3. Unentschuldigtes Nichterscheinen des Beschuldigten Im Rahmen der Terminumfrage zur Ansetzung der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung teilte Rechtanwalt B.________ mit, dass keiner der vorgeschlagenen Verhandlungstermine möglich sei, und schlug stattdessen andere Termine vor (pag. 2541). Hintergrund war, dass sich der Beschuldigte drei Mal pro Woche für einen halben Tag zur Dialyse begeben muss (pag. 2559). Um im Sinne von Art.