- Das gleiche «Spiel» hatte sich auch schon vor der Vorinstanz ereignet. Nachdem die Vorinstanz den Termin für die erstinstanzliche Hauptverhandlung bereits einmal wegen eines kurz vorher eingereichten Arztzeugnisses absetzen musste (pag. 1990 ff.), reichte der Beschuldigte kurz vor dem Ersatztermin wiederum ein Arztzeugnis von Dr. med. N.________ ein, das ihm Verhandlungsunfähigkeit attestierte, weswegen die Hauptverhandlung ein zweites Mal abgesetzt werden musste (pag. 2235 ff.).