erheblichem Schwindelgefühl verbunden. Eine mögliche gesundheitliche Schädigung ergibt sich aus dem damit erhöhten Sturzrisiko, insbesondere, da der Patient gemäss eigenen Angaben im häuslichen Umfeld bereits gestürzt sei aufgrund des Schwindels. Weitere Abklärungen zur Ursache sind aktuell noch ausstehend (u.a. MRI, Schellong-Test). Bitte beachten Sie, dass wir als behandelnde Ärzte keine Gutachtensfunktion übernehmen können» (pag. 2691). Die Kammer wies das Absetzungsgesuch ab und erklärte den Beschuldigten als der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Dabei standen für sie vor allem folgende Überlegungen im Vordergrund (vgl. auch pag.