3.4 in der Zeit zwischen Dezember 2017 und März 2018 in Bern, Muri und ev. anderswo zum Nachteil der Gläubiger der Pfändungsgruppe .________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 2.4.); und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2, 169 Al. 1 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.