Um im Sinne von Art. 202 Abs. 2 StPO angemessene Rücksicht auf die Abkömmlichkeit des Beschuldigten Rücksicht zu nehmen, wurde eine erneute Terminumfrage durchgeführt und die Berufungsverhandlung schliesslich auf Freitag, 25. Februar 2022, angesetzt, mit Reservetermin am darauffolgenden Montag, 28. Februar 2022, und Ur-