Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 wurde auch dieses Gesuch abgewiesen mit der Begründung, dass wieder kein Arztzeugnis eingereicht worden sei, welches sich zur Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten sowie zu den Umständen der geplanten Einvernahme äussere. Ferner wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass allfälligen weiteren Gesuchen ein Arztzeugnis beigelegt werden müsse, welches die Frage nach der Durchführbarkeit einer Einvernahme von maximal 1.5 Stunden am 25. Februar 2022, ersatzweise am 28. Februar 2022, allenfalls unter ärztlicher Aufsicht, sowie zur Gefahr von bleibenden Gesundheitsschädigungen im Rahmen einer solchen Einvernahme, beantworte (pag. 2648 f.).