Die Unterschiede in den Angaben von Dr. med. N.________ im Arztzeugnis vom 11. Februar 2022 sowie anlässlich des Telefonats vom 18. Februar 2022 sind evident. Es stellte sich heraus, dass Dr. med. N.________ vom Beschuldigten nicht korrekt über die Umstände der geplanten Einvernahme informiert worden war. Als ihm diese durch den Vorsitzenden mitgeteilt wurden, war für Dr. med. N.________ klar, dass eine Einvernahme ohne weiteres möglich ist.