_ seine Symptomatik sowie Ereignisse, die mehrere Tage zurückgelegen haben sollen, schildern konnte. Zur Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten äussert sich das Arztzeugnis im Übrigen ebenfalls nicht. - Die Diagnose basiert auf den subjektiven Angaben des Beschuldigten. Bereits die Überweisung auf die Notstation geschah auf seinen Wunsch hin und wurde nicht etwa ärztlich angeordnet (pag. 2657). Das angebliche «Schwindelgefühl» konnte ganz offensichtlich nicht objektiviert werden, andernfalls nicht weitere Abklärungen (u.a. MRI, Schellong-Test) zu dessen Ursache hätten durchgeführt werden müssen.