Dabei standen für sie vor allem folgende Überlegungen im Vordergrund (vgl. auch pag. 2665 f.): - Auch das Arztzeugnis vom 24. Februar 2022 äussert sich nicht zu den relevanten Fragen. In der Verfügung vom 24. Februar 2022 wurde ausdrücklich betont, dass sich allfällige weitere Eingaben zur Möglichkeit einer maximal 1.5- stündigen Einvernahme, wenn nötig im Beisein eines Arztes, sowohl am 25. Februar 2022 als auch am Ersatztermin am 28. Februar 2022, äussern müssten, sowie dazu, inwiefern dem Beschuldigten dadurch bleibende Gesundheitsschäden drohten. Die Angabe, der Beschuldigte sei «bis auf weiteres» hospitalisiert, genügt diesen Anforderungen nicht.