zur Berufungsverhandlung zu erscheinen und so die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen. Auf telefonische Kontaktaufnahme durch Rechtsanwalt B._____