_ erklärte daraufhin, dass eine Einvernahme unter den skizzierten Bedingungen aus medizinischer Sicht zu verantworten sei (pag. 2239). In der Folge konnte die Vorinstanz – beim dritten Anlauf – eine Einvernahme mit dem Beschuldigten in Form einer vorgängigen Beweisabnahme durchführen, allerdings ohne Privatklägerschaften oder Öffentlichkeit (pag. 2243 ff.). Von der neu angesetzten Hauptverhandlung liess sich der Beschuldigte dispensieren (pag. 2249). Für die Kammer ist daher klar, dass der Beschuldigte genau wusste, dass er auch in oberer Instanz nicht an sämtlichen Verhandlungstagen hätte anwesend sein müssen. Trotzdem teilte er dies Dr. med.