2235 ff.). Der zuständige Gerichtspräsident kontaktierte daraufhin Dr. med. N.________ und erklärte ihm die genauen Umstände einer solchen Verhandlung, so namentlich, dass der Beschuldigte nicht während den ganzen drei Verhandlungstagen anwesend sein müsse und seine Einvernahme maximal einen halben Tag in Anspruch nehme. Dr. med. N.________ erklärte daraufhin, dass eine Einvernahme unter den skizzierten Bedingungen aus medizinischer Sicht zu verantworten sei (pag.