Die Angabe, der Beschuldigte sei «bis auf weiteres» hospitalisiert, genügt diesen Anforderungen nicht. Der «Sturzgefahr» hätte mit organisiertem Transport und ärztlichem Support an der Berufungsverhandlung begegnet werde können. Von einer bleibenden Gesundheitsschädigung wäre nicht auszugehen gewesen. Zu den Umständen der Einvernahme (Beisein eines Arztes, maximal 1.5 Stunden) wird in keiner Weise Bezug genommen. Schliesslich war der Beschuldigte offensichtlich zumindest insofern vernehmungsfähig, als er Dr. med. O.________ seine Symptomatik sowie Ereignisse, die mehrere Tage zurückgelegen haben sollen, schildern konnte.