2589). Da sich das Arztzeugnis weder zur Durchführbarkeit der geplanten maximal 1.5-stündigen Einvernahme des Beschuldigten noch zu dessen Verhandlungsfähigkeit äusserte, bat der Vorsitzende Dr. med. N.________ um entsprechende Präzisierung seiner Angaben (pag. 2617 f.). Daraufhin rief Dr. med. N.________ den Vorsitzenden an und teilte ihm mit, dass er über die Umstände der Einvernahme nicht bzw. falsch informiert worden sei und eine solche von maximal 1.5 Stunden, bei Bedarf mit Pause, in psychischer und physischer Hinsicht ohne weiteres möglich sei (pag. 2621). In der Folge wurde mit Verfügung vom 21. Februar 2022 das Gesuch um Absetzung der Berufungsverhandlung abgewiesen (pag.