Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 223 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. März 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin 2 und C.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und D.________ Straf- und Zivilkläger 2 und E.________ im Zivilpunkt v.d. F.________ Straf- und Zivilklägerin 3 und G.________ Strafkläger und H.________ Zivilkläger/Berufungsführer 3 Gegenstand gewerbsmässiger evtl. mehrfacher Betrug, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 16. März 2021 (PEN 19 495/593/20 813) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 16. März 2021 bzw. Urteilsberichtigung vom 17. März 2021 fällte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) folgenden Entscheid: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich mehrfach begangen - anfangs März 2011 in Bern, Zofingen und ev. anderswo zum Nachteil von H.________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 1.6.); - Ende 2011 und im Juni 2012 in Bern, Muri und ev. anderswo zum Nachteil von I.________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 1.8.); - in der Zeit zwischen dem 16. und dem 18. November 2010 in Bern zum Nachteil von J.________ (AKS vom 20.10.2020 Ziff. 1.1.c). unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 2'333.90 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (20 % der Verfahrenskosten exkl. Kosten amtliche Verteidigung), sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 5'829.80 und Auslagen von CHF 248.60, insgesamt bestimmt auf CHF 6'078.40, an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 4'393.40 ausgerichtet. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Betrugs, gewerbsmässig begangen 1.1 Ende Mai/anfangs Juni 2010 in Bern, Thun und ev. anderswo zum Nachteil von G.________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 1.3.); 1.2 in der Zeit zwischen Oktober 2010 und Dezember 2011 in Bern und ev. anderswo zum Nachteil von K.________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 1.4.); 1.3 am 10. Dezember 2010 in Bern und ev. anderswo zum Nachteil von D.________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 1.5.); 1.4 in der Zeit zwischen Frühling und Sommer 2011 in Bern, Zürich und ev. anderswo zum Nachteil von E.________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 1.7.); 1.5 Am 25. Oktober 2010 in Bern zum Nachteil von J.________ (AKS vom 20.10.2020 Ziff. 1.1.a); 1.6 am 10.11.2010 in Bern zum Nachteil von J.________ (AKS vom 20.10.2020 Ziff. 1.1.b). 3 1.7 in der Zeit zwischen dem 23. und dem 24. November 2011 in Bern zum Nachteil von L.________ (AKS vom 20.10.2020 Ziff. 1.2.a); 1.8 am 30. November 2011 in Bern zum Nachteil von L.________ (AKS vom 20.10.2020 Ziff. 1.2.b); 1.9 am 7. Dezember 2011 in Bern zum Nachteil von L.________ (AKS vom 20.10.2020 Ziff. 1.2.c); 2. des Betrugs, mehrfach begangen 2.1 im Juli 2008 in Bern, Uetendorf und ev. anderswo zum Nachteil von C.________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 1.1.); 2.2 im Sommer 2009 in Bern, Uetendorf und ev. anderswo zum Nachteil von C.________ (Ver- such; AKS vom 12.06.2019 Ziff. 1.2.); 3. der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, mehrfach begangen 3.1 in der Zeit zwischen November 2014 und Oktober 2015 in Bern, Thun und ev. anderswo zum Nachteil der Gläubiger der Pfändungsgruppe .________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 2.1.); 3.2 in der Zeit zwischen September 2016 und Januar 2017 in Bern, Muri und ev. anderswo zum Nachteil der Gläubiger der Pfändungsgruppe .________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 2.2.); 3.3 in der Zeit zwischen August und November 2017 in Bern, Muri und ev. anderswo zum Nach- teil der Gläubiger der Pfändungsgruppe .________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 2.3.); 3.4 in der Zeit zwischen Dezember 2017 und März 2018 in Bern, Muri und ev. anderswo zum Nachteil der Gläubiger der Pfändungsgruppe .________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 2.4.); und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2, 169 Al. 1 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (80 % der Verfahrenskosten), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 23'319.20 und Auslagen von CHF 994.40, insgesamt bestimmt auf CHF 24'313.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). [Kostentabelle] III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 14.11.2016 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. 4 IV. [Festlegung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________] V. Zivilklagen Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt: 1. A.________ wird verurteilt: 1.1 Zur Bezahlung von CHF 200'000.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 31.10.2009 an die Privatklägerin 1, C.________. 1.2 Zur Bezahlung von EUR 6'565.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 20.01.2011 an den Privatkläger 3, D.________. 1.3 Zur Bezahlung von CHF 152'565.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 31.10.2011 an die Privatklägerin 5, E.________. 2. Die Zivilklage des Privatklägers 4, H.________, wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. VI. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft am 22. März 2021 (pag. 2370), Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 26. März 2021 (pag. 2368) und H.________ am 26. März 2021 (pag. 2366) die Berufung an. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 25. Mai 2021 (pag. 2375 ff.). Am 11. Juni 2021 erklärten Rechtsanwalt Dr. iur. M.________ für H.________ (pag. 2503 ff.) bzw. am 17. Juni 2021 die Ge- neralstaatsanwaltschaft (pag. 2510 ff.) und Rechtsanwalt B.________ (pag. 2513 ff.) form- und fristgerecht die Berufung. Keine der Parteien beantragte ein Nichteintreten auf die Berufung einer anderen Partei oder erklärte Anschlussbe- rufung (pag. 2527 ff.). Mit Schreiben vom 24. August 2021 gab Rechtsanwalt Dr. iur. M.________ bekannt, dass er H.________ per sofort nicht mehr vor Gericht vertrete (pag. 2542). 3. Unentschuldigtes Nichterscheinen des Beschuldigten Im Rahmen der Terminumfrage zur Ansetzung der oberinstanzlichen Berufungs- verhandlung teilte Rechtanwalt B.________ mit, dass keiner der vorgeschlagenen Verhandlungstermine möglich sei, und schlug stattdessen andere Termine vor (pag. 2541). Hintergrund war, dass sich der Beschuldigte drei Mal pro Woche für einen halben Tag zur Dialyse begeben muss (pag. 2559). Um im Sinne von Art. 202 Abs. 2 StPO angemessene Rücksicht auf die Abkömmlichkeit des Be- schuldigten Rücksicht zu nehmen, wurde eine erneute Terminumfrage durchgeführt und die Berufungsverhandlung schliesslich auf Freitag, 25. Februar 2022, ange- setzt, mit Reservetermin am darauffolgenden Montag, 28. Februar 2022, und Ur- 5 teilseröffnung am Mittwoch, 2. März 2022 (pag. 2551). Sämtliche Termine entspra- chen den Vorschlägen von Rechtsanwalt B.________ (pag. 2541), der auf Nach- frage die Abkömmlichkeit des Beschuldigten an den genannten Daten nochmals bestätigte (pag. 2549). In der Folge wurde der Beschuldigte mit Verfügung vom 2. September 2021 ordentlich vorgeladen mit der Verpflichtung zum persönlichen Er- scheinen (pag. 2551). Acht Tage vor dem Verhandlungstermin, am Donnerstag, 17. Februar 2022, liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger um Absetzung der Berufungsverhand- lung ersuchen (pag. 2583). Zur Begründung war u.a. ein Arztzeugnis von Dr. med. N.________ beigelegt, datierend vom 11. Februar 2022, in welchem dieser angab, «[a]ufgrund der aktuell erheblichen Belastung im Rahmen der weiterhin 3 x wöchentlich laufenden Nierenersatztherapie sowie der parallel geplanten Transplantationsabklärung in multiplen Fachgebie- ten, erachte ich es als medizinisch angezeigt, die Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Bern von Ende Februar 2022 um drei Monate (frühstens auf Ende Mai 2022) zu verschieben, damit die Vorbereitung der Nierentransplantation erfolgreich abgeschlossen werden kann» (pag. 2589). Da sich das Arztzeugnis weder zur Durchführbarkeit der geplanten maximal 1.5-stündigen Einvernahme des Beschuldigten noch zu dessen Verhand- lungsfähigkeit äusserte, bat der Vorsitzende Dr. med. N.________ um entspre- chende Präzisierung seiner Angaben (pag. 2617 f.). Daraufhin rief Dr. med. N.________ den Vorsitzenden an und teilte ihm mit, dass er über die Umstände der Einvernahme nicht bzw. falsch informiert worden sei und eine solche von ma- ximal 1.5 Stunden, bei Bedarf mit Pause, in psychischer und physischer Hinsicht ohne weiteres möglich sei (pag. 2621). In der Folge wurde mit Verfügung vom 21. Februar 2022 das Gesuch um Absetzung der Berufungsverhandlung abgewiesen (pag. 2626 f.). Einen Tag vor der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte erneut ein Gesuch um deren Absetzung einreichen. Nach Einreichen des ersten Absetzungsgesuchs, d.h. seit dem 18. Februar 2022, sei ihm schwindelig geworden und am Tag nach Erhalt der Gesuchsabweisung durch die Kammer, d.h. am 23. Februar 2022, sei er notfallmässig ins Inselspital überwiesen worden (pag. 2653). Dem Gesuch beige- legt war u.a. eine E-Mail von Dr. med. N.________ ans Notfallzentrum des Inselspi- tals, wonach der Beschuldigte auf eigenen Wunsch («Der Patient möchte…») weiter- führende Abklärungen im Zentrum habe durchführen lassen wollen (pag. 2656 f.). Weiter fand sich in der eingereichten Diagnoseliste eine neue Ziff. 17, wonach der Beschuldigte gegenüber Dr. med. N.________ «anamnestisch unklare synkopale Ereignis- se» behauptet habe (pag. 2659). Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 wurde auch dieses Gesuch abgewiesen mit der Begründung, dass wieder kein Arztzeugnis ein- gereicht worden sei, welches sich zur Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten sowie zu den Umständen der geplanten Einvernahme äussere. Ferner wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass allfälligen weiteren Gesuchen ein Arzt- zeugnis beigelegt werden müsse, welches die Frage nach der Durchführbarkeit ei- ner Einvernahme von maximal 1.5 Stunden am 25. Februar 2022, ersatzweise am 28. Februar 2022, allenfalls unter ärztlicher Aufsicht, sowie zur Gefahr von bleiben- den Gesundheitsschädigungen im Rahmen einer solchen Einvernahme, beantwor- te (pag. 2648 f.). 6 Am Tag der Berufungsverhandlung, 25. Februar 2022, war der Beschuldigte trotz Vorladung mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht anwesend. Rechtsanwalt B.________ stellte ein erneutes, drittes Absetzungsgesuch und reichte ein Arztzeugnis von Dr. med. O.________ inklusive Entbindungserklärung zu den Akten, in welchem stand: «Hiermit bestätige ich, dass [der Beschuldigte] seit dem 23.02.2022 und bis auf weiteres wegen eines immobilisierenden Schwindels auf unsere Bettenstation hospitalisiert ist. Insbesondere ist ein Gehen und Sitzen in aufrechter Position für den Patienten mit erheblichem Schwindelgefühl verbunden. Eine mögliche gesundheitliche Schädigung ergibt sich aus dem damit erhöhten Sturzrisiko, insbesondere, da der Patient gemäss eigenen Angaben im häusli- chen Umfeld bereits gestürzt sei aufgrund des Schwindels. Weitere Abklärungen zur Ursache sind ak- tuell noch ausstehend (u.a. MRI, Schellong-Test). Bitte beachten Sie, dass wir als behandelnde Ärzte keine Gutachtensfunktion übernehmen können» (pag. 2691). Die Kammer wies das Abset- zungsgesuch ab und erklärte den Beschuldigten als der Berufungsverhandlung un- entschuldigt ferngeblieben. Dabei standen für sie vor allem folgende Überlegungen im Vordergrund (vgl. auch pag. 2665 f.): - Auch das Arztzeugnis vom 24. Februar 2022 äussert sich nicht zu den relevan- ten Fragen. In der Verfügung vom 24. Februar 2022 wurde ausdrücklich betont, dass sich allfällige weitere Eingaben zur Möglichkeit einer maximal 1.5- stündigen Einvernahme, wenn nötig im Beisein eines Arztes, sowohl am 25. Februar 2022 als auch am Ersatztermin am 28. Februar 2022, äussern müssten, sowie dazu, inwiefern dem Beschuldigten dadurch bleibende Ge- sundheitsschäden drohten. Die Angabe, der Beschuldigte sei «bis auf weite- res» hospitalisiert, genügt diesen Anforderungen nicht. Der «Sturzgefahr» hätte mit organisiertem Transport und ärztlichem Support an der Berufungsverhand- lung begegnet werde können. Von einer bleibenden Gesundheitsschädigung wäre nicht auszugehen gewesen. Zu den Umständen der Einvernahme (Bei- sein eines Arztes, maximal 1.5 Stunden) wird in keiner Weise Bezug genom- men. Schliesslich war der Beschuldigte offensichtlich zumindest insofern ver- nehmungsfähig, als er Dr. med. O.________ seine Symptomatik sowie Ereig- nisse, die mehrere Tage zurückgelegen haben sollen, schildern konnte. Zur Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten äussert sich das Arztzeugnis im Üb- rigen ebenfalls nicht. - Die Diagnose basiert auf den subjektiven Angaben des Beschuldigten. Bereits die Überweisung auf die Notstation geschah auf seinen Wunsch hin und wurde nicht etwa ärztlich angeordnet (pag. 2657). Das angebliche «Schwindelgefühl» konnte ganz offensichtlich nicht objektiviert werden, andernfalls nicht weitere Abklärungen (u.a. MRI, Schellong-Test) zu dessen Ursache hätten durchge- führt werden müssen. Bezüglich des behaupteten Sturzes im häuslichen Um- feld macht das Arztzeugnis klar, dass diese Information auf den Angaben des Beschuldigten basieren und nicht etwa irgendwelche Verletzungen gefunden worden wären. In dieser Hinsicht unterscheidet sich auch die Aufgabe von Dr. med. O.________ und diejenige der Kammer: Während ersterer in erster Linie auf die subjektiven Angaben des Beschuldigten abzustellen hat, um ihm zu hel- fen, ist die Kammer an die Untersuchungsmaxime gebunden und hat Parteibe- hauptungen zu hinterfragen (Art. 6 StPO). Auch Dr. med. O.________ hielt es für angezeigt, im Arztzeugnis prominent in einem eigenen Absatz auf diesen 7 Unterschied hinzuweisen: «Bitte beachten Sie, dass wir als behandelnde Ärzte keine Gut- achtensfunktion übernehmen können». - Die zeitlichen Zusammenhänge werfen Fragen auf. Es sticht ins Auge, dass der Beschuldigte just am Tag nach Erhalt der Ablehnung seines ersten Abset- zungsgesuchs zu seinem Arzt ging und um Überweisung in die Notfallaufnah- me ersuchte. Auslöser sollen Schwindelgefühle gewesen sein, die zufälliger- weise genau am Tag nach Einreichen des ersten Absetzungsgesuchs ange- fangen haben sollen, so dass er sie in diesem noch nicht hat geltend machen können. Wunderlich an der Geschichte ist schliesslich auch, wieso der Be- schuldigte trotz angeblich immobilisierendem Schwindel fünf Tage zuwartete (18.–23. Februar 2022), bevor er sich in ärztliche Behandlung begab und stati- onär einweisen liess. - Der Beschuldigte machte falsche Angaben gegenüber Dr. med. N.________. Die Unterschiede in den Angaben von Dr. med. N.________ im Arztzeugnis vom 11. Februar 2022 sowie anlässlich des Telefonats vom 18. Februar 2022 sind evident. Es stellte sich heraus, dass Dr. med. N.________ vom Beschul- digten nicht korrekt über die Umstände der geplanten Einvernahme informiert worden war. Als ihm diese durch den Vorsitzenden mitgeteilt wurden, war für Dr. med. N.________ klar, dass eine Einvernahme ohne weiteres möglich ist. Die Kammer erachtet diese Einschätzung als glaubhaft, da es sich bei Dr. med. N.________ um den behandelnden Arzt des Beschuldigten handelt, der ihn drei Mal pro Woche für die Dialyse trifft und daher dessen Gesundheitszustand bes- tens kennt. Bezeichnend ist in dieser Hinsicht auch, dass der Beschuldigte für das zweite Absetzungsgesuch kein Arztzeugnis von Dr. med. N.________ mehr erhältlich machte. - Das gleiche «Spiel» hatte sich auch schon vor der Vorinstanz ereignet. Nach- dem die Vorinstanz den Termin für die erstinstanzliche Hauptverhandlung be- reits einmal wegen eines kurz vorher eingereichten Arztzeugnisses absetzen musste (pag. 1990 ff.), reichte der Beschuldigte kurz vor dem Ersatztermin wie- derum ein Arztzeugnis von Dr. med. N.________ ein, das ihm Verhandlungsun- fähigkeit attestierte, weswegen die Hauptverhandlung ein zweites Mal abge- setzt werden musste (pag. 2235 ff.). Der zuständige Gerichtspräsident kontak- tierte daraufhin Dr. med. N.________ und erklärte ihm die genauen Umstände einer solchen Verhandlung, so namentlich, dass der Beschuldigte nicht während den ganzen drei Verhandlungstagen anwesend sein müsse und seine Einvernahme maximal einen halben Tag in Anspruch nehme. Dr. med. N.________ erklärte daraufhin, dass eine Einvernahme unter den skizzierten Bedingungen aus medizinischer Sicht zu verantworten sei (pag. 2239). In der Folge konnte die Vorinstanz – beim dritten Anlauf – eine Einvernahme mit dem Beschuldigten in Form einer vorgängigen Beweisabnahme durchführen, aller- dings ohne Privatklägerschaften oder Öffentlichkeit (pag. 2243 ff.). Von der neu angesetzten Hauptverhandlung liess sich der Beschuldigte dispensieren (pag. 2249). Für die Kammer ist daher klar, dass der Beschuldigte genau wuss- te, dass er auch in oberer Instanz nicht an sämtlichen Verhandlungstagen hätte anwesend sein müssen. Trotzdem teilte er dies Dr. med. N.________ so mit, 8 um von ihm ein Arztzeugnis zu erlangen, das ihn dispensiert. Er bewies damit seine Bereitschaft, auch Ärzte anzulügen, um nicht an einer öffentlichen Ge- richtsverhandlung teilnehmen zu müssen. Dass es sich vorliegend bereits um sein sechstes Dispensationsgesuch handelte, liess in diesem Zusammenhang ebenfalls Bedenken an dessen Begründetheit aufkommen. Nach Auffassung der Kammer stellte das eingereichte Arztzeugnis somit keinen hinreichenden Entschuldigungsgrund für das Nichterscheinen des Beschuldigten dar. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis um 11:30 Uhr doch noch zur Berufungsverhandlung zu erscheinen und so die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen. Auf telefonische Kontaktaufnahme durch Rechtsanwalt B.________ liess der Beschuldigte aber – in Kenntnis des Be- schlusses der Kammer und der entsprechenden Rechtsfolgen – verlauten, er wer- de auch innert der gesetzten Nachfrist nicht erscheinen (pag. 2667). Da der Be- schuldigte Berufungskläger ist und zur Berufungsverhandlung nur sein Verteidiger, nicht aber er selber erschienen ist, wurde die Berufungsverhandlung schliesslich ohne den säumigen Beschuldigten durchgeführt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden vom Amtes we- gen über den Beschuldigten ein Leumundsbericht inklusive Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse, datierend vom 3. Februar 2022 (pag. 2558 ff.), sowie ein Strafregisterauszug, datierend vom 8. Februar 2022 (pag. 2574 f.), eingeholt. Ferner wurden aus den Akten O 21 2746 der regionalen Staatsanwaltschaft Ober- land Kopien erstellt und zu den Akten erkannt (pag. 2580.1 ff.), desgleichen von den Pfändungsprotokollen Nr. .________, .________ und .________ (pag. 2631 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde zudem H.________ nochmals einläss- lich zur Sache befragt (pag. 2668 ff.). Auf das Einholen eines forensischen Gutachtens über den Beschuldigten wurde verzichtet. Soweit Rechtsanwalt B.________ dies anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung monierte (vgl. pag. 2675), ist ihm entgegenzuhalten, dass keine Anzeichen für eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten be- standen oder bestehen. Zudem wurde ein solches Gutachten von der Verteidigung auch nie beantragt. 5. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ folgende Anträge (pag. 2694 ff.): A. I. Es sei festzustellen, dass die Bestimmung der amtlichen Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ für das erstinstanzliche Verfahren gemäss IV. des Urteils vom 16. März 2021 in Rechtskraft erwachsen ist. 9 II. 1. Der Beschuldigte, A.________, sei freizusprechen von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs 1.1. angeblich begangen Ende Mai/anfangs Juni 2010 in Bern, Thun und evtl. anderswo zum Nachteil von G.________ (AKS vom 12. Juni 2019 Ziff 1.3.); 1.2. angeblich in der Zeit zwischen Oktober 2010 und Dezember 2011 in Bern und evtl. an- derswo zum Nachteil von K.________ (AKS vom 12. Juni 2019 Ziff. 1.4.); 1.3. angeblich begangen am 10. Dezember 2010 in Bern und evtl. anderswo zum Nachteil von D.________ (AKS vom 12. Juni 2019 Ziff. 1.5.); 1.4. angeblich begangen in der Zeit zwischen Frühling und Sommer 2011 in Bern, Zürich und evtl. anderswo zum Nachteil von E.________ (AKS vom 12. Juni 2019 Ziff. 1.7.); 1.5. angeblich begangen am 25. Oktober 2010 in Bern zum Nachteil von J.________ (AKS vom 20. Oktober 2020 Ziff. 1.1.a); 1.6. angeblich begangen am 10. November 2010 in Bern zum Nachteil von J.________ (AKS vom 20. Oktober 2020 Ziff 1.1.b); 1.7. angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 23. und dem 24. November 2011 in Bern zum Nachteil von L.________ (AKS vom 20. Oktober 2020 Ziff. 1.2.a); 1.8. angeblich begangen am 30. November 2011 in Bern zum Nachteil von L.________ (AKS vom 20. Oktober 2020 Ziff. 1.2.b); 1.9. angeblich begangen am 7. Dezember 2011 in Bern zum Nachteil von L.________ (AKS vom 20. Oktober 2020 Ziff. 1.2.c). 2. Der Beschuldigte, A.________, sei freizusprechen von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs 2.1. angeblich begangen im Juli 2008 in Bern, Uetendorf und evtl. anderswo zum Nachteil von C.________ (AKS vom 12. Juni 2019 Ziff. 1.1.); 2.2. angeblich begangen im Sommer 2009 in Bern, Uetendorf und evtl. anderswo zum Nachteil von C.________ (Versuch; AKS vom 12. Juni 2019 Ziff. 1.2.). III. 1. Der Beschuldigte, A.________, sei hingegen schuldig zu sprechen wegen Verstrickungs-brüche resp. wegen Verfügung über mit Beschlag belegten Vermögenswerte 1.1 begangen in der Zeit zwischen November 2014 und Oktober 2015 in Bern, Thun und evtl. anderswo zum Nachteil der Gläubiger der Pfändungsgruppe .________ (AKS vom 12. Juni 2019 Ziff. 2.1.); 1.2 begangen in der Zeit zwischen September 2016 und Januar 2017 in Bern, Muri und evtl. an- derswo zum Nachteil der Gläubiger der Pfändungsgruppe .________ (AKS vom 12. Juni 2019 Ziff. 2.2.); 1.3 begangen in der Zeit zwischen August und November 2017 in Bern, Muri und evtl. anderswo zum Nachteil der Gläubiger der Pfändungsgruppe .________ (AKS vom 12. Juni 2019 Ziff 2.3.); 10 1.4 in der Zeit zwischen Dezember 2017 und März 2018 in Bern, Muri und evtl. anderswo zum Nachteil der Gläubiger der Pfändungsgruppe .________ (AKS vom 12. Juni 2019 Ziff. 2.4.) und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen 2. zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen à CHF 30.00, insgesamt CHF 4200.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. IV. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien anteilsmässig den Schuldsprüchen wegen den Verstri- ckungsbrüchen resp. wegen Verfügung über mit Beschlag belegten Vermögenswerte betreffend dem Beschuldigten und im Übrigen dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien ebenfalls den Schuldsprüchen wegen den Verstri- ckungsbrüchen resp. wegen Verfügung über mit Beschlag belegten Vermögenswerte betreffend vom Beschuldigten und die Freisprüche betreffend vom Kanton Bern zu tragen. V. Das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, A.________, sei für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss separat einzureichender Honorarnote gerichtlich festzusetzen. * Dem Beschuldigten, A.________, sei für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren Entschädigungen für die anteilsmässig auf die Freisprüche fallenden Parteikosten auszurichten. VI. Sämtliche Zivilklagen seien aufgrund der beantragten Freisprüche auf den Zivilweg zu verweisen. B. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 14. November 2016 bedingt ausgesproche- ne Geldstrafe sei nicht zu widerrufen. * In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Behandlung der einzelnen Betrugsvorwürfe einen höheren Auf- wand generierte, ebenso die Tätigkeiten vor der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der An- resp. Abwe- senheit des Beschuldigten. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte demgegenüber folgende Anträge (pag. 2701): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. März 2021 hinsicht- lich des Schuldspruchs wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, begangen 1. in der Zeit zwischen November 2014 und Oktober 2015 in Bern, Thun und ev. anderswo zum Nachteil der Gläubiger der Pfändungsgruppe .________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 2.1.); 2. in der Zeit zwischen September 2016 und Januar 2017 in Bern, Muri und ev. anderswo zum Nachteil der Gläubiger der Pfändungsgruppe .________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 2.2.); 3. in der Zeit zwischen August und November 2017 in Bern, Muri und ev. anderswo zum Nachteil der Gläubiger der Pfändungsgruppe .________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 2.3.); 4. in der Zeit zwischen Dezember 2017 und März 2018 in Bern, Muri und ev. anderswo zum Nach- teil der Gläubiger der Pfändungsgruppe .________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 2.4.); 11 in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ sei schuldig zu erklären: Des Betrugs, gewerbsmässig begangen 1. im Juli 2008 in Bern, Uetendorf und ev. anderswo zum Nachteil von C.________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 1.1); 2. im Sommer 2009 in Bern, Uetendorf und ev. anderswo zum Nachteil von C.________ (Versuch; AKS vom 12.06.2019 Ziff. 1.2); 3. Ende Mai/anfangs Juni 2010 in Bern, Thun und ev. anderswo zum Nachteil von G.________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 1.3.); 4. am 25. Oktober 2010 in Bern zum Nachteil von J.________ (AKS vom 20.10.2020 Ziff. 1.1.a); 5. in der Zeit zwischen Oktober 2010 und Dezember 2011 in Bern und ev. anderswo zum Nachteil von K.________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. IA.); 6. am 10. November 2010 in Bern zum Nachteil von J.________ (AKS vom 20.10.2020 Ziff. 1.1.b); 7. in der Zeit zwischen dem 16. und dem 18. November 2010 in Bern zum Nachteil von J.________ (AKS vom 20.10.2020 Ziff. 1.1.c); 8. am 10. Dezember 2010 in Bern und ev. anderswo zum Nachteil von D.________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 1.5.); 9. anfangs März 2011 in Bern, Zofingen und ev. anderswo zum Nachteil von H.________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 1.6.); 10. in der Zeit zwischen Frühling und Sommer 2011 in Bern, Zürich und ev. anderswo zum Nachteil von E.________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 1.7.); 11. in der Zeit zwischen dem 23. und dem 24. November 2011 in Bern zum Nachteil von L.________ (AKS vom 20.10.2020 Ziff. 1.2.a); 12. am 30. November 2011 in Bern zum Nachteil von L.________ (AKS vom 20.10.2020 Ziff. 1.2.b); 13. am 7. Dezember 2011 in Bern zum Nachteil von L.________ (AKS vom 20.10.2020 Ziff. 1.2.c); 14. Ende 2011 und im Juni 2012 in Bern, Muri und ev. anderswo zum Nachteil von I.________ (AKS vom 12.06.2019 Ziff. 1.8.); und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 14. November 2016 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. Die Strafe sei zu vollziehen. 12 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien A.________ aufzuerlegen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). H.________ beantragte sinngemäss, der Beschuldigte sei zur Bezahlung von CHF 25'000.00 an ihn zu verurteilen. Einen Zins machte er nicht geltend (pag. 2686). F.________ beantragte hinsichtlich seiner Klientin sinngemäss, das erstinstanzli- che Urteil sei zu bestätigen (pag. 2686). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen Ziff. II.1–2 (Schuldsprüche we- gen gewerbsmässig begangenen Betrugs sowie wegen mehrfach und teilweise versucht begangenen [nichtqualifizierten] Betrugs), Ziff. III (Widerruf) und Ziff. V.1.1–1.3 (Verurteilungen zur Bezahlung von Schadenersatz) des erstinstanz- lichen Urteildispositivs. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft richtet sich gegen Ziff. I (Freisprüche) und Ziff. II.2.1–2.2 (Schuldsprüche wegen [nichtqualifizierten] Betrugs) des erstin- stanzlichen Urteildispositivs sowie gegen das Strafmass. Die Berufung von H.________ richtet sich gegen Ziff. I (Freispruch von der An- schuldigung des gewerbsmässig begangenen Betrugs z.N. von H.________) und V.2 (Verweis der Zivilklage von H.________ auf den Zivilweg) des erstinstanzlichen Urteildispositivs. Schliesslich ist die Kosten- und Entschädigungsfolge (inklusive amtliches Honorar) von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängig und daher nicht der Rechtskraft zugänglich. Diese Punkte sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber ist die Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs (Schuld- sprüche wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte) infolge Rückzug der Berufung von Rechtsanwalt B.________ anlässlich der oberinstanzli- chen Berufungsverhandlung (pag. 2678 f.) nicht mehr angefochten und in Rechts- kraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO), wobei sie das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern darf, soweit es nur durch ihn angefochten wurde (Art. 391 Abs. 2 StPO). Soweit das Urteil durch die Staatsanwaltschaft angefochten wurde, gilt das Verschlechterungsverbot nicht. 13 7. Widerrufsverfahren Gemäss Art. 46 Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergan- gen sind. Vorliegend wurde dem Beschuldigten im Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 14. November 2016 der bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tages- sätzen gewährt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Die Probe- zeit endete somit am 14. November 2018. Da bis zur oberinstanzlichen Berufungs- verhandlung mehr als drei Jahre vergangen sind, darf ein Widerruf nicht mehr an- geordnet werden. Das Widerrufsverfahren ist folglich einzustellen. Durch seine erneute Delinquenz im Rahmen der nunmehr eingestandenen Verstri- ckungsbrüche in der Zeit zwischen September 2016 und Januar 2017, August 2017 und November 2017 sowie Dezember 2017 und März 2018 hat der Beschuldigte die Einleitung des Widerrufsverfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht. Ei- ne summarische Prüfung der Voraussetzungen für einen Widerruf ergibt zudem, dass dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist (vgl. E. 17 und E. 21.2 hiernach), was auch die Vorinstanz schon feststellte, auf deren Erwä- gungen diesbezüglich ebenfalls verwiesen werden kann (pag. 2493). In Anwen- dung von Art. 417 und 426 Abs. 2 StPO sind dem Beschuldigten daher die auf CHF 300.00 bestimmten Kosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren aufzu- erlegen. Oberinstanzlich werden für das Widerrufsverfahren keine Kosten ausgeschieden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Anklagesachverhalt Für die einzelnen Anklagesachverhalte wird auf die ausführlichen Anklageschriften vom 12. Juni 2019 (pag. 1851 ff.) und vom 20. Oktober 2020 (pag. 2208 ff.) sowie die vorinstanzlichen Zusammenfassungen dazu (pag. 2384; pag. 2400 f.; pag. 2416 f.; pag. 2422 f.; pag. 2429 f.; pag. 2435 f.; pag. 2443 f.; pag. 2451; pag. 2458 ff.; pag. 2470 ff.; vgl. auch E. 12.2 ff. hiernach) verwiesen. Dem Be- schuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, insgesamt neun Geschädigte durch Ausnutzen bestehender Vertrauensverhältnisse und sein gesellschaftliches Anse- hen sowie durch besondere Machenschaften über seine fehlende Zahlungsfähig- keit und -bereitschaft getäuscht und dadurch zu Darlehen im Gesamtbetrag von CHF 623'496.15 und EUR 6'565.00 verleitet zu haben, wobei von Anfang an klar gewesen sei, dass er sie nicht zurückzahlen werde. 9. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten, so insbesondere, dass der Beschul- digte die fraglichen Darlehen erhalten und nur eines zu einem Teil zurückbezahlt hat, die Umstände ihrer Gewährung und die finanzielle Bedrängnis des Beschuldig- ten. Auch die Bitte an C.________ um Gewährung eines zweiten Darlehens wurde oberinstanzlich nicht mehr bestritten. Entsprechend gab Rechtsanwalt B.________ 14 in seinem Parteivortrag im oberinstanzlichen Berufungsverfahren an, der Fall drehe sich im Wesentlichen noch um die (rechtliche) Frage, ob der Beschuldigte arglistig gehandelt habe oder nicht (pag. 2675). Insofern kann bezüglich dieser Punkte auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2407– 2410; pag. 2419 f.; pag. 2425 ff.; 2433 f.; pag. 2439 ff.; 2448 f.; pag. 2455 f.; 2465– 2468; pag. 2474 ff.). Bestritten wurde von der Verteidigung in sachverhaltlicher Hinsicht einzig noch, dass der Beschuldigte keine Absicht gehabt habe, die erhaltenen Darlehen zurück- zuzahlen. Die Verteidigung behauptete, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Darlehensbezüge berechtigte Hoffnung auf künftige Anwartschaften gehabt, mit welchen er die Darlehen hätte zurückzahlen wollen, und habe lediglich die finanzi- elle Lage seines Unternehmens falsch eingeschätzt (pag. 2675). Nachfolgend wird daher einzig noch auf die finanzielle Lage des Beschuldigten eingegangen, die Rückschlüsse auf Rückzahlungswille und -fähigkeit erlaubt. 10. Beweismittel Für die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel wird auf die zutref- fende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (pag. 2385–2396; pag. 2402– 2407; pag. 2418 f.; pag. 2423 ff.; pag. 2430–2433; pag. 2437 ff.; pag. 2444–2447; pag. 2452 ff.; pag. 2461–2465; pag. 2472 ff.). Hinzu kommen die in E. 4 hiervor erwähnten oberinstanzlich erhobenen Beweismit- tel, auf die nachfolgend – sofern relevant – an einschlägiger Stelle eingegangen wird. 11. Finanzielle Lage des Beschuldigten 11.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat umfassend, sorgfältig und gut gearbeitet. Es macht keinen Sinn, die in weiten Teilen zutreffenden Ausführungen zu wiederholen. Die Beweiswürdi- gung der Kammer wird sich daher an den Ausführungen der Vorinstanz orientieren und mit Ergänzungen versehen, soweit solche denn möglich und notwendig sind. 11.2 Finanzielle Lage des Beschuldigten Zur finanziellen Situation des Beschuldigten erwog die Vorinstanz (pag. 2396 f.): Aus den objektiven Beweismitteln geht hervor, dass der Beschuldigte zwischen 2001 und 2006 im- mense Geschäftsverluste verzeichnen musste. Die Geschäftsverluste aus dem Jahr 2002 erklärte er mit den ausstehenden Honorarforderungen der P.________ AG, die Verluste aus den anderen Jah- ren konnte er nicht erklären, diese Jahre seien eine Blackbox für ihn. Ab 2007 wurden keine Steu- ererklärungen mehr eingereicht und keine Buchhaltung mehr geführt, es kann aber zwanglos davon ausgegangen werden, dass die Praxis des Beschuldigten auch in den Folgejahren Verluste verzeich- nen musste. Darauf weisen insbesondere der Umzug von der Q.________ (Strasse) an die R.________ (Strasse) (per Ende Mai 2008), die Aussagen von Frau S.________ wie auch die Betrei- bungsregisterauszüge ab 2007 hin. Dass er ausserdem der T.________ AG aus einem Darlehensver- trag vom 23.01.2007 noch längst fällige CHF 200‘000.00 schuldete, wird nicht bestritten und ergibt sich aus den Vorakten. 15 Zur Steuererklärung 2001 führte Treuhänder U.________, der jeweils die Steuerer- klärung des Beschuldigten verfasste, am 19. Dezember 2002 aus, er mache sich über die gefährliche Illiquidität des Unternehmens Gedanken. Die Rechnungen der P.________ AG wurden mehrheitlich bezahlt und der Beschuldigte geht noch von offenen Rechnungen von CHF 239'553.75 exkl. MWST aus (Blauer Ordner, Steu- ererklärung 2001). 2002 resultierte ein Geschäftsverlust von über CHF 350'000.00, wobei angefangene Arbeiten und die Debitoren zu hoch ausgewiesen wurden (Blauer Ordner, Steuerklärung 2002). 2003 resultierte ein Geschäftsverlust von knapp CHF 800'000.00 (Blauer Ordner, Steuererklärung 2003). Im blauen Ordner, Steuererklärung 2003, findet sich ein Schreiben von Treuhänder U.________ vom 26. Mai 2004, in welchem dieser Klartext über das verheerende Geschäftsergebnis spricht. Ins Auge springt nebst den Berichtigungen der angefangenen Arbeiten und der Debitorenausstände, dass der Umsatz 2003 den Betriebsaufwand nicht einmal zur Hälfte gedeckt hat. U.________ spricht von einem Ausmass, das nicht mehr verantwortet werden könne. Gewahr wird, dass der Beschuldigte i.S. Konkursitin V.________, auch durch Bürgschaften, erhebliche Verluste eingefahren hat und das K-Konto gleichwohl einen positiven Saldo aufweist. 2004 resultierte ein Ge- schäftsverlust von CHF 172'362.00, wobei zusätzlich CHF 486'370.00 an noch nicht berücksichtigten Verlustvorträgen zu Buche steht. Zusätzlich findet sich eine Abrechnung betreffend eine Schenkung von der Mutter des Beschuldigten im Jahr 2005 über knapp CHF 400'000.00. Schliesslich findet sich eine Liste offene Debito- ren 2004, erstellt am 28. Juni 2005, bereinigt gemäss dem Beschuldigten am 10. Oktober 2005 (Blauer Ordner, Steuererklärung 2004). Die P.________ AG fin- det sich nicht unter den Debitoren. 2005 zeitigte einen Geschäftsverlust von CHF 457'000.00 und die P.________ AG oder W.________ tauchen nicht im Debi- torenbestand auf. Am 23. März 2006 wurde über die X.________ AG der Konkurs eröffnet und der Beschuldigte musste CHF 150’000.00 abschreiben, hofft aber auf Folgeaufträge (Blauer Ordner, Steuererklärung 2005). 2006 erfolgte ein Geschäfts- verlust von CHF 82'111.00 und Fürsprecher Y.________ verlangt mit Schreiben vom 9. Mai 2007 CHF 81'284.30 für seine Ausleihe (Blauer Ordner, Steuerer- klärung 2006). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 teilt die Z.________ GmbH dem Beschuldigten u.a. mit, dass die Einzelfirma vollständig fremdfinanziert ist (Blauer Ordner, Steuererklärung 2007, definitive Veranlagung). Von einem Debitor namens AA.________ ist nichts ersichtlich. Die Steuerklärung 2007 wurde unvoll- ständig und zu spät eingereicht. Der Beschuldigte war bereits veranlagt worden. Im blauen Ordner Steuererklärung findet sich eine Besprechungsnotiz der Z.________, wonach das Guthaben AA.________ auf CHF 100'000.00 erhöht werden solle. In naher Zukunft erhalte der Beschuldigte CHF 500'000.00 von AA.________. Weiter hat die Z.________ am 23. Juni 2008 mitgeteilt, dass sie das Ausfüllen der Steuererklärung nicht mehr übernehme. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen belief sich der Verlust für das Geschäftsjahr 2007 auf CHF 300’000.00. Die Debitoren und angefangenen Arbeiten wurden gesamthaft mit CHF 415'000.00 veranschlagt. Von 1999 bis 2007 generierte der Beschuldigte Geschäftsverluste von ca. CHF 2'650'000.00, d.h. von knapp CHF 300'000.00 pro Jahr. AA.________ wird am 31. Dezember 2007 als Debitor mit einem Ausstand von CHF 33'000.00 aufgelistet. Die P.________ AG und/oder W.________ fungierten nicht unter den 16 Debitoren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kanzlei des Beschuldigten seit 1999 sehr schlecht lief und jährlich erhebliche Verluste generierte. Die Vorinstanz führte weiter aus (pag. 2397): Der Beschuldigte hatte seine angeblichen Anwartschaften in der Höhe zwischen CHF 200'000.00 und CHF 2 Mio. gegenüber den Geschädigten jeweils mit zwei unterschiedlichen Geschäften begründet: Einerseits machte er gegenüber den Privatklägern 2, 3, 4 und 5 sowie dem Geschädigten L.________ geltend, er habe aufgrund nicht wiedereinbringbarer Mandatshonorare aus dem Jahr 2001/2002 offe- ne Forderungen in der Höhe von ca. CHF 300'000.00. Dass der Beschuldigte Forderungen gegenü- ber der P.________ AG in der Höhe von rund CHF 275'759.85 hatte, kann den objektiven Beweismit- teln entnommen werden. Diese Forderung wurde durch den Treuhänder der Praxis allerdings bereits per Ende 2002 als «arg gefährdet» eingestuft und per Ende 2003 musste deren Bezahlung endgültig ausgeschlossen werden. Auch W.________ bestätigte, dass der Beschuldigte nach seinem Austritt noch Forderungen gegenüber der P.________ AG geltend gemacht hatte, konnte deren Höhe aber nicht beziffern und wusste auch nicht, ob der Beschuldigte diese im Rahmen des Organhaftungspro- zesses der P.________ AG eingefordert hatte. Es ist schleierhaft, gegen welches Organ und warum der Beschuldigte, welcher selber Organ der P.________ AG gewesen ist, eine Haftungsklage hätte anstren- gen sollen. Die Vorinstanz führt weiter aus (pag 2497): Ihm zufolge war es höchst unrealistisch, dass irgendwelche Forderungen nach dem Konkurs der P.________ AG hätten bezahlt werden können, und demzufolge nicht nachvollziehbar, dass der Be- schuldigte nach 2004 noch immer mit der Bezahlung seiner Forderungen rechnete. W.________ konnte nicht bestätigen, dass er sich in irgendeiner Form verpflichtet hatte, sich für die Bezahlung der Forderungen des Beschuldigten einzusetzen oder gar dafür aufzukommen. Die Aussagen des Be- schuldigten bezüglich der berechtigten Hoffnung auf die Bezahlung der Forderung sowie auf die Zusi- cherungen von W.________ müssen daher als Schutzbehauptungen aufgefasst werden, zumal der Beschuldigte für die behauptete Zusicherung keinerlei Dokumente (Verträge, Korrespondenzen etc.) vorweisen konnte. Der Beschuldigte hatte ausserdem auch nie geltend gemacht, versucht zu haben, die Forderungen in irgendeiner Form auf gerichtlichem Wege einzufordern. Wie er in den Jahren ab 2004 – nach Konkurseröffnung der P.________ AG, aber spätestens ab 2010 nach Konkursschluss und Löschung der Gesellschaft – immer noch berechtigte Hoffnungen auf die Bezahlung dieser For- derungen gehabt haben konnte, erschliesst sich dem Gericht nicht. Beweiswürdigend muss festgehal- ten werden, dass der Beschuldigte wissen bzw. mindestens mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rech- nen musste, dass diese Forderungen nicht mehr reinkommen würden. Anzumerken bleibt, dass der Untergang der P.________ AG – gemäss W.________ und S.________ – nichts mit 9/11 zu tun ge- habt habe. Was genau dafür ursächlich war, kann aber an dieser Stelle offengelassen werden. Über die P.________ AG wurde am 18. März 2004 der Konkurs eröffnet. Am 29. August 2001 war der Beschuldigte aus der P.________ AG ausgeschieden. Spätestens ab Konkurseröffnung musste dem Beschuldigten als Jurist klar gewe- sen sein, dass er von der P.________ kein Geld mehr sehen würde. Im Jahr 2006 hat er mit seiner Forderungseingabe im Konkurs der X.________ AG vom 10. Fe- bruar 2006 bewiesen, dass er über die Bedeutung eines Konkurses und über die verschiedenen Klassen Bescheid wusste (Blauer Ordner, Steuererklärung 2005). Von einem «persönlichen gerade Stehen» durch W.________ für allfällige Kon- 17 kursforderungen gegenüber der P.________ AG ist dabei nicht auszugehen. Die diesbezüglichen Aussagen von W.________ leuchten ein. Im Rahmen des Konkur- ses der X.________ AG hat der Beschuldigte in seinem Schreiben an AB.________ vom 27. März 2006 Wissen über das Schicksal von Konkursforde- rungen manifestiert. Solche richten sich nicht an Privatpersonen, es sei denn im Rahmen einer Bürgschaft, was der Beschuldigte i.S. V.________ am eigenen Leib erfahren hat. Betreffend das angebliche Guthaben gegenüber der P.________ AG oder W.________ sei zusätzlich auf die Debitorenlisten 2004 und 2005 verwiesen. Diese beinhalten keine solchen Debitoren, was zusätzlich belegt, dass der Be- schuldigte wusste, dass seine angebliche Forderung, so sie denn existierte, ein Nonvaleur war. Gleichzeitig bedeutet dies auch, dass der Beschuldigte alle Darle- hensgeber, welche er mit der angeblichen Forderung der P.________ AG oder 9/11 geködert hat, schlicht und ergreifend angelogen hat. Nach Erhalt der jeweili- gen Darlehen besänftigte der Beschuldigte die Darlehensgeber mit Geschick über Monate/Jahre, was von einer gewissen intellektuellen Fähigkeit zeugt. Diese intellektuellen Fähigkeiten stehen den angeblichen teilweisen Erinnerungslü- cken des Beschuldigten in wesentlichen Dingen diametral entgegen. Desgleichen der Umstand, dass der Beschuldigte über Jahre als Dozent tätig war, im Militär Kar- riere machte, Präsident der AC.________ (Organisation) und im Bankrat der AD.________ (Bank) war. Dabei ist der Beschuldigte zu keiner Zeit als auffällig oder geistig abwesend aufgefallen. Er wusste offensichtlich, was er tat. Daneben gilt es zu erwähnen, dass der Beschuldigte bis 2011 gut bezahlte Mandate innehat- te (u.a. AE.________, AF.________, AG.________ und AH.________). Es ist da- von auszugehen, dass er nicht über eine längere Zeitspanne monatlichen Honorare in fünfstelligem Bereich erhalten hätte, wenn er keine adäquate Gegenleistung er- bracht hätte. Auch sonst finden sich in den Akten keine Hinweise auf mangelnde geistige Regheit des Beschuldigten. Dieser macht es sich bereits angesichts der diversen, klaren Mahnschreiben des Treuhänders offensichtlich zu einfach, wenn er von einer Blackbox spricht und die Geschäftsverluste nach 2001 angeblich nicht zu erklären vermag. Der Beschuldigte hat über Jahre schlicht viel mehr Geld aus- gegeben, als er eingenommen hat, was ihm angesichts der Buchhaltungen, welche in der Einzelfirma erstellt und der Steuererklärungen, welche vom Treuhänder U.________ ausgefüllt und vom Beschuldigten unterzeichnet worden sind, klar ge- wesen sein muss. Dabei gilt es u.a. auf die Finanzspritzen der Familie und die di- versen Darlehen hinzuweisen. So erhielt der Beschuldigte 2004 aus der Erbschaft seines Vaters CHF 586'500.00 (Blauer Ordner, Steuererklärung 2004) und 2005 eine Schenkung von der Mutter von CHF 382'000.00 (Blauer Ordner, Steuerer- klärung 2005). Ohne die familiären Zuwendungen und ohne den Lohn seiner Gattin hätte der Beschuldigte die Kanzlei schon lange nicht mehr führen und seinen Le- bensunterhalt bestreiten können. Die Auflösung des gemeinsamen Haushalts des Ehepaars A.________ erfolgte 2006 und dem Beschuldigten stand ab diesem Zeit- punkt das steuerbare Einkommen seiner Ehefrau von rund CHF 230'000.00 nicht mehr zur Verfügung (vgl. pag. 588). Zudem hatte sie eine Forderung von CHF 120’000.00 aus Güterrecht gegen ihn (Blauer Ordner, definitive Veranlagung 2006). Bezeichnenderweise nahm der Beschuldigte daraufhin im Januar 2007 bei der T.________ AG ein Darlehen von CHF 200'000.00 auf, das er in der Folge 18 nicht zurückzahlte (pag. 1445). Bände spricht, dass der Beschuldigte ab 2007 kei- ne Buchhaltung mehr führte, die den Namen verdient. Die Z.________ GmbH füllte die Steuererklärung 2007 nicht mehr aus und die Buchhalterin, S.________, die 20 Jahre für den Beschuldigten gearbeitet hatte, kündigte im Juni 2008 aufgrund der finanziellen Misslage des Unternehmens (pag. 492 Z. 31 ff.). Nachdem er 1999 bis 2007 Geschäftsverluste von ca. 2.5 Mio. ausgewiesen hatte, muss auch dem Be- schuldigten klar gewesen sein, dass seine Firma auch fürderhin nicht rentieren würde, und hielt sich, wie in der Vergangenheit, mit Darlehen und eingehenden Honoraren über Wasser, ohne Schulden abbauen zu können. Im Gegenteil: Der Schuldenberg wuchs stetig weiter. Als Quintessenz ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte über seine desolate finanzielle Lage im Klaren war. Hinsichtlich weiterer Darlehen hielt die Vorinstanz fest (pag. 2398): Andererseits machte der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 4 und den Geschädigten I.________ und J.________ geltend, er erwarte ausstehende Honorarzahlungen in der Höhe von CHF 1.5-2.2 Mio./CHF 1.5-2 Mio./USD 1.4 Mio., welche endlich auf einer Bank zur Ausbezahlung an ihn bereitstünden und für welche er nun ein Depot zahlen müsse. Bei diesen ausgebliebenen Hono- rarzahlungen handelt es den Aussagen des Beschuldigten zufolge um Honorarzahlungen aus von ihm erbrachten Leistungen an AA.________. AA.________ bestätigte die vom Beschuldigten geltend gemachten ausstehenden Forderungen nicht. Der Verteidiger des Beschuldigten machte diesbezüg- lich geltend, es erstaune nicht, dass AA.________ die Forderungen bestreite und immerhin gebe er zu, dass der Beschuldigte Aufträge für ihn ausgeführt habe. Beweiswürdigend kann einerseits festge- halten werden, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen ab 2005/2006 Aufträge bzw. Arbeiten für AA.________ ausgeführt hat, dass aber AA.________ nicht bestätigen konnte, dem Beschuldigten noch ausstehende Honorarzahlungen zu schulden. Solche wurden auch in der Buchhaltung der AI.________ nirgendwo nachgewiesen, wobei diese ja auch nur bis 2007 geführt wurde. Diesbezüglich ist zu korrigieren, dass sich eine Angabe über einen Debitoren- ausstand von AA.________ per 31. Dezember 2007 über CHF 33'785.00 in den Unterlagen 2007 findet (Blauer Ordner, Steuererklärung 2007). Der Druck der Debi- torenliste erfolgte am 25. Juni 2008. Der Besprechungsnotiz der Z.________ GmbH vom 28. Juli 2009 ist demgegenüber zu entnehmen, dass das Debitoren- guthaben 2007 auf CHF 100'000.00 erhöht werden solle und in naher Zukunft ca. CHF 500'000.00 von AA.________ an den Beschuldigten fliessen würden. Es gilt sich in diesem Zusammenhang die finanzielle Lage des Beschuldigten vor Augen zu halten. Dieser hatte seit Jahren erhebliche Verluste generiert, war hoch ver- schuldet und dringend auf Honorare angewiesen. Es ist nicht einzusehen, warum er unter diesen Umständen über Jahre ohne Bezahlung für AA.________ hätte ar- beiten sollen. In den Akten finden sich keine Urkunden über gestellte Rechnungen, was mit der finanziellen Misere des Beschuldigten nicht vereinbar ist. Die angebli- che Erhöhung des Ausstandes 2007 von CHF 30'000.00 auf 100'000.00 und die angeblich ausstehende Zahlung von CHF 500'000.00 findet in den Akten keine Stütze. Bände spricht desgleichen, dass die am 28. Juli 2009 behauptete baldige Zahlung der Forderung von CHF 500'000.00 durch AA.________ gar noch zu Ausständen von AA.________ von CHF oder USD 1'400'000.00 (J.________), re- sp. CHF 1.5–2 Mio (I.________), resp. CHF 1.5–2.2 (H.________) angewachsen sein sollen. Seinen Behauptungen gegen J.________, I.________ und H.________ 19 widersprechend, sprach der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 9. Ja- nuar 2018 von einem Ausstand von AA.________ zwischen CHF 500'000.00– 800'000.00 (pag. 398). In Sachen AJ.________ sprach der Beschuldigte von einem Guthaben von CHF 1.2 Mio., in dessen Zusammenhang er zwei amerikanischen Treuhändern Aufwände für Abklärungen in Amerika hätte bezahlen müssen, um zu seinem Guthaben aus den Jahren 2000/2001 zu kommen (pag. 1561). Auch der benötigte Betrag zum Herauslösen des Guthabens unterschied sich jedes Mal, und zwar offenbar angepasst an die finanziellen Verhältnisse der Geschädigten (C.________: CHF 12'000.00; G.________: CHF 16'000.00; J.________: CHF 32'500.00; D.________: EUR 6'500.00; H.________: CHF 25'000.00; E.________: CHF 38'600.00; L.________: EUR 57'000.00; I.________: CHF 3'000.00). Die variierenden Beträge offenbaren, dass der Beschuldigte je nach Dar- lehensgeber in spe ein anderes Depot zum Herauslösen angab, was auf einen feh- lenden reellen Hintergrund schliessen lässt. Ein reelles Depot hätte immer gleicher Höhe sein müssen. Als Quintessenz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte betref- fend AA.________ und Millionenausstand inkohärente und widersprüchliche Aus- sagen gemacht hat, welche bei einem tatsächlichen Debitorenguthaben gegenüber AA.________ aus getätigter Arbeit nicht erklärt werden können. Wie erwähnt, gibt es auch keine Urkunden, welche den Ausstand von AA.________ oder die angebli- chen diversen Sitzungen des Beschuldigten bei einer Bank in Genf (AJ.________; J.________; H.________; I.________) belegen. Diesbezüglich ist evident, dass der Beschuldigte sicher nicht zahllose, nicht fruchtende Besuche bei einer Bank in Genf gemacht hat, um mittels Vorauszahlung zu einer grossen Auszahlung zu ge- langen. Mit anderen Worten ist klar, dass der Beschuldigte jedes Mal, wenn er den Gläubigern geschrieben hat, er sei in Genf gewesen, es habe alles geklappt, das Geld komme, respektive die FINMA habe grünes Licht zur Auszahlung der Forde- rung gegeben, die Auszahlung erfolge etc., gelogen hat. Schliesslich belegt eine Neunerprobe, dass die angebliche Forderung gegenüber AA.________ in sechs- oder siebenstelliger Höhe nie existiert hat. Bei einem angenommenen, grosszügig berechneten Stundenansatz von CHF 400.00 des Beschuldigten resultierten bei ei- nem ausstehenden Honorar von CHF 1'000'000.00 insgesamt 2500 geleistete Ar- beitsstunden. Der Beschuldigte hätte demnach ein ganzes Jahr ausschliesslich für AA.________ gearbeitet, ohne auch nur im Ansatz erklären zu können, geschwei- ge denn mit Urkunden nachzuweisen, welche Arbeiten er verrichtet haben will. Es kommt hinzu, dass die nicht näher spezifizierten Arbeiten, die der Beschuldigte für AA.________ geleistet haben will, nicht zur Kanzlei für Medienrecht passen. Für einen Liegenschaftskauf oder den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung hätte es wohl geeignetere Leute gehabt als der Beschuldigte. Schliesslich unternahm dieser auch keinerlei Inkassobemühungen bezüglich der angeblichen Forderung gegenüber AA.________, was deshalb erstaunt, weil er geltend macht, er habe seine Kanzlei am Leben erhalten wollen und habe deshalb die Darlehen aufgenommen. Wer im- mense Geldprobleme und eine erhebliche Forderung ausstehend hat, setzt alles daran, diese einzutreiben. Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte kein Guthaben gegenüber AA.________ in sechsstelligem Umfang gehabt hat (bzw. allenfalls ein solches von CHF 33'785.00). Das Bewei- sergebnis der Vorinstanz ist entsprechend anzupassen. 20 Den weiteren Ausführungen der Vorinstanz ist wiederum zu folgen (pag. 2398 f.): Beweiswürdigend ist ebenfalls festzuhalten, dass der Beschuldigte in den Jahren 2008 bis 2012 be- deutende Einnahmen verzeichnen konnte. Wohin dieses Geld floss, ist nicht klar. Der Beschuldigte machte geltend, das Geld für die laufenden Ausgaben seiner Firma benötigt zu haben. Wenn dem so wäre, so konnte er jedenfalls in dieser Zeit nicht damit rechnen, aus den Einkünften auch noch Darle- hen zurückzahlen zu können, wie er beispielsweise hinsichtlich der Darlehen der Privatkläger 1, 3, 4 und 5 sowie des Geschädigten I.________ geltend gemacht hatte, handelte es sich doch um laufen- de, d.h. gewöhnliche/wiederkehrende Ausgaben, mit denen er rechnen musste. Sind aber Teile der Einkünfte – entgegen der Aussagen des Beschuldigten – nicht in die laufenden Ausgaben der Firma des Beschuldigten geflossen (was aufgrund von deren Höhe zumindest teilweise angenommen wer- den muss), so wurden sie jedenfalls unbestrittenermassen auch nicht dafür genutzt, die Darlehen zurückzuzahlen. Wohin die umfangreichen Einkünfte, welche der Beschuldigte zwischen 2008 und 2012 grösstenteils in bar abhob, flossen, konnte bisher nicht geklärt werden, kann aber offengelassen werden, denn fest steht, dass der Beschuldigte diese nicht nutzte, um die hier behandelten Darlehen zurückzuzahlen. Das Gericht erachtet es damit zusammenfassend als erstellt, dass der Beschuldigte während der ganzen angeklagten Deliktszeit von 2008 bis und mit 2012 weder kreditwürdig noch langfristig in der Lage war, aus eigenen erworbenen Mitteln Forderungen zurückzubezahlen, so dass er nicht rückzah- lungsfähig war. Dass er auch nicht rückzahlungswillig war, ergibt sich daraus, dass er auch in Zeiten bedeutender Einnahmen diese nicht nutzte, um Schulden zurückzuzahlen. Zwar beglich er teilweise Schulden, jedoch riss er anschliessend sogleich wieder neue Löcher auf, indem er andernorts wieder Geld beschaffte. Der Beschuldigte betonte in mehreren Einvernahmen, er habe sich mit den erhaltenen Geldern kein Luxusleben geleistet, habe keine teuren Hobbys oder Freizeitbeschäftigungen. Ob dies tatsächlich vollumfänglich zutrifft, lässt sich aufgrund der vielen Barbezüge nicht abschliessen beurteilen, denn es ist offen, wohin das Bargeld geflossen ist. Auf die Fragen, was er mit dem Geld gemacht habe, konnte oder wollte der Beschuldigte keine konkreten Antworten geben. Seine Aussagen lauteten jeweils da- hingehend, dass er dies nicht sagen könne, er aber wohl das bezahlt habe, was angestanden habe. Das dies offensichtlich nicht stimmt, wurde bereits erwähnt, denn von den Darlehen, die dem Gericht bekannt sind, wurde kein einziges vollständig zurückbezahlt und lediglich dasjenige des Privatklägers 2 teilweise. Betreffend Luxusleben sei angemerkt, dass der Beschuldigte sicher kein beschei- denes Leben geführt hat, wovon bereits seine regelmässigen Wochenendaufent- halte in mondänen Orten im Berner Oberland zeugen. Weiter ist erstellt, dass die Kanzlei des Beschuldigten seit Jahren erhebliche Verluste zeitigte, demnach nicht rentierte und gleichwohl monatliche Kosten (Personal, Büromiete etc.) generierte, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftes getragen werden mussten. Es ist dem- nach naheliegend, was der Beschuldigte mit dem Geld gemacht hat. Die weiteren Schlussfolgerungen der Vorinstanz teilt die Kammer wiederum vollum- fänglich (pag. 2399 f.): Was mit dem Geld effektiv bezahlt wurde, bleibt ein Rätsel. Da der Schuldenberg des Beschuldigten aber stetig anwuchs, kann die Rückzahlung bedeutender Schuldbeträge ausgeschlossen werden. Si- cher ist auch, dass der Beschuldigte mit dem Geld nicht Honorare «herauslöste», denn, dass er die angeblichen ausgebliebenen Honorare erhalten hätte, verneinte er selber. Wohin die Darlehen 21 tatsächlich geflossen sind, muss offengelassen werden. Sicher aber verwendete der Beschuldigte ei- nen Teil davon für seinen Lebensunterhalt. Es ist demnach als erwiesen zu erachten, dass sich der Beschuldigte im Klaren war, weder von der P.________ AG oder aus deren Umfeld eine Forderung noch von AA.________ eine Forderung im sechsstelligen Bereich zu Gute zu haben. Der Beschuldigte log gegenüber den Darlehensgebern in spe, wenn er diesen gegenü- ber Bestand und baldige Rückzahlung solcher Forderungen behauptete. Aufgrund seiner Überschuldung und dem schlechten Geschäftsgang während Jahren war dem Beschuldigten überdies klar, dass er die von ihm erwirkten Darlehen nicht würde zurückzahlen können. Er wollte dies auch nicht. In diesem Zusammenhang ist ferner erwiesen, dass der Beschuldigte die Darlehensgeber nicht über seine fi- nanzielle Situation aufgeklärt hat, ansonsten er kein Darlehen erhalten hätte. Nie- mand gibt einem hoffnungslos Überschuldeten, der keine Aussicht auf Sanierung hat, ein Darlehen. Die anderslautenden Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft und geben Zeugnis von seinem taktischen, bewussten Aussageverhal- ten. III. Rechtliche Würdigung 12. Betrug 12.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht je- manden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Betrug ist ein Interaktionsdelikt; der Täter ruft beim Geschädigten eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervor und veranlasst ihn so, durch eine Vermögensverfügung sich selbst zu schädigen. Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse («Durchtriebenheit») täuscht. Arglist liegt auch vor, wenn der Täter aufgrund gezielter Vorkehren damit rechnen kann, dass ein Opfer davon absehen wird, den mit der täuschenden Handlung gesetzten An- schein zu hinterfragen. Ein Täuschungsangriff gilt nicht als arglistig, wenn er so be- schaffen ist, dass schon ein Mindestmass an Aufmerksamkeit des Geschädigten den Irrtum ohne Weiteres und zwangsläufig verhindert. Kein strafrechtlicher Schutz besteht also, wenn der Irrtum und die dadurch bestimmte Vermögensverfügung ei- ne Leichtfertigkeit voraussetzen, der gegenüber das betrügerische Verhalten voll- kommen in den Hintergrund tritt (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3). Mit dieser Anforderung an den Tatbestand gibt das schweizerische Strafgesetzbuch dem Betrug eine Mittelstellung zwischen dem Be- trug im Sinne der französischen und demjenigen im Sinne der deutschen Auffas- sung. Ohne so weit zu gehen wie das französische Recht, das namentlich die An- wendung besonderer Kniffe seitens des Täters verlangt, lässt es doch nicht wie die deutsche Auffassung jede Lüge genügen, auf welche die Gegenpartei hereinfällt (BGE 72 IV 12). 22 Ein arglisttypisches Unrechtselement ist das bewusste und gezielte Ausnützen von Vulnerabilitäten (nicht von Leichtsinn). In diesem Umfang legitimiert die Schutzbe- dürftigkeit des Getäuschten den staatlichen Strafanspruch auch im Fall von plum- pen Täuschungen. Dies entspricht einer weit zurückreichenden Rechtsprechung: In BGE 80 IV 156 E. 6 hielt das Bundesgericht fest, es «wäre eine sonderbare Rechtsordnung, wenn sie gerade den, der infolge verminderter Geistesgaben in vermehrtem Masse der Gefahr ausgesetzt ist, sich zu irren, nicht strafrechtlich ge- gen die betrügerische Hervorrufung und Ausnützung von Irrtümern schützen wür- de». Diese Rechtsprechung wandte das Bundesgericht bald auch auf Fälle an, in denen der Täter gezielt ein bestehendes Vertrauensverhältnis mit dem Geschädig- ten ausnutzt. So hielt es beispielsweise in BGE 86 IV 205 bezüglich Darlehen fest, dass Arglist bereits dann anzunehmen ist, wenn der Täter voraussieht, dass sich das Opfer nicht erkundigen wird, und er diesen Umstand ausnutzt. Diese Recht- sprechung bestätigte es in BGE 99 IV 75 und quittierte eine darüberhinausgehende Einschränkung der Vorinstanz als «stossende Strafbefreiung» für Täter, die «vorsätzlich das Vertrauen anderer ausbeuten und damit gleichzeitig eine geordnete vertrauensvolle Geschäftsab- wicklung (ohne unnötige, von Misstrauen diktierte Komplikationen) verunmöglichen» (E. 4 des Ur- teils). In der Folge hielt das Bundesgericht bis heute an dieser Praxis fest (statt vie- ler BGE 147 IV 73 E. 3.2). In seiner jüngsten Rechtsprechung betonte es, dass in vertraglichen Angelegenheiten beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausge- setzt werden kann; ihm muss nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden. Selbst eine erhebliche Naivität des Geschädigten hat in diesen Fällen nicht immer zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht. Der mit Art. 146 StGB bezweckte Ver- mögensschutz orientiert sich daher notwendigerweise auch am Grundsatz von Treu und Glauben. Wenn der Schutz des Strafrechts gegen den betrügerischen Angriff nur erhalten bliebe, wenn sich das Zielpublikum einer erhöhten Abwehrver- antwortung unterzöge, so schränkte dies den Schutz von Treu und Glauben im Ge- schäftsverkehr empfindlich ein. Das Ausnutzen sozialadäquaten Vertrauens ist da- her regelmässig als arglistig zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.5). Opfermitverantwortung wird dabei nur angenommen, wenn die Leichtfertigkeit der geschädigten Person das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Gemäss Bundesgericht erfordert der Tatbe- stand in keinem Fall, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. In seiner neueren Rechtsprechung legt das Bundesgericht den Begriff der «Arglist» somit opfer- freundlicher aus als früher bzw. hat die Anforderungen an die strafbarkeitsaussch- liessende Opfermitverantwortung verschärft. Entsprechend wird die zum Aus- schluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.2). Vorliegend geht es einzig noch um die Frage, ob der Beschuldigte bei den einzel- nen Geschädigten arglistig gehandelt hat oder nicht. Die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 146 StGB stehen nicht in Frage und sind gegeben: Der Beschuldigte täuschte den Geschädigten seine Rückzahlungsfähig- keit und -bereitschaft vor und motivierte sie dadurch zur Gewährung von Darlehen 23 in der irrigen Annahme, es bestünde Aussicht auf Rückzahlung, wodurch sie sich am Vermögen schädigten. Der Beschuldigte handelte dabei vorsätzlich und in Be- reicherungsabsicht. Als er C.________ für ein zweites Darlehen anfragte, weigerte sich diese, weshalb es in diesem Fall beim Versuch geblieben ist. Nachfolgend wird daher je in Bezug auf die einzelnen Geschädigten gewürdigt, ob Arglist vorliegt oder nicht. 12.2 C.________ 12.2.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging vom beweismässig erstellten Anklagesachverhalt aus, wonach der Beschuldigte C.________, die er als wohlhabende und alleinstehende ehema- lige Geschäftsfrau kannte, im Juli 2008 um ein kurzfristiges Darlehen im Betrag von CHF 300'000.00 bat. Als diese ihm erklärte, dass sie ihm nicht so viel Geld leihen könne, reduzierte er den gewünschten Betrag auf CHF 200'000.00. Als Grund für den Kapitalbedarf spiegelte er ihr einen kurzfristigen Liquiditätsengpass als Folge seiner Scheidung vor. Im Sommer 2009 bat der Beschuldigte C.________ wieder- um um ein kurzfristiges Darlehen, diesmal in der Höhe von CHF 12'000.00, evtl. CHF 20'000.00. Er gab ihr gegenüber wahrheitswidrig an, er brauche das Geld, um in Genf einen Geldtransfer herauszulösen, mit welchem er dann auch die noch nicht getilgte Schuld von CHF 200'000.00 aus dem ersten Darlehen endlich zurückzahlen könne. Auch erzählte er ihr von einer neu eröffneten Zweigniederlas- sung in AK.________ (Ort), mit welcher er gute Geschäfte machen werde, und dass er in Kürze nach Dubai gehe, wo er einen grösseren Betrag erhalte. Da C.________ aufgrund zahlreicher, nicht eingehaltener Zahlungsversprechen mitt- lerweile misstrauisch geworden war, gewährte sie dem Beschuldigten das zweite Darlehen nicht (pag. 2400 f.; pag. 2407 ff.). Auf der Grundlage dieses Sachverhalts erachtete die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 146 StGB als erfüllt bzw. teilweise versucht begangen, da der Beschuldigte C.________ über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen getäuscht habe. Sie sei deshalb in einen Irrtum versetzt worden, habe ein Darlehen überwie- sen und sich dadurch im Betrag von CHF 200'000.00 selbst am Vermögen ge- schädigt. Wegen seiner finanziellen Lage habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass er das Darlehen nicht werde zurückzahlen können, und sich so daran unrechtmässig zu bereichern (pag. 2414; pag. 2415). Auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejahte die Vorinstanz mit der Begrün- dung, es seien Ansätze eines Lügengebäudes erkennbar, da der Beschuldigte ihr das Firmenportrait der nicht mehr existenten AI.________ gezeigt und ihr von sei- nen Mandanten, seiner Dozententätigkeit und von ausstehenden Honoraren erzählt habe. Zudem habe er aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung (AL.________ (Rang) in der Schweizer Armee, Stiftungsrat der AM.________ (Stiftung), Ehemann einer AN.________ (Funktion)) davon ausgehen können, dass C.________ seine Angaben nicht überprüfen werde. Betreffend die Honorarmandate sei eine Über- prüfung durch C.________ denn auch kaum möglich gewesen. Der Rückzah- lungswille sei ohnehin nicht überprüfbar gewesen. Als Geschäftsfrau habe sie sich zudem ebenfalls bereits in finanziellen Engpässen befunden gehabt und ihr sei die 24 Geschichte des Beschuldigten daher glaubhaft erschienen. Sie habe dem Beschul- digten aber nicht blind vertraut, sondern sich bei einem seiner Bekannten – AO.________ – über ihn erkundigt und auch nachgefragt, als es um seine Tätigkeit gegangen sei. Ferner habe sie für das Darlehen auf einen schriftlichen Vertrag be- standen. Dass sie dem Beschuldigten schliesslich das zweite Darlehen nicht ge- währt habe, mache deutlich, dass sie ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sei, sobald sie Grund gehabt habe, dem Beschuldigten zu misstrauen (pag. 2414 ff.). 12.2.2 Argumente der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ argumentierte anlässlich der oberinstanzlichen Beru- fungsverhandlung, der Beschuldigte habe C.________ erst 2006 kennengelernt (pag. 306 Z. 42) und zudem nur geschäftlich gekannt, als er sie um Geld gefragt habe (pag. 306 Z. 53 f.). Sie habe selber zugegeben, dass sie den Beschuldigten schon zu wenig gekannt habe (pag. 308 Z. 120 f.). Diese Umstände hätten aufhor- chen lassen müssen. Der Beschuldigte habe ihr auch nicht gesagt, wieso er Geld brauche, und habe sogleich einen hohen Betrag verlangt (pag. 310 Z. 177 f.). C.________ habe ausgesagt, es habe ihr Angst gemacht, wieso es so viel gewe- sen sei (pag. 310 Z. 181 f.). Er habe ihr gegenüber nicht näher erläutert, wie er in 3.5 Monaten wieder so viel Geld erhältlich machen wolle (pag. 311 Z. 237). Er habe ihr auch keine Unterlagen vorgelegt (pag. 312 Z. 257). Sie habe keine Sicherheiten verlangt, was sie nach eigenen Angaben hätte tun müssen (pag. 312 Z. 265 f.). Trotz ihres unguten Gefühls habe sie somit sämtliche Vorsichtsmassnahmen in den Wind geschlagen und nicht einmal gefragt, für was der Beschuldigte das Geld brauche. Unklar sei auch gewesen, wieso eine vermögende Person wie der Be- schuldigte auf einmal auf ein Darlehen von CHF 300'000.00 angewiesen sei. C.________ habe keine weiteren Sicherheiten verlangt und keine auch nur rudi- mentäre Überprüfung durchgeführt, obwohl sie eine erfahrene Geschäftsfrau ge- wesen sei (pag. 309 Z. 164 ff.). Mit diesem Hintergrund hätte ihr das Risiko be- kannt sein müssen. Das Nachfragen bei AO.________ ändere daran nichts, da dieser nicht über die finanzielle Lage des Beschuldigten Bescheid gewusst habe. Es sei unverständlich, wieso C.________ nicht einmal einen Betreibungsregister- auszug eingeholt habe. Dies hätte mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts Zürich SB190358 vom 20. November 2020, in welchem es um einen erfahrenen Treuhänder gegangen sei, von ihr erwartet werde können. Der Fall sei mit dem vor- liegenden vergleichbar, weil auch C.________ eine erfahrene Geschäftsfrau gewe- sen sei und den Beschuldigten noch nicht lange genug gekannt habe, als dass ein Vertrauensverhältnis hätte bejaht werden können. Zudem habe sie keine Abklärun- gen zu den Geschäftstätigkeiten des Beschuldigten getroffen. Die einzige Abwei- chung zum genannten Urteil bestehe darin, dass es vorliegend um ein wesentlich höheres Darlehen gegangen sei. Das Verhalten von C.________ sei daher leicht- fertig gewesen und Arglist sei zu verneinen. Es habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 2675 f.). Das Gleiche gelte für den versuchten Betrug. Der Beschuldigte habe auch nach ei- nem Jahr das erste Darlehen noch nicht zurückbezahlt gehabt. Zudem sei er nur deshalb an C.________ gelangt, weil diese schon vorher grundlegendste Vor- sichtsmassnahmen missachtet habe. Der Beschuldigte habe seine Angaben nicht 25 bekräftigen können, weshalb C.________ hätte misstrauisch werden müssen. Sie habe wieder keinen Betreibungsregisterauszug verlangt, obwohl der Beschuldigte sich offenbar auch nach einem Jahr noch in einem finanziellen Engpass befunden habe. Das Darlehen sei daher leichtfertig gewesen und es habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 2676). 12.2.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor, C.________ habe den Beschuldigten schon lange gekannt. Dieser habe sie auf seine Kanzlei verwiesen und ihr das Un- ternehmensportrait gezeigt. Er habe ihr ganz offensichtlich etwas vorgespiegelt, was es so nicht mehr gegeben habe, damit sie den Eindruck gewinne, er könne das Darlehen zurückzahlen. Seine Schulden habe er ihr verschwiegen und er habe sie dadurch über seine Bonität getäuscht. Es habe keine berechtigte Hoffnung ge- geben, dass das Darlehen jemals zurückbezahlt werde. Beim zweiten Mal habe er ihr von einem neuen Geschäftszweig in AK.________(Ort) erzählt, wodurch sich C.________ dann aber nicht zu einem zweiten Darlehen habe bewegen lassen. Das Konzept der Opfermitverantwortung sei nicht dazu gedacht, bekannte Be- trugsmaschen zu schützen. So seien beispielsweise auch nigerianische Betrüger- mails strafbar. Die Anwendungsfälle von Opfermitverantwortung in der Rechtspre- chung beträfen denn auch meist nur Personen aus der Finanzbranche. Arglist sei gegeben, wenn schon nur ein Element der Arglist bejaht werde. Man könne also nicht sagen, es habe zwar ein Vertrauensverhältnis gegeben, aber der Beschuldig- te habe keine Unterlagen vorgelegt, weshalb Arglist ausscheide. Es könne auf BGE 142 IV 153 E. 2.2, den Entscheid 6B_1081/2019 E. 1.5.1 und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Bern SK 18 133 vom 28. März 2019 verwiesen werden. Der Beschuldigte habe C.________ ein Lügengebäude aufgetischt. Er habe ihr Unter- lagen vorgelegt, weitere Angaben gemacht und Bonität vorgetäuscht. Zudem habe er sich seine Bekanntheit zunutze gemacht. C.________ habe sich ferner auch über den Beschuldigten erkundigt. AO.________ sei ein bestens vernetzter Mann gewesen. Wenn einem so jemand die Bonität einer Person zusichere, verlange man schon aus Anstand keinen Betreibungsregisterauszug. Schliesslich habe der Beschuldigte auch Dringlichkeit geltend gemacht, um wirklich jede Abklärung zu verunmöglichen. Das zweite Kreditbegehren habe er mit dem ersten verknüpft. C.________ hätte entweder mehr Geld geben sollen, oder aber auf die Rückzah- lung des ersten Darlehens weiter warten müssen. Aufgrund dieser Umstände sei Arglist zu bejahen (pag. 2682 f.). 12.2.4 Würdigung durch die Kammer Das Motiv der Vorinstanz, die zu Recht auf die überzeugenden Aussagen von C.________ abstellte und von Arglist ausging, überzeugt (pag. 2414 ff.). Der Be- schuldigte spricht selber von einem «sehr schönen und guten Verhältnis» mit C.________ (pag. 375 Z. 100), die ihrerseits die Beziehung als «gutes Einvernehmen» und «Freundschaft» bezeichnet (pag. 52). Zudem hatten sie seit immerhin rund 1.5 Jahren im Rahmen ihrer Tätigkeit für die gemeinnützige AM.________(Stiftung) miteinander zu tun (pag. 306 Z. 42 ff.). Obwohl sie sich somit nur kurz kannten, war ihre Beziehung offensichtlich tiefgehend. Der Einsatz des Beschuldigten in der ge- 26 meinnützigen Stiftung implizierte aus Sicht von C.________ überdies, dass er ein «guter Mensch» sei. AO.________ – der zwar keinen Einblick in die Finanzen des Beschuldigten hatte, ihn sehr wohl aber als Person kannte – sicherte C.________ auf deren Nachfrage ausdrücklich zu, dass sie dem Beschuldigten vertrauen kön- ne. Im Weiteren gab der Beschuldigte C.________ ein (nicht mehr aktuelles) Un- ternehmensportrait seiner Kanzlei ab, gemäss welchem sich das Unternehmen durch «hohes fachliches Wissen und breite Erfahrung» auszeichne (pag. 65), eine der «führenden schweizerischen Spezialrechtskanzleien im Bereich des Informations-, Kommunikations- und Medienrechts» sein wolle (pag. 66) und «Rechtsmandate im Bereich des Telekommunika- tions-, Urheber-, Verlags-, Medien- und Werberechts» bearbeite und vertrete (pag. 68). Zu- dem machte der Beschuldigte darin Angaben zu seiner Person, die ihn als beson- ders kompetent und zuverlässig erscheinen lassen, darunter seine Tätigkeiten als Lektor, Mitglied verschiedener Expertengruppen, Dozent, Ausbildner, Mitherausge- ber einer Bücherreihe und Leiter einer Redaktion (pag. 71). Ferner hausierte er ge- genüber C.________ mit seinen Mandaten und seiner militärischen Karriere und hatte für den kurzfristigen Engpass einen plausiblen Grund parat: seine medien- trächtige Ehescheidung. Es kommt hinzu, dass alle Geschädigten den Beschuldig- ten im Tenor als vertrauenserweckend und einnehmend bezeichneten. L.________ beschrieb ihn beispielsweise als gewinnbringend, als jemanden, der Leute habe fesseln und motivieren können und dabei einen authentischen Eindruck hinterlas- sen habe: «Er beherrschte die ganze Klaviatur des Impressionsmanagements und brachte dies auch hinüber» (pag. 2178 Z. 108 ff.). Seine Art habe es schwierig gemacht, ihm nicht zu vertrauen (pag. 2176 Z. 48 f.). H.________ sprach von «guter Fach- und Sachkompe- tenz» und «sensationellen Kursen» (pag. 332 Z. 136 f.). E.________ redete von ge- schicktem Formulieren und sehr glaubwürdigem Erzählen mit viel Charme, Über- zeugungskraft und Aufmerksamkeit; mit allem, was es eben brauche, um seine Be- gehren durchzusetzen (pag. 293 Z. 118 ff.). Er sei immer als Mann von Welt aufge- treten und habe immer wieder sein Beziehungsnetz mit Rang und Namen erwähnt (pag. 20). Im Zusammenspiel mit der eigenen Kanzlei mit mehreren Mitarbeitern, den Tätigkeiten als Dozent, dem militärischen Renommee und dem einhergehen- den Auftreten sowie der Redekunst des Beschuldigten schaffte und kultivierte die- ser ein Erscheinungsbild des Erfolges und des Glamours, das zu hinterfragen C.________ nicht in den Sinn kam. Aufgrund der engen Beziehung ist von einem Vertrauensverhältnis zwischen den beiden auszugehen. Der Beschuldigte konnte daher voraussehen, dass C.________ seine Angaben nicht näher überprüfen wer- de. Dass sie sich dennoch bei AO.________ über den Beschuldigten informierte, spricht für ihre Gewissenhaftigkeit. Im Übrigen ist die Höhe der Darlehenssumme für die vermögende C.________ und den Beschuldigten als Mann von Welt nicht abnormal und begründete daher keine besondere Vorsichtspflicht. Ohnehin ist es widersprüchlich, wenn die Verteidigung bei grossen Darlehenssummen vorbringt, deren Höhe sei ungewöhnlich hoch und hätte die geschädigte Person daher stutzig machen müssen, und bei kleinen Darlehenssummen, deren Höhe sei nicht mit dem Bild eines erfolgreichen Geschäftsmannes vereinbar und es sei deshalb Vorsicht geboten gewesen. Soweit die Verteidigung den Sachverhalt mit dem erwähnten Ur- teil des Obergerichts Zürich vergleicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei C.________ gerade nicht um eine Treuhänderin mit entsprechender Ausbildung 27 handelt, sondern um eine wohlhabende Geschäftsfrau. Das Vorspiegeln von Dring- lichkeit und das Vorlegen des nicht mehr aktuellen Unternehmensportraits stellen zudem besondere Machenschaften dar. Schliesslich ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten gemäss Beweisergebnis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darle- hens an der Rückzahlungsfähigkeit sowie am Rückzahlungswillen fehlte, weshalb sich das Merkmal der Arglist – neben dem Vorliegend eines Vertrauensverhältnis- ses und den besonderen Machenschaften des Beschuldigten – auch aus der man- gelnden Überprüfbarkeit der inneren Tatsachen ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.1). Die Täuschung durch den Beschuldig- ten steht damit klar im Vordergrund und Arglist ist in Bezug auf das Darlehen über CHF 200'000.00 zu bejahen. Das Gleiche gilt für den Versuch des Beschuldigten, ein zweites Darlehen von C.________ zu erhalten. Nachdem er sie während Monaten «warmgehalten» und sich zerknirscht gegeben hatte, versuchte er, den Wechsel des Kanzleisitzes nach AK.________(Ort) zu «verkaufen» und erwähnte einen Trip nach Dubai. Weiter versuchte er, C.________ mit der in Aussicht gestellten Rückzahlung auch des ers- ten Darlehens durch Gewährung eines zweiten, im Vergleich zum ersten eher in bescheidener Höhe, zu ködern. Die Verknüpfung der beiden Darlehen übte einen gewissen Druck auf C.________ aus. Arglist ist auch in diesem Fall zu bejahen und der Beschuldigte hat sich wegen Betrugs sowie wegen Versuchs dazu z.N. von C.________ schuldig gemacht. 12.3 G.________ 12.3.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging vom beweismässig erstellten Anklagesachverhalt aus, wonach der Beschuldigte G.________, den er als selbstständig erwerbenden Inhaber eines Ingenieurbüros seit den 70er-Jahren privat und freundschaftlich kannte, Ende Mai / Anfang Juni 2010 um ein dringendes kurzfristiges Darlehen in Höhe von CHF 16'000.00 bis zum 2. Juni 2010 bat. Dabei gab er wahrheitswidrig an, dass er das Geld nur für ein paar Tage brauche, um in Genf einen Geldbetrag von unge- fähr CHF 1–2 Mio. herauslösen zu können. In der Folge gewährte G.________ dem Beschuldigten das Darlehen (pag. 2416 f.; pag. 2419 f.). Auf der Grundlage dieses Sachverhalts erachtete die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 146 StGB als erfüllt, da der Beschuldigte G.________ über seine Zah- lungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen getäuscht habe, wodurch G.________ in den Irrtum versetzt worden sei, der Beschuldigte sei zahlungsfähig und -willig bzw. erwarte einen Betrag in Millionenhöhe, und sich dadurch im Betrag von CHF 16'000.00 selber am Vermögen schädigte. Der Beschuldigte habe dabei vor- sätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt (pag. 2420; pag. 2422). Auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejahte die Vorinstanz mit der Begrün- dung, der Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass G.________ seine Angaben sowie seine Bonität aufgrund der 30-jährigen guten Freundschaft sowie seiner gesellschaftlichen Stellung nicht überprüfen werde. Überdies habe der Be- schuldigte grosse zeitliche Dringlichkeit vorgetäuscht, sodass eine Überprüfung nur mit besonderer Mühe durchführbar gewesen wäre. Das Einholen eines Betrei- 28 bungsregisterauszugs habe aufgrund der bestehenden Freundschaft nicht erwartet werden können und hätte ohnehin nichts geändert, da der Beschuldigte mit dem in Aussicht gestellten Millionenbetrag alle Schulden hätte bezahlen können. Dass G.________ das Darlehen mit seiner Frau besprochen habe, sei zu erwarten ge- wesen, da es sich bei einem Betrag von CHF 16'000.00 immerhin um rund zwei Monatsgehälter einer normalverdienenden Person gehandelt habe. Der Beschul- digte sei zudem geschickt vorgegangen, indem er am Abend vor der Darlehensan- frage bei G.________ zu Hause beim Abendessen gewesen sei, quasi um die Freundschaft zu bestärken. Die Übergabe sei dann ebenfalls bei einer Tasse Kaf- fee erfolgt. Vor dem Hintergrund des angeblich sofort herauslösbaren Millionenbe- trags habe G.________ auch die versprochene Rückzahlung innert wenigen Tagen nicht misstrauisch machen müssen (pag. 2420 f.). 12.3.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung argumentierte, der Beschuldigte habe G.________ keine Doku- mente gezeigt (vgl. pag. 317 Z. 217). Dieser habe auch nicht danach gefragt. Darin unterscheide sich der vorliegende Fall von demjenigen im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 133 vom 28. März 2019. In jenem Fall habe der Beschul- digte eloquent um ein Darlehen gefragt, und Arglist sei gegeben gewesen, weil er gefälschte Dokumente vorgelegt habe, um seinen Anspruch zu belegen. Vorlie- gend erstaune, dass G.________ dem Beschuldigten ohne weiteres geglaubt ha- be. Es sei lebensfremd, dass Geld benötigt werde, um einen grösseren Betrag her- auszulösen. Der Fall erinnere an die bekannten nigerianischen Betrügermails. G.________ hätte nachfragen müssen, wieso der Beschuldigte überhaupt den Herauslösebetrag benötige. Der Beschuldigte habe zudem eine gutverdienende Frau gehabt (pag. 319 Z. 100), weshalb der ersuchte Betrag geradezu lächerlich wirke. G.________ hätte daher trotz langjähriger Freundschaft misstrauisch werden sollen. Von einem erfolgreichen Unternehmer sei auch im Fall von Dringlichkeit zu erwarten, dass er über die nötige Liquidität verfüge. Arglist sei zu verneinen und der Beschuldigte sei freizusprechen (pag. 2676). 12.3.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dagegen, der Beschuldigte habe bei G.________ von Anfang an nicht die Absicht gehabt, das Darlehen zurückzuzah- len. Kurz nach der Darlehensgewährung habe er genau den geschuldeten Betrag von seinem Konto abgehoben. Zudem sei der doppelte Betrag auf sein Konto überwiesen worden und er habe das Darlehen trotzdem nicht zurückgezahlt. Mit G.________ habe der Beschuldigte gezielt einen engen Freund und Bekannten angesprochen. Er habe von seinem guten Ruf profitiert und diesen gezielt ausge- nutzt. Er sei ein bekannter Rhetoriker und ein Mann von Welt gewesen. Auf diese Weise habe er geeignete Personen ausfindig machen und anpeilen können. Im Un- terschied zum Urteil SK 18 133 vom 28. März 2019 habe der Beschuldigte zwar keine Unterlagen unterbreitet, dafür aber gezielt Leute angesprochen, von denen er gewusst habe, dass er ihnen keine Unterlagen unterbreiten müsse. Dass er G.________ keine Unterlagen unterbreitet habe, könne ihm daher nicht zugutege- halten werden. Wer das Vertrauen anderer gezielt ausnutze, handle genauso arg- 29 listig wie derjenige, der gefälschte Unterlagen vorlege. Zudem habe der Beschul- digte G.________ durch das Vortäuschen von Dringlichkeit von weiteren Abklärun- gen abgehalten. Er habe das Darlehen auch nur für ein paar Tage verlangt, und das für nur so kurz, dass sich G.________ gedacht habe, wenn er das Geld innert so kurzer Zeit zurückerhalte, müsse er nicht extra aufs Betreibungsamt und einen Betreibungsregisterauszug einholen. Die Täuschung sei denn auch gelungen. Dass G.________ misstrauisch geworden sei und das Darlehen mit seiner Frau bespro- chen habe, ändere an der Arglist des Vorgehens nichts. Der Beschuldigte habe seine Geschichten so aufgebaut, dass auch kein Verdacht entstanden wäre, hätte G.________ einen Betreibungsregisterauszug eingeholt. Denn der Beschuldigte hätte mit dem herauszulösenden Betrag sämtliche in einem Betreibungsregister- auszug aufgelisteten Schulden begleichen können. Wer dermassen darauf hinwir- ke, dass keine Nachforschungen getätigt würden, und sei dies durch die Auswahl der Geschädigten, der handle arglistig. Internetbetrugsfälle führten zwar regelmäs- sig zu Freisprüchen, weil beispielsweise bereits früher Schnäppchen nicht geliefert worden seien. Vorliegend sei der Fall aber anders gelagert, da der Beschuldigte und G.________ sich gekannt hätten und ein Vertrauensvorsprung bestanden ha- be. Zudem sei die Zahlung nicht einfach nicht gekommen, sondern habe sich ver- zögert, und der Beschuldigte habe jeweils eine stimmige Geschichte vorgebracht. Ein solches Vorgehen verdiene keinen Schutz. Der Beschuldigte habe davon aus- gehen können, dass ihm das Darlehen gewährt werde. Mit den Zinsversprechen habe er klar machen wollen, dass es sich um für seine Verhältnisse kleine Beträge handle und die Rückzahlung kein Problem darstelle. Es sei daher der vorinstanzli- che Schuldspruch bezüglich G.________ zu bestätigen (pag. 2683 f.). 12.3.4 Würdigung durch die Kammer Die Ausführungen der Vorinstanz überzeugen und können übernommen werden (pag. 2427 ff.). Bezeichnend für das enge Vertrauensverhältnis und die jahrzehnte- lange Freundschaft zwischen G.________ und dem Beschuldigten ist der Aus- spruch des ersteren: «Guten Freunden/Bekannten hilft man einfach, da fragt man nicht lange nach» (pag. 319 Z. 100 f.). Hinzu kommt das Renommee des Beschuldigten und seiner gutverdienenden Ehefrau, was G.________ ausdrücklich hervorhob (pag. 319 Z. 100). Der Beschuldigte täuschte zudem Dringlichkeit vor und ver- sprach eine rasche Rückzahlung, was den Druck auf G.________ weiter erhöhte, zumal es um einen verhältnismässig tiefen Betrag ging. Auch sonst wirkt das Vor- gehen des Beschuldigten ausgeklügelt: Beim gemeinsamen Abendessen bekräftig- te er einerseits die Freundschaft und sondierte andererseits die Lage für eine allfäl- lige Darlehensanfrage, die dann am Folgetag auch prompt kam. Schliesslich ist auch hier zu erwähnen, dass es dem Beschuldigten gemäss Beweisergebnis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens an der Rückzahlungsfähigkeit sowie am Rückzahlungswillen fehlte. Das Merkmal der Arglist ergibt sich daher – neben dem Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses – auch aus der mangelnden Überprüfbar- keit der inneren Tatsachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.1). Der Beschuldigte handelte somit arglistig und hat sich des Betrugs z.N. von G.________ schuldig gemacht. 30 12.4 J.________ 12.4.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging vom beweismässig erstellten Anklagesachverhalt aus, wonach der Beschuldigte J.________, den er bereits seit seiner Gymnasialzeit in den 1960er-Jahren freundschaftlich kannte und von dem er wusste, dass er als Medi- enwissenschaftler in guter Stellung bei der AP.________ arbeitete, insgesamt drei Mal um ein dringendes kurzfristiges Darlehen bat (pag. 2458 ff.; pag. 2465 ff.): - Am 25. Oktober 2010 bat er ihn um CHF 30'000.00, wobei er ihm vorspiegelte, dass nach einer finanziell schwierigen Phase endlich ein ausstehendes Gutha- ben in Höhe von CHF/USD 1.4 Mio. auf einer Bank in Genf für ihn bereit stehe, für dessen Auslösung er jedoch ein Depot von CHF 30'000.00 hinterlegen müs- se. Kurz danach rief er J.________ an und machte geltend, er habe nochmals nachgerechnet und brauche eigentlich CHF 32'500.00. Auf der anschliessen- den gemeinsamen Fahrt zur AQ.________ AG (Bank) fragte der Beschuldigte J.________, ob die Darlehenssumme nicht erhöht werden könne, worauf J.________ ihm gegen Quittung CHF 40'000.00 aushändigte. Gemäss Quittung hätte das Geld zuzüglich Zins bis zum 3. November 2010 zurückbezahlt wer- den sollen. - Nachdem die Rückzahlungsfrist unbenutzt verstrichen war, fragte J.________ am 5. November 2010 den Beschuldigten, wie es um ihre Abmachung stehe, woraufhin dieser ihm telefonisch versicherte, es dauere noch bis nächste Wo- che, spätestens am Mittwoch, dem 10. November 2010, habe J.________ sein Geld. Am 10. November 2010 rief der Beschuldigte J.________ an und erklärte wahrheitswidrig, dass etwas mit dem Währungsumtausch nicht geklappt habe und er deshalb dringend und zwingend weitere CHF 7'500.00 brauche. Auf der anschliessenden gemeinsamen Fahrt zur AQ.________ AG(Bank) fragte der Beschuldigte J.________, ob die Darlehenssumme nicht auf CHF 10'000.00 erhöht werden könne, worauf J.________ ihm gegen Quittung CHF 10'000.00 aushändigte. Gemäss Quittung hätte das Geld zuzüglich Zins bis zum 20. No- vember 2010 zurückbezahlt werden sollen. - Am 16. November 2010 gelangte der Beschuldigte erneut an J.________ und behauptete wahrheitswidrig, es gebe weitere Schwierigkeiten bei der Auslö- sung des Guthabens und er benötige ein weiteres dringendes kurzfristiges Dar- lehen in Höhe von GBP 30'000.00 bzw. CHF 47'000.00, wobei er meinte, dass CHF 50'000.00 besser seien. Daraufhin ging J.________ gemeinsam mit dem Beschuldigten am 18. November 2010 zunächst zur AR.________ (Bank) und danach zur AQ.________ AG(Bank), wo er CHF 20'000.00 bzw. CHF 30'000.00 abhob und dem Beschuldigten alsdann insgesamt CHF 50'000.00 gegen Quittung ausgehändigte. Gemäss Quittung hätte das Geld zuzüglich Zins bis spätestens am 23. November 2010 zurückbezahlt wer- den sollen. Auf der Grundlage dieser Sachverhalte erachtete die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 146 StGB in Bezug auf die ersten beiden Darlehen als erfüllt, da der Be- schuldigte J.________ über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen 31 getäuscht habe, wodurch J.________ im irrigen Glauben, der Beschuldigte werde seine Darlehen aufgrund der herauslösbaren Summe in Kürze zurückzahlen kön- nen (und dies auch wollen), sich im Betrag von CHF 40’000.00 und CHF 10'000.00 selbst am Vermögen geschädigt habe. Der Beschuldigte habe vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt (pag. 2468; pag. 2469). Auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejahte die Vorinstanz in Bezug auf die ersten beiden Darlehen mit der Begründung, der Beschuldigte habe aufgrund sei- ner 50-jährigen guten Freundschaft mit J.________ sowie seiner beruflichen und gesellschaftlichen Stellung vorausgesehen, dass J.________ seine Angaben zum Darlehen sowie seine Bonität nicht überprüfen werde. Zudem habe er ungerade Beträge und Beträge in Fremdwährung gefordert, was seiner Geschichte zusätzli- che Glaubhaftigkeit verliehen habe, und er sei geschickt vorgegangen, indem er J.________ jeweils zur Bank begleitet habe. J.________ habe den Beschuldigten zudem als Wunschgast zu seinem Pensionierungsessen eingeladen und alles wei- se auf ein Darlehen unter guten Freunden hin. Vor dem Hintergrund des heraus- lösbaren Millionenbetrags habe ihn auch die versprochene Rückzahlung innert we- nigen Tagen nicht misstrauisch machen müssen. Zudem habe der Beschuldigte das erste Darlehen mit der Gewährung des zweiten Darlehens verknüpft, wobei seine Begründung, wonach etwas mit dem Währungsumtausch nicht geklappt ha- be, nicht von Vornherein abwegig gewesen sei (pag. 2468 f.). In Bezug auf das dritte Darlehen sah die Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal der Arglist hingegen als nicht erfüllt und sprach den Beschuldigten frei mit der Begrün- dung, J.________ habe ihm das Darlehen gewährt, obwohl das erste Darlehen von CHF 40'000.00 bereits seit über zwei Wochen fällig gewesen sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sich J.________ genauer informieren und etwa Dokumente über die herauszulösende Summe einfordern müssen. Er habe nach Anfrage um das dritte Darlehen zwei Tage Zeit dazu gehabt. Auch weil der Beschuldigte die Darlehenssummen jeweils erhöht habe, hätten bei J.________ die Alarmglocken läuten müssen. J.________ treffe daher in Bezug auf das dritte Darlehen eine Op- fermitverantwortung und Arglist sei zu verneinen (pag. 2469 f.). 12.4.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung verwies bei J.________ für das dritte Darlehen auf die Erwägun- gen der Vorinstanz. Diese habe Arglist verneint, weil das dritte Darlehen gewährt worden sei, obwohl das erste bereits lange fällig gewesen sei. Spätestens in die- sem Zeitpunkt hätte sich J.________ besser informieren müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso er das dritte Darlehen ohne Sicherheiten gewährt habe (pag. 2678). Zum ersten und zweiten Darlehen brachte die Verteidigung vor, J.________ hätten die Erklärungen des Beschuldigten stutzig machen müssen. Es sei nicht nachvoll- ziehbar, wieso der Beschuldigte eine Zahlung habe leisten müssen, um einen ho- hen Geldbetrag von CHF 1.4 Millionen herauszulösen. Als der Beschuldigte so- dann auch noch eine Nachkalkulation geltend gemacht habe, hätte J.________ nähere Erkundigungen anstellen müssen. Falls der Beschuldigte nämlich tatsäch- lich eine Depotleistung hätte zahlen müssen, hätte er den benötigten Betrag von 32 Anfang an genannt und diesen nicht erhöht. Zudem hätte J.________ stutzig wer- den müssen, weil ein erfolgreicher Unternehmer wie der Beschuldigte Geld brau- che. Der Fall sei nicht vergleichbar mit anderen Fällen, in denen der geschädigten Person Dokumente vorgelegt worden seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie- so nach dem Verpassen des Rückzahlungstermins neue Darlehen gewährt worden seien, wiederum ohne Unterlagen. J.________ habe leichtsinnig gehandelt, Arglist sei zu verneinen und der Beschuldigte sei freizusprechen (pag. 2678). 12.4.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, mit J.________ sei der Beschuldigte viele Jahre eng befreundet gewesen. Dieser habe ungerade Beträge verlangt und eine grosse Dringlichkeit vorgespiegelt. Zudem habe er ihn persönlich immer auf die Bank begleitet. Als arglistig zu werten sei schliesslich auch die «Alles oder nichts»-Taktik: Nachdem der erste Betrag nicht zurückbezahlt worden sei, habe der Beschuldigte die weiteren Darlehen mit dem ersten verknüpft. Der Meccano sei ge- zielt eingesetzt worden und mache das Vorgehen arglistig (Urteil des Bundesge- richts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.5.1). Der Beschuldigte habe sich da- her bei allen drei Darlehen des Betrugs schuldig gemacht (pag. 2685). 12.4.4 Würdigung durch die Kammer Zur Arglist bei den ersten beiden Darlehen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2468 f.). Es sei in Erinnerung gerufen, dass Arglist nur ausscheidet, wenn die geschädigte Person grundlegendste Vorsichts- massnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit der geschädigten Person, sondern nur bei Leichtfertigkeit. Gemäss diesem Grundsatz ist vorliegend Arglist auch bei der dritten Darlehensge- währung gegeben. Der Beschuldigte nutzte das jahrzehntelange Vertrauensver- hältnis und die Freundschaft zwischen ihm und J.________ schamlos aus. Er war der oberste auf der Gästeliste von J.________, welcher mit der entsprechenden Nachricht gleichsam Tür und Tor zu den Darlehen öffnete. Der Beschuldigte als re- nommierter Medienrechtler mit Praxis am AS.________ (Platz), AC.________- Präsident, AL.________(Rang) und Ehemann einer AN.________(Funktion) war für J.________ offensichtlich über jeden Zweifel erhaben. Die Worte auf der Dan- keskarte nach der Gewährung des ersten Darlehens dürften ihre Wirkung auf J.________ nicht verfehlt haben: «Lieber J.________, herzlichen Dank für dieses grossartige Vertrauen, das Du mir entgegenbringst. Ich weiss dies sehr zu schätzen und werde Deine Unterstüt- zung nie vergessen» (pag. 2073). Nach Erhalt des ersten Darlehens rapportierte der Beschuldigte, angeblich auf der Rückfahrt von Genf, es habe alles bestens ge- klappt (pag. 2084). Vor dem dritten Darlehen benötigte der Beschuldigte GBP 30'000.00 bzw. CHF 47'000.00, besser CHF 50'000.00 (pag. 2085). Die aus- ländische Währung und die ungerade Zahl waren ungewöhnlich, suggerierten ei- nen klar definierten Ausstand und deuteten auf einen reellen Hintergrund hin. Der Telefonnotiz ist zu entnehmen, dass J.________ ohne zu zögern gewillt war, noch einmal zu helfen. Der Beschuldigte gab ferner bekannt, dass er J.________ CHF 120'000.00 garantieren könne. Er habe sich extra noch rückversichert (pag. 2085). Weiter bedankte er sich und teilte mit, es wäre schön, wenn heute al- 33 les erledigt werden könnte (pag. 2086). Hernach folgten nur noch Vertröstungs- nachrichten. Der Beschuldigte versprach mehrmals die Rückzahlung, ohne dass diese jemals erfolgt wäre (vgl. ab pag. 292 ff.: «Am kommenden Mi (12.1), Do oder Fr (14.1.11) sollte es passieren»; rund eine Woche später: «In den nächsten 3 Tagen sollte es klappen»; weitere 10 Tage später: «Ja es klappt nächste Woche»; zwei Wochen später: «Ab Mittwoch/Donnerstag wird definitiv umgesetzt» etc.), wandte einen angeblichen Unfall eines Sohnes eines Geschäftspartners in Argentinien ein (pag. 2090), leitete J.________ angebliche Banknachrichten weiter (pag. 2091) und informierte ihn über mehrere Fahrten nach Genf, um das Geld abzuholen (vgl. z.B. pag. 2090), was offensichtlich nie passiert ist. Der Beschuldigte nutzte somit nicht nur sein en- ges Vertrauensverhältnis zu J.________ aus, sondern betrieb auch einen erhebli- chen Aufwand, um die Tat im Nachgang zu verschleiern. Sein Verhalten drängt auch beim dritten Darlehen jede Fahrlässigkeit von J.________ in den Hintergrund. Es kann nicht als leichtfertig bezeichnet werden, wenn J.________ einem Freund in Not, den er schon seit Jahrzehnten kannte, nach zwei nicht zurückbezahlten Darlehen immer noch nicht misstraute, zumal im Zeitpunkt der Gewährung des drit- ten Darlehens die Rückzahlungsfrist für das zweite Darlehen immer noch nicht ab- gelaufen war. Schliesslich gilt auch hier, dass es dem Beschuldigten gemäss Be- weisergebnis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens an der Rückzahlungs- fähigkeit sowie am Rückzahlungswillen fehlte, weshalb sich das Merkmal der Arg- list – neben dem Vorliegend eines Vertrauensverhältnisses zwischen J.________ und dem Beschuldigten – auch aus der mangelnden Überprüfbarkeit der inneren Tatsachen ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.1). Arglist ist daher bei allen Darlehen und auch für die letzten CHF 50'000.00 zu bejahen und der Beschuldigte hat sich in allen Punkten des Be- trugs z.N. von J.________ schuldig gemacht. 12.5 K.________ 12.5.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging vom beweismässig erstellten Anklagesachverhalt aus, wonach der Beschuldigte seine Sekretärin K.________ um vier kurzfristige Darlehen in Höhe von CHF 8'000.00, CHF 25'000.00, CHF 4'500.00 und CHF 2'500.00 bat. Als Grund für den kurzfristigen Kapitalbedarf gab er wahrheitswidrig an, er befinde sich lediglich in einem vorübergehenden finanziellen Engpass, erwarte jedoch eine grössere Geldsumme aus einer Erbschaft und brauche das Geld von K.________, um die Summe herauslösen zu können. In der Folge gewährte K.________ dem Beschuldigten die Darlehen (pag. 2422 f.; pag. 2425 ff.). Auf der Grundlage dieses Sachverhalts erachtete die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 146 StGB als erfüllt, da der Beschuldigte K.________ über seine Zah- lungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen getäuscht habe, wodurch K.________ in den Irrtum versetzt worden sei, der Beschuldigte werde ihre Darlehen aufgrund der angeblich erwarteten Erbschaft zurückzahlen können, und sich dadurch im Betrag von CHF 40'000.00 selber am Vermögen geschädigt habe. Der Beschuldigte habe dabei direkt vorsätzlich gehandelt sowie in der Absicht, sich zu bereichern (pag. 2427; pag. 2428). 34 Auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejahte die Vorinstanz mit der Begrün- dung, K.________ sei die Sekretärin des Beschuldigten gewesen und habe sich beim ersten Darlehen sogar noch in Probezeit und daher in einem Abhängigkeits- verhältnis zum Beschuldigten befunden. Zudem habe sie ihm aufgrund seiner ge- sellschaftlichen und beruflichen Stellung Vertrauen geschenkt. Ob seine Geschich- te mit der Erbschaft wahr gewesen sei, habe sie nicht überprüfen können, zumal der Beschuldigte ihr zeitliche Dringlichkeit vorgetäuscht habe. Schliesslich habe der Beschuldigte K.________ unter einen Erwartungs- und Gewissensdruck gesetzt, indem er ihr gesagt habe, die Neuorganisation der Praxis sei von der Gewährung des Darlehens abhängig. Zwar werfe Fragen auf, dass der Beschuldigte von ihr trotz fehlender Rückzahlung mehrere Darlehen erhalten habe. Der Beschuldigte habe jedoch überzeugend auftreten können, K.________ jeweils keine Zeit zum Nachdenken gegeben und die Rückzahlung der vorangehenden Darlehen mit der Gewährung neuer Darlehen verknüpft, wobei sich K.________ selber verschuldet habe und daher auf die Rückzahlung angewiesen gewesen sei (pag. 2427 f.). 12.5.2 Argumente der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ führte aus, K.________ habe von Anfang an gewusst, dass der Beschuldigte Schulden habe (pag. 335 Z. 87), und daher auch selber an- gegeben, dass sie einen Fehler gemacht habe (pag. 336 Z. 104). Trotzdem habe sie sich dafür entschieden, die Arbeitsstelle anzunehmen und dem Beschuldigten Geld zu geben. Beim ersten Darlehen habe kein Abhängigkeitsverhältnis bestan- den, da es merkwürdig sei, wenn bereits nach 1.5 Monaten nach Geld gefragt wer- de. K.________ hätte daher wissen müssen, wie schlecht es um die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten stehe, und hätte entsprechend kündigen können. Sie habe in diesem Zeitpunkt noch kaum Arbeitskraft oder Geld investiert gehabt. Kündigen wäre sinnvoller gewesen, als angestellt zu bleiben. Es sei lebensfremd, trotz Wissen um die Schuldenlage des Kreditors mehrere Darlehen zu gewähren, ohne irgendeine Sicherheit zu verlangen. K.________ treffe ein Mitverschulden, weshalb Arglist zu verneinen sei und ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 2677). 12.5.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs z.N. von K.________. Zur Begründung brachte sie die bereits in E. 12.3.3 hiervor dargelegten Umstände vor (Opfer gezielt ausgewählt, von gutem Ruf profitiert, Dringlichkeit vorgetäuscht, Darlehen nur für wenige Tage bestimmt, Rückzahlung ständig verzögert, stimmige Geschichte erfunden, mangelnde Über- prüfbarkeit; pag. 2683 f.). 12.5.4 Würdigung durch die Kammer Die Erwägungen der Vorinstanz überzeugen; auf sie wird verwiesen (pag. 2427 ff.). Der Beschuldigte hat gezielt das Subordinationsverhältnis zu K.________ ausge- nutzt und jeweils eindringlich und mit Nachdruck auf sie eingeredet, wenn sie einen Rückzieher machen wollte («Er hat mich täglich motiviert und er konnte mich immer wieder überzeugen, noch etwas durchzuhalten», pag. 337 Z. 162 f.; «Er hat mir das so überzeugend er- zählt und ich habe ihm geglaubt», pag. 336 Z. 105). Die Geschichte mit der Erbschaft 35 war perfide, da K.________ diese nicht überprüfen konnte. Besonders berechnend ist, dass der Beschuldigte nicht seine übliche Geschichte mit den herauszulösen- den Honoraren verwendete, sondern eine neue erfand. Dies offenbar, weil K.________ als seine Sekretärin mit Einsicht in die Unternehmensunterlagen ihm andernfalls auf die Schliche hätte kommen und erkennen können, dass die Forde- rung nur vorgespiegelt war. Der Beschuldigte ging zudem äusserst dezidiert vor: Arbeitsbeginn für K.________ war im September 2010 und das erste Darlehen über CHF 8'000.00 verlangte er von ihr bereits am 14. Oktober 2010. Wie die Vor- instanz zu Recht darauf hinweist, befand sich K.________ dabei nicht nur in einem Subordinationsverhältnis zum Beschuldigten, sondern auch noch in der Probezeit. Das zweite Darlehen über CHF 25'000.00 erfolgte sodann wieder rund einen Monat später am 8. November 2010, womit K.________ bereits in der Startphase ihrer Anstellung an den Beschuldigte gebunden war («[…] da hing ich schon mit drin», pag. 336 Z. 109 f.) und dieser die weiteren Darlehen mit den vorherigen verknüpfen konnte, indem er ihr sagte, es brauche nur noch wenig, damit sie ihr Geld zurückerhalte (pag. 336 Z. 114 f.). Der Beschuldigte übte Druck auf K.________ aus, indem er ihr nie gross Zeit gab, über die Darlehensgewährung nachzudenken, sondern stets darauf drängte, das Geld sofort zu erhalten (pag. 336 Z. 107 f.). Zwar sprach er offen von Schulden, behauptete aber stets, es sei alles geregelt, bis er K.________ am Ende ihr ganzes Vermögen abgenommen hatte und sie sogar Geld vom Konto ihrer Mutter ohne deren Wissen abheben musste (pag. 337 Z. 149 ff.). Zum Wissen von K.________ zur Schuldenlage des Beschuldigten ist zudem anzumerken, dass sie im Zeitpunkt des ersten Darlehens erst seit kurzer Zeit beim Beschuldigten angestellt war. Zudem sah sie dem Geschehen nicht ein- fach nur zu, sondern musste vom Beschuldigten – wie bereits erwähnt – immer wieder überzeugt werden, noch etwas durchzuhalten. Es sei an dieser Stelle noch einmal auf das überzeugende und einnehmende Auftreten des Beschuldigten ver- wiesen. Dieser war K.________ offensichtlich intellektuell überlegen. Er handelte arglistig, was sich nicht zuletzt auch aus der mangelnden Überprüfbarkeit des be- weismässig erstellten Fehlens des Rückzahlungswillens des Beschuldigten im Zeitpunkt der Darlehensgewährung als innere Tatsache ergibt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.1). Der Beschuldigte hat sich des Betrugs z.N. von K.________ schuldig gemacht. 12.6 D.________ 12.6.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging vom beweismässig erstellten Anklagesachverhalt aus, wonach der Beschuldigte D.________, mit dem er seit dem Studium sehr gut befreundet war, am 10. Dezember 2010 um ein dringendes kurzfristiges Darlehen in Höhe von EUR 6'500.00 bis zum 18. Dezember 2010 bat. Er gab D.________ gegenüber an, er benötige das Geld wegen eines vorübergehenden finanziellen Engpasses, er- warte jedoch grössere Honorarzahlungen aus Mandaten, die sich wegen der Atten- tate des 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten verzögerten. In der Folge bezog D.________ EUR 6'500.00 bei seiner Bank, welche ihm eine Bearbeitungs- gebühr von EUR 65.00 verrechnete, und lieh dem Beschuldigten das Geld (pag. 2429 f.; pag. 2433 f.). 36 Auf der Grundlage dieses Sachverhalts erachtete die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 146 StGB als erfüllt, da der Beschuldigte D.________ über seine Zah- lungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen getäuscht habe, wodurch D.________ in den Irrtum versetzt worden sei, der Beschuldigte werde sein Darlehen aufgrund der hereinkommenden Mandatshonorare in Kürze zurückzahlen können (und dies auch wollen), und sich dadurch im Betrag von EUR 6'565.00 am Vermögen geschädigt habe. Der Beschuldigte habe dabei direkt vorsätzlich sowie in der Absicht gehan- delt, sich zu bereichern (pag. 2434; pag. 2435). Auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejahte die Vorinstanz mit der Begrün- dung, D.________ habe weder Möglichkeit noch Grund gehabt, die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen, da es sich bei ihm um einen langjährigen engen Freund gehandelt habe. Zudem sei D.________ die finanzielle Misere des Be- schuldigten nicht bewusst gewesen. Angesichts der engen Beziehung zwischen den beiden habe nicht erwartet werden können, dass D.________ einen Betrei- bungsregisterauszug über den Beschuldigten einhole. Hinzu komme, dass der Be- schuldigte das Darlehen sehr dringlich, nämlich noch am gleichen Tag, gebraucht habe (pag. 2434 f.). 12.6.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung hielt dagegen, D.________ habe um die finanziellen Schwierigkei- ten des Beschuldigten gewusst (pag. 301 Z. 111 ff.). Seine Einstellung zu freund- schaftlichen Verpflichtungen möge zwar bewundernswert sein. Er habe sich mit dem Beschuldigten aber nicht einmal über Rückzahlungsmodalitäten unterhalten. Er hätte weitere Sicherheiten fordern müssen. Wenn ein angeblich florierendes Un- ternehmen ein Darlehen in einem so geringen Betrag aufnehmen müsse, lasse das auf grosse finanzielle Probleme schliessen. Das Verhalten von D.________ sei ob- jektiv leichtsinnig gewesen. Arglist liege nicht vor. Es habe ein Freispruch zu erfol- gen (pag. 2677). 12.6.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs z.N. von D.________. Zur Begründung brachte sie die bereits in E. 12.3.3 hiervor dargelegten Umstände vor (Opfer gezielt ausgewählt, von gutem Ruf profitiert, Dringlichkeit vorgetäuscht, Darlehen nur für wenige Tage bestimmt, Rückzahlung ständig verzögert, stimmige Geschichte erfunden, mangelnde Über- prüfbarkeit; pag. 2683 f.). 12.6.4 Würdigung durch die Kammer Die Erwägungen der Vorinstanz überzeugen, weshalb auf sie verwiesen wird (pag. 2434 f.). Der Beschuldigte führte selber aus: «Das war eine sehr enge Freundschaft, zu ihm und seiner Partnerin, […] sonst hätte ich das Geld nicht erhalten» (pag. 362 Z. 299 ff.). Aus dieser Aussage wird klar, dass der Beschuldigte sein Vertrauensverhältnis zu D.________ ausgenutzt hat. Der Vertrauensbruch ergibt sich auch aus dem an den Beschuldigten gerichteten Brief von D.________ vom 22. Februar 2011 (pag. 38), in welchem er ihn fragt, wieso er «das wertvollste Kapital, das man sich im Laufe des Lebens 37 erarbeiten kann», aufs Spiel setze, und: «Warum hast Du nicht erwähnt, dass die Rückzahlung ungewiss ist?», was zeigt, dass der Vertrauensbruch D.________ mehr getroffen hat als der Geldverlust. Hinzu kommt, dass es sich eher um einen geringen Betrag und zudem in Fremdwährung handelte, der Beschuldigte Zeitdruck vortäuschte und der 10. Dezember 2010 ein Freitag war. Dem Beschuldigten fehlte es gemäss Bewei- sergebnis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens zudem an der Rückzah- lungsfähigkeit sowie am Rückzahlungswillen. Das Merkmal der Arglist ergibt sich daher – neben dem Vorliegen eines ausgeprägten Vertrauensverhältnisses zwi- schen D.________ und dem Beschuldigten – auch schon aus der mangelnden Überprüfbarkeit der inneren Tatsachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.1). Der Beschuldigte handelte somit arglistig und hat sich des Betrugs z.N. von D.________ schuldig gemacht. 12.7 H.________ 12.7.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging vom beweismässig erstellten Anklagesachverhalt aus, wonach der Beschuldigte H.________, den er seit 1988 als Regimentskommandanten in seiner Brigade dienstlich und als Inhaber der AT.________ AG geschäftlich ge- kannt hatte, Anfang März 2011 um ein dringendes kurzfristiges Darlehen in Höhe von CHF 20'000.00 bat. Dabei gab er H.________ wahrheitswidrig an, dass er das Geld für höchstens 14 Tage brauche, um damit bei einer Genfer Privatbank die Freigabe von ihm zustehenden Honoraren aus den Vereinigten Staaten von Ameri- ka erwirken zu können. Nachdem ihm H.________ zugesagt hatte, machte der Be- schuldigte mit E-Mail vom 4. März 2011 eine Nachkalkulation geltend und bat neu um ein Darlehen in Höhe von CHF 25'000.00. Am 8. März 2011 lieh ihm H.________ deshalb diesen Betrag (pag. 2435 f.; pag. 2439 ff.). Die Vorinstanz verneinte das Tatbestandsmerkmal der Arglist und sprach den Be- schuldigten von der Anschuldigung des Betrugs frei mit der Begründung, H.________ sei es trotz der vom Beschuldigten geltend gemachten Dringlichkeit möglich gewesen, dessen Bonität durch Einholen eines Betreibungsregisteraus- zugs zu überprüfen, zumal zwischen Kenntnisnahme des Darlehensbetrags und Abwicklung des Vertrags 4 Tage vergangen seien. Das Einholen eines Betrei- bungsregisterauszugs sei in der Geschäftswelt üblich und die Freundschaft zwi- schen ihm und dem Beschuldigten ändere daran nichts. Zudem habe er gewusst, dass der Beschuldigte in finanziellen Schwierigkeiten stecke, wenngleich er deren Ausmass nicht kannte, und bei ihm hätten die Alarmglocken läuten müssen, als der Beschuldigte den ersuchten Darlehensbetrag ohne Begründung von CHF 20'000.00 auf CHF 25'000.00 erhöht habe (pag. 2441 f.). 12.7.2 Argumente der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stimmte den Erwägungen der Vorinstanz zu. H.________ habe um die schlechte finanzielle Lage des Beschuldigten gewusst. Zudem sei es leichtsinnig, Geld zu leihen an ein Unternehmen, das für die Bezah- lung von Löhnen Geld aufnehmen müsse. Der Freispruch sei daher zu bestätigen (pag. 2677). 38 12.7.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dagegen, H.________ sei nicht der einzige gewesen, der bemerkt habe, dass der Beschuldigte finanziell nicht top aufgestellt gewesen sei. Trotzdem habe dies beispielsweise bei K.________ nicht zum Aus- schluss der Arglist durch die Vorinstanz geführt. Zudem habe der Beschuldigte H.________ eine Zahlung von CHF 1.2 Mio. vorgespiegelt, womit er alle in einem allfälligen Betreibungsregisterauszug aufgelisteten Schulden hätte begleichen kön- nen. H.________ habe auch gesagt, für ihn sei verständlich gewesen, dass sich der Beschuldigte in einem finanziellen Engpass befinde. Da H.________ auch vom Mandat des Beschuldigten bei der AU.________ (Schule) gewusst habe, hätten bei ihm keine Zweifel aufkommen müssen. Zudem habe er gewusst, dass der Be- schuldigte zahlkräftige Kunden habe, und habe daher davon ausgehen können, dass dieser die Darlehen zurückzahlen könne. Der Beschuldigte habe innert der Rückzahlungsfrist ein Honorar auf sein Konto erhalten und den Deliktsbetrag ab- gehoben. Er hätte das Darlehen also mit geringem Verzug zurückzahlen können. Entsprechend habe er H.________ über seinen Rückzahlungswillen getäuscht. Es habe ein enges freundschaftliches Verhältnis zwischen den beiden bestanden. Die Vorinstanz habe nicht gewürdigt, dass sich die beiden auch nach der beruflichen Trennung im militärischen Kontext gekannt hätten, und zwar nicht nur an Sitzungen im förmlichen Rahmen, sondern auch informell zusammen mit den jeweiligen Part- nern und bei Festanlässen. Der Beschuldigte habe als alter Kollege an H.________ appelliert, nicht als Geschäftspartner, da die berufliche Beziehung ja sistiert gewe- sen sei. Aus diesem Grund habe der Beschuldigte gewusst, dass H.________ kei- ne Nachforschungen anstellen würde. Es sei kein Zufall, dass der Beschuldigte von all seinen militärischen Kontakt ausgerechnet an H.________ gelangt sei; der Be- schuldigte habe eine gute Menschenkenntnis. Entgegen der Auffassung der Vorin- stanz seien keine speziellen Besuche etc. nötig, um ein Vertrauensverhältnis zu begründen. Arglist sei daher gegeben und es habe ein Schuldspruch zu erfolgen (pag. 2684). 12.7.4 Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz überspannte in ihren Erwägungen die Anforderungen an das Mass der Sorgfalt, die H.________ an den Tag hätte legen sollen, und blendete das Ausmass des militärischen Verhältnisses zwischen ihm und dem Beschuldigten völlig aus. Seine Handlungen lassen diejenigen des Beschuldigten beileibe nicht in den Hintergrund treten. Die Protagonisten lernten sich im Militär kennen. Der Be- schuldigte war AL.________(Rang) und H.________ führte das Regiment als Oberst. Die militärischen Kontakte dauerten von 1988–1997. Das militärische Ver- hältnis war sehr gut und H.________ hatte eine grosse Achtung vor dem Beschul- digten, was dieser realisiert haben musste. H.________ besuchte Kurse des Be- schuldigten und fand diese sensationell (pag. 332 Z. 136 f.). Später mandatierte er den Beschuldigten auch geschäftlich und man sah sich privat (pag. 329 Z. 32 ff.). Die Sistierung der privaten Mandate durch H.________ erfolgte, weil der Beschul- digte geschäftliche Termine nicht einhielt (pag. 329 Z. 54 f.) bzw. weil er immer höhere Preise für seine Dienstleistungen forderte (pag. 2670 Z. 101 ff.). Dies muss nicht mit einer schlecht laufenden Kanzlei gleichgesetzt werden und kann auch das 39 Gegenteil bedeuten. An Festveranstaltungen des Militärs traf man sich weiterhin. Ab und zu haben H.________ und der Beschuldigte zusammen zu Mittag geges- sen. H.________ wusste, dass der Beschuldigte an der AU.________(Schule) ein Mandat hatte und als Geschäftsmann zu Geld kommen kann. Für H.________ als Unternehmer war es (nachvollziehbar) nichts Aussergewöhnliches, dass jemand in eine finanzielle Schieflage gerät, wenn die Zahlung eines Grosskunden nicht kommt (pag. 331 Z. 93 f.). Dass der Beschuldigte von einer grossen Zahlung ge- sprochen haben muss, ergibt sich nebst den Aussagen von H.________ aus dem Schreiben vom 4. März 2011 (pag. 121). Entgegen der Vorinstanz geht es nicht nur um die Sekretariatslöhne. Diese brachte der Beschuldigte offensichtlich zusätzlich vor, um die Dringlichkeit der Angelegenheit zu betonen. Der Beschuldigte spricht von einem Freundschaftsdienst und von einer Nachkalkulation, welche einen zu- sätzlichen Geldbedarf von CHF 5'000.00 ergeben habe (pag. 121). Eine Nachkal- kulation zeugt von Seriosität und einem genau definierten Ausstand, was die Ge- schichte glaubhaft machte. Aufgrund der jahrelangen, guten militärischen Zusam- menarbeit zweier hoher Offiziere, die geschäftlich gefestigt wurde, regelmässigen Treffen und der Achtung, die H.________ für den Mann der AN.________(Funktion) hegte, ist von einem Vertrauensverhältnis auszugehen. Der Beschuldigte – selber Offizier – war mit dem Ehrempfinden von H.________ betreffend das Verhalten von hohen Offizieren vertraut (pag. 332 Z. 149 f.). Ange- sichts der ganzen Erscheinung des Beschuldigten war für H.________ undenkbar, dass es sich bei seinem Offizierskollegen nicht um einen Ehrenmann handle. Der Beschuldigte nutzte diesen Umstand gezielt aus. Entgegen der Vorinstanz ist es nicht üblich, bei einem solchen Verhältnis einen Betreibungsregisterauszug einzu- holen oder die Angaben eines Offiziers in Not in Zweifel zu ziehen, zumal es nicht nur, wie von der Vorinstanz behauptet, um eine geschäftliche Beziehung ging, son- dern eben auch um eine militärisch-kameradschaftliche. Daran vermag auch das Nichteinhalten von Terminen oder das in Rechnung stellen höherer Honorare nichts zu ändern: Zwar wurde die Geschäftsbeziehung 2008 sistiert (pag. 329 Z. 54 ff.). Die Beteiligten sind aber nicht mit Schimpf und Schande auseinanderge- gangen, H.________ war mit der Qualität der Arbeit des Beschuldigten stets zu- frieden gewesen und eine Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehung stand im Raum, weshalb H.________ auch im Hinterkopf hatte, dass er im Falle einer Nicht- rückzahlung der Darlehen seine Forderung mit dem Honorar des Beschuldigten verrechnen könne (pag. 2670 Z. 112 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Beru- fungsverhandlung gab H.________ zudem an, auch ihm habe der Beschuldigte das Portrait seines Unternehmens gezeigt (pag. 2668 Z. 34 ff.). Es mag sein, dass H.________ aufgrund der Vertrauensbeziehung mit dem Beschuldigten sowie we- gen seines Ehrenkodexes gewisse Vorsichtsmassnahmen nicht traf. Genau das macht vorliegend aber die Arglist des Vorgehens des Beschuldigten aus: Er sah voraus, dass H.________ aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses von einer Überprüfung absehen würde, und machte sich diesen Umstand gezielt zunut- ze. Von schierer Leichtfertigkeit kann bei H.________ jedenfalls keine Rede sein und die Handlungen des Beschuldigten, dessen mehrmalige Telefonate, welche Not und Dringlichkeit signalisierten, stehen klar im Vordergrund. In diesem Zu- sammenhang kann auch auf das mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Urteil 40 des Bundesgerichts 6S.124/2002 vom 26. November 2002 E. 3.2 verwiesen wer- den, wo ausgeführt wird: «Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer gegenüber F. vor, finanziell vorübergehend in einem Engpass zu sein und kurzfristig Geld für die Rückzahlung von Schulden benötige. Tatsächlich war er (bleibend) zahlungsunfähig und wollte das Geld nicht zur Rückzahlung von Schulden verwenden. F. gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge ein Darlehen von Fr. 15'000.--. Der Beschwerdeführer zahlte das Darlehen nicht zurück. F. kannte den Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Militärdienstzeit. Er hatte ihn "als verantwor- tungsbewussten, initiativen, erfolgreichen, mitreissenden Führer" in Erinnerung. Er wusste, dass der Beschwerdeführer beruflich selbständig war und den Anschein eines erfolgreichen Geschäftsmannes vermittelte. Es lagen ihm keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Berufsleben ungleich weniger integer und vertrauenswürdig war, als er im Militär erschienen war. Angesichts des Vertrauens, das F. dem Beschwerdeführer allein schon aus der gemeinsamen Militärzeit entgegen- brachte, und des für F. offenbar leicht aufzubringenden Betrags, ist nachvollziehbar, dass er die fal- schen Angaben - z.B. durch Auszüge aus dem Betreibungs- und Handelsregister sowie durch Erkun- digungen bei den Banken - nicht überprüfte. Denn er hätte durch eine solche Überprüfung ein grund- legendes Misstrauen zum Ausdruck gebracht und die im Militär gepflegte Kameradschaft nachträglich abgewertet. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht Arglist bejaht.» Schliesslich gilt auch hier, dass es dem Beschuldigten gemäss Beweisergebnis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens am Rückzahlungswillen fehlte. Das Merkmal der Arglist ergibt sich daher auch schon aus der mangelnden Überprüf- barkeit dieser inneren Tatsache (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.1). Nach dem Gesagten ist Arglist zu bejahen und der Beschuldigte hat sich des Be- trugs z.N. von H.________ schuldig gemacht. 12.8 E.________ 12.8.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging vom beweismässig erstellten Anklagesachverhalt aus, wonach der Beschuldigte im Frühling 2011 an seine Jugendliebe E.________ gelangte und ihr erklärte, er möchte die Beziehung mit ihr wieder intensivieren. In der Folge des drittens und vierten Treffens bat er sie sodann nacheinander acht Mal, ihm ein dringendes kurzfristiges Darlehen in den Beträgen von CHF 38'600.00, CHF 40'470.50, CHF 27'274.65, CHF 19'000.00, CHF 10'020.00, CHF 10'000.00, CHF 5'000.00 und CHF 2'200.00 zu leihen. Dabei erklärte er ihr wahrheitswidrig, dass er das Geld für höchstens drei Wochen brauche, um damit bei der Privatbank AV.________ in Genf die Freigabe von ihm zustehenden Honoraren aus den Ver- einigten Staaten von Amerika erwirken zu können, deren Auszahlung sich als Fol- ge der Attentate vom 11. September 2001 verzögert hätten (pag. 2443 f.; pag. 2448 f.). Auf der Grundlage dieses Sachverhalts erachtete die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 146 StGB als erfüllt, da der Beschuldigte E.________ über seine Zah- lungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen bzw. seine Anwartschaften getäuscht ha- be, wodurch E.________ in einen Irrtum versetzt worden sei und sich dadurch im 41 Betrag von CHF 152'565.15 selbst am Vermögen geschädigt habe. Der Beschul- digte habe dabei direkt vorsätzlich gehandelt sowie in der Absicht, sich zu berei- chern (pag. 2450). Auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejahte die Vorinstanz mit der Begrün- dung, der Beschuldigte habe vorausgesehen, dass E.________ seine Angaben sowie seine Bonität nicht überprüfen werde, da sie sich seit fast 40 Jahren gut ge- kannt hätten, ehemals eine Liebesbeziehung gehabt hätten und er gespürt habe, dass sie ihn immer noch liebe. Indem er ihre Zuneigung durch Aufmerksamkeiten und Gesten befeuert habe, habe er ihr Vertrauen in ihn systematisch erneuert und bestärkt. Auch seine berufliche und gesellschaftliche Stellung, namentlich als Inha- ber einer grossen Kanzlei für Medienrecht, als AL.________(Rang), als Präsident der schweizerischen AC.________(Organisation) und als ehemaliger Ehegatte ei- ner AN.________(Funktion), habe verstärkend zu uneingeschränktem Vertrauen geführt. Zudem sei für E.________ nicht überprüfbar gewesen, ob der Beschuldigte tatsächlich die behaupteten Mandatshonorare erwarte (pag. 2450 f.). 12.8.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung hielt dagegen, der Beschuldigte habe mit E.________ nur spora- dischen Kontakt gehabt (pag. 292 Z. 76 f.). Zwar habe er durch mehrfache Kon- taktaufnahme versucht, die Beziehung zu ihr zu intensivieren. Das habe aber einen anderen Hintergrund gehabt (pag. 292 Z. 95). E.________ habe angegeben, sie sei erstaunt gewesen, dass er sie um Geld gefragt habe, sie kenne nämlich keinen armen Anwalt (pag. 294 Z. 162 ff.). Der Fall sei daher anders gelagert als derjenige im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 127 vom 23. März 2018, wo die geschädigte Person infolge Freundschaft von der beschuldigten Person abhän- gig gewesen sei. Vorliegend habe keine so enge Beziehung bestanden. Gemäss eigenen Ausführungen habe sie geahnt, dass der Beschuldigte nicht nur aus ro- mantischen Gründen Kontakt zu ihr aufgenommen habe. Er habe sie bereits nach kurzer Zeit nach Geld gefragt. Trotzdem habe sie ihm blind vertraut, weil er Geld gebraucht habe (pag. 369 Z. 572). Die Gesamtumstände hätten E.________ miss- trauisch machen müssen. Die Anfrage des Beschuldigten sei nicht nachvollziehbar gewesen und sie habe keine Unterlagen verlangt. Kurze Zeit nach dem ersten Dar- lehen habe der Beschuldigte bereits nach einem zweiten Darlehen gefragt. Zudem sei es ein Alarmzeichen, wenn Darlehen aufgenommen werden müssten, um Löh- ne zu bezahlen (pag. 296 Z 217 f.). Die Darlehensgewährung sei daher leichtsinnig gewesen. Arglist sei zu verneinen und der Beschuldigte sei freizusprechen (pag. 2677). 12.8.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs z.N. von E.________. Zur Begründung brachte sie die bereits in E. 12.3.3 hiervor dargelegten Umstände vor (Opfer gezielt ausgewählt, von gutem Ruf profitiert, Dringlichkeit vorgetäuscht, Darlehen nur für wenige Tage bestimmt, Rückzahlung ständig verzögert, stimmige Geschichte erfunden, mangelnde Über- prüfbarkeit; pag. 2683 f.). 42 12.8.4 Würdigung durch die Kammer Es kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 2450 f.). Der Beschuldigte zog nach dem zufälligen Treffen mit E.________ alle Register und «brachte ihr regelrecht den Schmus». Die zeitli- che Abfolge bis zum ersten Darlehen, das nur rund einen Monat nach dem Treffen gewährt wurde, belegt das berechnete Handeln des Beschuldigten. Den grossen Ausstand verknüpfte er mit 9/11, wobei der Untergang der P.________ AG gemäss W.________ mit 9/11 nichts zu tun hatte und die entsprechende Forderung selbst nach dem Beschuldigten auch nicht irgendwie hätte herausgelöst werden müssen. Der Beschuldigte nannte E.________ teilweise ungerade und scheinbar präzis be- rechnete Geldbeträge (CHF 38'600.00, CHF 40'470.50, CHF 27'274.65, CHF 19'000.00, CHF 10'020.00, CHF 10'000.00, CHF 5'000.00 und CHF 2'200.00), was Seriosität sowie einen genau bestimmten Ausstand suggerierte und seinem Anliegen Glaubhaftigkeit verlieh. Arglist ist zu bejahen. Nicht nur, weil dem Be- schuldigten klar war, dass E.________, die ihm gegenüber von purer Liebe sprach, seine Angaben nicht in Zweifel ziehen, geschweige denn überprüfen würde, son- dern auch, weil es dem Beschuldigten gemäss Beweisergebnis im Zeitpunkt der Annahme der Darlehen am Rückzahlungswillen fehlte und E.________ diese inne- re Tatsache gar nicht überprüfen konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.1). Der Beschuldigte hat sich des Betrugs z.N. von E.________ schuldig gemacht. 12.9 L.________ 12.9.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging vom beweismässig erstellten Anklagesachverhalt aus, wonach der Beschuldigte L.________, den er seit Herbst 2007 von seiner Dozentenzeit an der AW.________ (Schule) beruflich-kollegial kannte und von dem er wusste, dass er sich selbstständig machen wollte und daher über finanzielle Mittel verfügte, ins- gesamt drei Mal um ein dringendes kurzfristiges Darlehen bat (pag. 2470 ff.; pag. 2474 ff.): - Am 23. November 2011 bat er ihn um einen Betrag von EUR 57'000.00, wobei er ihm unter Vorlage eines Aktendossiers vorspiegelte, dass ein ausstehendes und durch die Terroranschläge des 11. September 2001 in Amerika blockiertes sehr grosses Honorarguthaben aus seiner Beratertätigkeit endlich auf einer Bank in Genf für ihn zur Auszahlung bereitliegen würde, er das Darlehen aber für die Auslösung des Honorarguthabens dringend benötige. Am Folgetag mel- dete sich der Beschuldigte erneut bei L.________, bat um das Darlehen und gab an, seine Zukunft liege quasi in den Händen von L.________. In der Folge hob dieser einmal CHF 20'000.00 und einmal CHF 41'030.00 ab und händigte das Geld der Sekretärin des Beschuldigten, K.________, gegen Quittung aus, gemäss welcher die Rückzahlung bis spätestens am 7. Dezember 2011 erfol- gen solle. - Am 30. November 2011 meldete sich der Beschuldigte erneut bei L.________ und gab wahrheitswidrig an, die EUR 57'000.00 hätten nicht gereicht und er benötige zum Herauslösen weitere CHF 6'000.00. L.________ händigte das 43 Geld dem Beschuldigten gegen Quittung aus, gemäss welcher die Rückzah- lung bis spätestens am 10. Dezember 2011 erfolgen solle. - Am 7. Dezember 2011 meldete sich der Beschuldigte wiederum bei L.________ und gab an, dass er sofort CHF 900.00 benötige. L.________ hän- digte den Betrag dem Beschuldigten gegen Quittung aus, wonach das Geld zu- züglich Zins bis am 19. Dezember 2010 zurückbezahlt werden sollte. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts erachtete die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 146 StGB als erfüllt, da der Beschuldigte L.________ über seine Zahlungs- fähigkeit und seinen Zahlungswillen getäuscht habe, wodurch L.________ in einen Irrtum versetzt worden sei und sich im Betrag von CHF 67'960.00 am Vermögen geschädigt habe. Der Beschuldigte habe vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt (pag. 2476; pag. 2477). Auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejahte die Vorinstanz mit der Begrün- dung, der Beschuldigte habe aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und L.________ sowie seiner beruflichen und gesellschaftlichen Stel- lung davon ausgehen können, dass L.________ seine Angaben sowie seine Bo- nität nicht überprüfen werde. Eine solche Überprüfung wäre zudem schwierig ge- wesen und der Beschuldigte habe grosse zeitliche Dringlichkeit vorgetäuscht. Das Vertrauensverhältnis habe der Beschuldigte denn auch geschickt ausgenutzt, in- dem er an L.________ appellierte, seine Zukunft liege in dessen Hände. Ferner habe der Beschuldigte das zweite Darlehen mit dem ersten verknüpft. Bezüglich des dritten Darlehens stelle sich schon die Frage, ob L.________ allenfalls leicht- fertig gehandelt habe. Es sei aber um einen verhältnismässig geringen Betrag von CHF 900.00 gegangen und L.________ sei davon ausgegangen, dass der Be- schuldigte diesen zum Überleben brauche. Da der Beschuldigte mit den Darlehen einen Millionenbetrag habe herauslösen wollen, habe L.________ auch die ver- sprochene Rückzahlung innert wenigen Tagen nicht misstrauisch machen müssen. Schliesslich hätte auch das Einholen eines Betreibungsregisterauszugs nichts geändert, da der Beschuldigte mit dem in Aussicht gestellten Millionenbetrag sämt- liche Schulden hätte begleichen können (pag. 2476 f.). 12.9.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung hielt dagegen, L.________ und der Beschuldigte hätten sich 2007 kennengelernt. Danach hätten sie nur noch losen Kontakt gehabt und auch nur noch beruflicher Natur. Der angegebene enge Kontakt habe erst mit der Geldan- frage begonnen. Daher habe keine lange und enge Freundschaft bestanden und kein Vertrauensverhältnis. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte Geld gebraucht habe, um Geld herauszulösen. Der Beschuldigte habe L.________ zudem nur einen Tag Zeit gegeben, um über das Darlehen nachzudenken. Diese Umstände hätten L.________ misstrauisch machen müssen, zumal er angegeben habe, der Beschuldigte sei ihm weinerlich vorgekommen, was nicht mit dem Bild eines erfolgreichen Unternehmers vereinbar sei. L.________ habe angegeben, dass er 2011 zwar nichts Konkretes zur finanziellen Situation des Beschuldigten gewusst habe, er dies aber hätte abklären können. Ihn treffe daher eine Mitverant- wortung und der Beschuldigte sei freizusprechen (pag. 2678). 44 12.9.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs z.N. von L.________. Zur Begründung brachte sie die bereits in E. 12.3.3 hiervor dargelegten Umstände vor (Opfer gezielt ausgewählt, von gutem Ruf profitiert, Dringlichkeit vorgetäuscht, Darlehen nur für wenige Tage bestimmt, Rückzahlung ständig verzögert, stimmige Geschichte erfunden, mangelnde Über- prüfbarkeit; pag. 2683 f.). 12.9.4 Würdigung durch die Kammer Es kann vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 2476 f.). Als zusätzliches Element ist anzufügen, dass der Beschuldigte den benötigten Betrag in EUR forderte, was in diesem Kontext zwi- schen zwei Schweizern ungewöhnlich war und daher die Geschichte des Beschul- digten als mit realem Hintergrund erscheinen liess. Ebenfalls raffiniert war sein Vorgehen, L.________ zu ködern, indem er ihm sagte, er habe ihm etwas Wichti- ges mitzuteilen, ihn alsdann abholte und angab, er sei in Not, wobei er beim Ein- steigen von L.________ ein umfangreiches Dossier bei sich hatte, von welchem er sagte, dieses sei Gegenstand seines Anliegens, weitere präzise Angaben dazu machte und L.________ schliesslich auch einen Darlehensvertrag aushändigte (pag. 2178 Z. 124 ff.). Zudem schickte er L.________ ein Arztzeugnis als Entschul- digung dafür, dass er seinen Verpflichtungen noch nicht nachgekommen war (pag. 2180 Z. 173 ff.). In diesem Vorgehen sind besondere Machenschaften zu se- hen. Zudem fehlte es dem Beschuldigten gemäss Beweisergebnis am Rückzah- lungswillen und die Arglist ergibt sich daher schon aus der mangelnden Überprüf- barkeit der inneren Tatsache (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.1). Wenig überzeugend ist das Argument der Verteidigung, der weinerliche Eindruck, den der Beschuldigte auf L.________ gemacht habe, hätte diesen stutzig machen sollen, da dies nicht mit dem Bild eines erfolgreichen Ge- schäftsmanns vereinbar gewesen sei (pag. 2678). Genauso gut könnte argumen- tiert werden, dass genau das Menschlichkeit und eine Notlage demonstrierte und deshalb überzeugend wirkte. Der Beschuldigte verhielt sich arglistig und hat sich des Betrugs z.N. von L.________ schuldig gemacht. 12.10 I.________ 12.10.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging vom beweismässig erstellten Anklagesachverhalt aus, wo- nach der Beschuldigte Ende 2011 I.________, den er 2002/2003 dienstlich ken- nen gelernt und bei der Erarbeitung und Umsetzung einer Konzeptionsstudie zum Thema informationelle Kriegsführung während rund 10 Jahren in seiner Funktion als Milizoffizier und Chef des Truppeninformationsdienstes beratend unterstützt hatte, um ein dringendes kurzfristiges Darlehen in Höhe von CHF 3'000.00 bat. Dabei spiegelte er I.________ vor, dass er das Geld nur kurzfristig brauche, um damit in Genf, evtl. im Ausland, einen Betrag von CHF 1–2 Mio. herauslösen zu können. I.________ übergab dem Beschuldigten in der Folge CHF 3'000.00. Im Juni 2012 bat der Beschuldigte I.________ unter dem gleichen Vorwand erneut 45 um ein Darlehen, diesmal im Betrag von CHF 7'000.00. Zudem versprach er ihm, ihm zuzüglich zum Darlehen auch einen Zins von CHF 5'000.00 zu bezahlen. I.________ gewährte dem Beschuldigten in der Folge auch das zweite Darlehen (pag. 2451; pag. 2455 f.). Die Vorinstanz verneinte das Tatbestandsmerkmal der Arglist und sprach den Beschuldigten von der Anschuldigung des Betrugs frei mit der Begründung, in dubio pro reo sei davon auszugehen, dass I.________ genügend Zeit gehabt ha- be, die Bonität des Beschuldigten abzuklären und insbesondere einen Betrei- bungsregisterauszug zu verlangen, wie das in der Geschäftswelt üblich sei. Das Argument der Staatsanwaltschaft, dass ein Betreibungsregisterauszug an der Darlehensgewährung nichts geändert hätte, da die angeblich herauslösbare Summe sämtliche Schulden gedeckt hätte, könne nicht gefolgt werden, da sich die Angaben des Beschuldigten gemäss I.________ stets als leere Worte her- ausgestellt hätten. Auch von einem besonderen Vertrauensverhältnis könne nicht ausgegangen werden, da sich I.________ und der Beschuldigte bloss beruflich und militärisch gekannt hätten. Dass I.________ sich beim zweiten Darlehen ei- nen Zins von 50 % habe versprechen lassen, könne nicht als genügende Sicher- heit gewertet werden, da er das erste Darlehen von lediglich CHF 3'000.00 auch nach 7 Monaten noch nicht zurückerhalten habe (pag. 2457 f.). 12.10.2 Argumente der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ verwies auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach bei I.________ mangels besonderen Vertrauensverhältnisses leidglich eine einfa- che Lüge vorliege und dieser einen Betreibungsregisterauszug leicht hätte einho- len können, zumal er Anzeichen festgestellt habe, dass etwas nicht stimme. Da er trotzdem ohne Sicherheiten ein Darlehen gewährt habe, entfalle Arglist und es habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 2678). 12.10.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dagegen, bei I.________ lägen keine Um- stände vor, die die Arglist entfallen liessen, da der Beschuldigte ihn gezielt aus- gewählt habe. Es habe sich nicht um ein rein berufliches Verhältnis gehandelt; I.________ sei Offizier gewesen und habe den Beschuldigten «General» ge- nannt. Zudem habe der Beschuldigte ihn im Geschäft unterstützt. I.________ ha- be sich niemals vorstellen können, dass jemand mit einem solchen Ansehen und Grad ihn hintergehen würde (pag. 323 Z. 95). Der Beschuldigte habe I.________ gezielt ausgewählt und ausgenutzt, wobei er ihm die gleiche Geschichte wie bei den anderen sowie grosse Dringlichkeit – 4 Tage – vorgespiegelt habe. Bei einer solchen Dringlichkeit könne nicht erwartet werden, dass I.________ einen Betrei- bungsregisterauszug einhole, zumal der Beschuldigte mit dem herauszulösenden Betrag alle darin aufgelisteten Schulden hätte bezahlen können. Das Gewinnver- sprechen von 50 % hätte vielleicht gegenüber einem Bankangestellten unrealis- tisch gewirkt. Der Beschuldigte habe aber den Eindruck erwecken wollen, dass es nur um einen für seine Verhältnisse kleinen Betrag gehe, der bald zurückbezahlt werden könne (pag. 2684 f.). 46 12.10.4 Würdigung durch die Kammer Die Ausführungen der Vorinstanz überzeugen nicht. Sie verkennt, dass I.________ als Angestellter im AX.________ (Amt) und der Beschuldigte als AL.________(Rang) jahrelang eng zusammenarbeiteten, um das Projekt von I.________ zu entwickeln und umzusetzen. Der Beschuldigte beriet auf hohem Niveau und kostenlos. Es gab diverse Sitzungen an verschiedenen Orten. Einmal wurde I.________ an einem Anlass des Beschuldigten im Kursaal als Referent eingeladen. Erst 2011 sah I.________ Anzeichen, dass etwas nicht stimmte, weil der Beschuldigte das Büro gezügelt hatte und daselbst nur noch dieser und eine Sekretärin anwesend waren. Zudem sei die nach wie vor unentgeltliche Beratung des Beschuldigten nicht mehr so präzise und wertvoll gewesen (zum Ganzen pag. 322 Z. 55 ff.). Für I.________ war indessen nichts Unseriöses gelaufen. Für ihn war der Beschuldigte ein Offizier, ein General, und I.________ konnte sich nicht vorstellen, dass jemand mit einem solchen Grad und einer solchen Reputa- tionsverantwortung so lügt und manipuliert (pag. 323 Z. 95 ff.). Es gilt dabei nicht ausser Acht zu lassen, dass I.________ aufgrund der unentgeltlichen Mitarbeit des Beschuldigten in dessen Schuld stand und durch die jahrelange Zusammena- rbeit ein Vertrauensverhältnis begründet worden war. Weil das Geld für eine An- gelegenheit aus dem Metier des Beschuldigten gebraucht wurde, hinterfragte I.________ den Grund des Darlehens nicht. Der angebliche Professionalismus des Beschuldigten und das Vertrauen von I.________ verhinderten ein Hinterfra- gen (pag. 325 Z. 177 ff.). Es gilt an dieser Stelle erneut auf das souveräne Auftre- ten des Beschuldigten hinzuweisen. Das Verhalten von I.________ ist nachvoll- ziehbar und angesichts des Vertrauensverhältnisses und der eher geringen Be- träge ist entgegen der Vorinstanz nicht davon auszugehen, I.________ wäre ver- pflichtet gewesen, die Bonität des Beschuldigten zu überprüfen. An der Sache vorbei geht das Argument der Vorinstanz, das Einholen eines Betreibungsregis- terauszugs sei in der Geschäftswelt üblich, da es sich vorliegend eben gerade nicht um eine Geschäftsbeziehung handelte, sondern um eine jahrelange, enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit in einem Projekt. Zudem fehlte es dem Be- schuldigten nicht nur an der Rückzahlungsfähigkeit, sondern auch am Rückzah- lungswillen. Die Arglist ergibt sich daher auch aus der mangelnden Überprüfbar- keit dieser subjektiven Tatsache (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.1). Hinsichtlich des ersten Darlehens ist Arglist daher ohne weiteres zu bejahen. Hinsichtlich des zweiten Darlehens ist darauf hinzuweisen, dass die versproche- nen zusätzlichen CHF 5'000.00 zwar einem Wucherzins entsprechen. I.________ musste indes lange auf die Rückzahlung warten und durch die Gewährung eines zusätzlichen Darlehens ein Risiko eingehen, um den versprochenen Gesamtbe- trag zu erhalten, was eine Belohnung rechtfertigte. Vor diesem Hintergrund ist ein Betrag von CHF 5'000.00 nicht abwegig. Die Behauptung des Beschuldigten, durch die Gewährung des zweiten Darlehens umgehend auch das erste zu erhal- ten, ist zudem geschickt und perfid. Auch hinsichtlich des zweiten Darlehens ist somit von arglistigem Verhalten des Beschuldigten auszugehen und er hat sich des Betrugs z.N. von I.________ schuldig gemacht. 47 13. Gewerbsmässigkeit 13.1 Rechtliche Grundlagen Ein Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Aus den Umstände des konkreten Falles muss sich ergeben, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige, einen nam- haften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellende Einnah- men zu generieren. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Viel- zahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3). 13.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, aufgrund der mehrfach begangenen Betrugsdelikte innert kurzer Zeit z.N. von G.________ (Ende Mai 2010), K.________ (ab Oktober 2010), J.________ (ab Oktober 2010), D.________ (Dezember 2010), E.________ (Sommer 2011) und L.________ (ab November 2011) bestünden an der Ge- werbsmässigkeit des Vorgehens des Beschuldigten keine Zweifel (pag. 2422; pag. 2428 f.; pag. 2435; pag. 2450; pag. 2469; pag. 2477). In Bezug auf C.________ verneinte die Vorinstanz hingegen die Gewerbsmässig- keit mit dem Argument, der Beschuldigte habe das erste Darlehen von C.________ im Sommer 2008 verlangt und danach sei ein ganzes Jahr vergangen, bis er ein weiteres Darlehen verlangt habe, welches er zudem nicht erhalten habe. Danach sei wieder fast ein Jahr vergangen, bis der Beschuldigte von G.________ ein Dar- lehen verlangt habe. Unter diesen Umständen könne für das Jahr 2008 noch kein einheitlicher Tatentschluss nachgewiesen werden, denn die zeitlichen Abstände sprächen dagegen (pag. 2416). 13.3 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte habe während des Tatzeitraums le- diglich mit fremden Kräften sein Geschäft am Leben erhalten wollen. Er habe nicht die Absicht gehabt, durch die Darlehen ein Erwerbseinkommen zu erlangen. Er ha- be daher nicht gewerbsmässig gehandelt (pag. 2678). 13.4 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, es könne nicht um einen fixen Zeit- raum gehen, sondern es müssten alle Umstände in Betracht gezogen werden (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 97). Vorliegend sei insbesondere der Zeitstrahl zu berücksichtigen. Der Beschuldigte habe schon 2007 von der T.________ AG ein Darlehen von CHF 200'000.00 erhalten und nicht zurückbezahlt (pag. 1441). Kurze Zeit später habe er CHF 200'000.00 von C.________ verlangt. Wieder ein Jahr später habe er sie erneut um Geld gebeten und ein Jahr später dann mehrere klei- nere Beträge von anderen Personen erhalten. In diesem Gesamtkontext sei bereits 48 beim ersten Darlehen von C.________ davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Absicht gehandelt habe, regelmässig Geld zu erhalten. Ihm könne die zeitli- che Distanz nach dem Erhalt der CHF 200'000.00 von C.________ nicht zugute- gehalten werden, da er sich damit eine Zeit lang habe über Wasser halten können (pag. 2683). 13.5 Würdigung durch die Kammer Die Kammer erachtet die Gewerbsmässigkeit des Vorgehens des Beschuldigten bei allen Geschädigten als gegeben. Grund dafür ist die in E. 11.2 hiervor darge- legte desolate Schuldenlage des Beschuldigten, aufgrund der von Anfang an klar war, dass sich der Beschuldigte nur noch mittels Aufnahme von Darlehen ohne Rückerstattungsmöglichkeit über Wasser halten kann. Aus den Akten ist ersichtlich, dass im Jahr 2007/2008 noch Betreibungen bezahlt wurden. Bei der Aufnahme des ersten Darlehens von C.________ im Jahr 2008 war der Beschuldigte dann aber bereits hoffnungslos verschuldet, seine Kanzlei an renommierter Lage wurde ge- schlossen, er hatte bei weitem kein Einkommen mehr, welches die Auslagen deck- te, wurde betrieben und die Ehescheidung mit AY.________ war vollzogen. Seit dem Wegfall des Einkommens seiner damaligen Ehefrau fehlten dem Beschuldig- ten offenbar jährlich rund CHF 230'000.00 (vgl. pag. 588), was er durch die Auf- nahme von Darlehen zu kompensieren versuchte: Für das Jahr 2008 beschaffte er sich CHF 200'000.00 von der T.________ AG in Form eines Darlehens, das er nicht zurückzahlte (pag. 1441). Für das Jahr 2009 holte er CHF 200'000.00 von C.________. Als diese zu einem zweiten Darlehen nicht bereits war, organisierte er sich ab 2010 insgesamt CHF 156'000.00 und EUR 6'500.00 von G.________, J.________, K.________ und D.________. Im Jahr 2011 erhielt er CHF 248'495.15 von H.________, E.________ und L.________. Im Jahr 2012 kamen noch CHF 7'000.00 von I.________ dazu, bevor das Gebaren des Beschuldigten be- kannt wurde. Die zeitliche Zäsur nach dem Darlehen von C.________ erklärt sich somit dadurch, dass der Beschuldigte mit einem einzigen hohen Darlehen bereits die allerdringendsten finanziellen Löcher hat stopfen können und für eine gewisse Zeit auf keine weiteren Darlehen angewiesen war. Daneben benutzte der Beschul- digte schon bei der zweiten Darlehensbitte an C.________ den gleichen Vorwand der angeblichen Anwartschaften, die bei einer Bank in Genf herausgelöst werden müssten, wie bei den anderen Geschädigten (genauso wie übrigens auch beim Be- trug z.N. von AJ.________). Es ist zu beobachten, dass der Beschuldigte seine Methoden bei jeder der geschädigten Personen verfeinerte und spezifisch an deren finanziellen Verhältnisse, Vertrauensbereitschaft und Kenntnisse anpasste. So wusste er beispielsweise, dass C.________ zwar vermögend war, sich aber als er- fahrene Geschäftsfrau nicht wie zum Beispiel E.________ eher einfach übers Ohr würde hauen lassen, weshalb er ihr prominent das Unternehmensportrait seiner Kanzlei vorlegte und sie um ein hohes Darlehen bat. Bei G.________ kam das Un- ternehmensportrait aufgrund des engen Vertrauensverhältnisses nicht zum Zug, dafür verlangte er von ihm «nur» CHF 16'000.00. Bei allen Geschädigten brachte er den Vorwand mit den angeblich herauszulösenden Anwartschaften, ausser bei K.________, offenbar, da diese als seine Sekretärin Einsicht in seine Geschäftsun- terlagen hatte und seine Angaben deshalb hätte überprüfen können. Auch in Bezug 49 auf das Täuschungsmittel ist somit ein klarer Zusammenhang zwischen dem Be- trug z.N. von C.________ und denjenigen z.N. der übrigen Geschädigten ersicht- lich. Die Fälle hängen damit zeitlich und sachlich eng miteinander zusammen und es ist bereits bei C.________ von einem einheitlichen Tatentschluss des Beschuldigten auszugehen, seine finanziellen Löcher fürderhin mit Darlehen zu stopfen, die er nie zurückzahlen würde. Entsprechend ist Gewerbsmässigkeit ist in allen Fällen zu be- jahen. 14. Fazit Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen wegen gewerbsmässig begangenen Be- trugs z.N. von C.________, G.________, J.________, K.________, D.________, H.________, E.________, L.________ und I.________. Im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung sind überdies die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte in vier Fällen zu berücksichtigen. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Nach geltendem Recht wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt be- gangen hat. Hat der Täter das Delikt vor Inkrafttreten des geltenden Rechts began- gen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist geltendes Recht anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 StGB). Da vorliegend für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. E. 17 hiernach) und die einschlägigen Gesetzesartikel nach altem wie nach neuem Recht identisch sind, ist das neue Recht nicht das mildere und es ist altes Recht anzu- wenden. Einzig in Bezug auf den Verstrickungsbruch z.N. der Pfändungsgrup- pe Nr. .________, der nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 begangen wurde, ist neues Recht anzuwenden, was im Er- gebnis jedoch ohne Bedeutung ist. 16. Grundlagen Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2484 f.). 17. Strafart Der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt er neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241). Vorliegend ist für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen, da nur eine solche aus spezialpräventiven Gesichtspunkten geeignet ist, beim Beschuldigten 50 einen nachhaltigen Eindruck zu hinterlassen. Der Beschuldigte liess jegliche Ein- sicht und Reue missen, wies trotz erheblicher Beweislast bis heute sämtliche Vor- würfe von sich und zeigte sich von der Misere seiner Opfer wenig beeindruckt. Der oberinstanzlich eingeholte Strafregisterauszug zeigt, dass weder die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Juli 2012 noch diejenige mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. August 2012 ausgesprochene Geldstrafe oder das laufende Verfahren wegen den Betrugsvorwürfen den Be- schuldigten von der Begehung der Verstrickungsbrüche abgehalten hat, wobei her- vorzuheben ist, dass der zweite Verstrickungsbruch nach den ersten drei Einver- nahmen zum ersten Verstrickungsbruch erfolgte. Ferner beging der Beschuldigte kürzlich ein Vergehen gegen das SVG, und zwar nach Ausfällung des erstinstanzli- chen Urteils im vorliegenden Verfahren. Seine diesbezüglichen Aussagen («Ich sah im Kreisel kein Fahrzeug und auch sonst nichts. Ich fuhr in den Kreisel und bog in der zweiten Aus- fahrt ab in Richtung Thun. Irgendwie kam mir danach der Gedanke, ob ich eine Fahrradfahrerin tou- chiert habe», vgl. Einvernahme des Beschuldigten im Unfallaufnahmeprotokoll vom … März 2021) zeigen das gleiche Muster, wie bereits bei den Betrugsvorwürfen: Der Beschuldigte wusste offensichtlich genau, was er im Kreisel gemacht hatte, konnte aber nicht dazu stehen und versteckte sich hinter einem «Gedanken», der ihm «irgendwie danach» gekommen sei (Einvernahme des Beschuldigten im Unfall- aufnahmeprotokoll vom … März 2021). Bezeichnend ist in dieser Hinsicht auch, dass er sich mit Händen und Füssen dagegen wehrte, an der oberinstanzlichen Be- rufungsverhandlung teilzunehmen, und dazu sogar seinen behandelnden Arzt, Dr. med. N.________, anlog (siehe E. 3 hiervor). Aus den Akten ergibt sich schliess- lich, dass der Beschuldigte das letzte Darlehen von I.________ erhielt, nachdem er bereits zu den von AJ.________ erhobenen Betrugsvorwürfen einvernommen wor- den war (pag. 1496 f.). Alles in allem ist von einer besonders hartnäckigen Unein- sichtigkeit auszugehen, der mit einer blossen Geldstrafe nicht mehr begegnet wer- den kann. Eine solche scheint zudem auch deshalb nicht zielführend, weil der Be- schuldigte durch sein Verhalten bewiesen hat, dass ihn Zahlungsverpflichtungen kaum beeindrucken. Das ergibt sich einerseits aus den Schuldsprüchen wegen gewerbsmässig begangenen Betrugs und Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte – bei denen sich der Beschuldigte in strafbarer Weise über obli- gatorische und dingliche Zahlungspflichten hinwegsetzte – und andererseits aus dem oberinstanzlich eingeholten Betreibungsregisterauszug, gemäss welchem lau- fend neue Betreibungen gegen den hoffnungslos verschuldeten Beschuldigten ein- geleitet werden, namentlich wegen wiederholt nicht bezahlten Steuern und Kran- kenkassenrechnungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihn eine Gelds- trafe (und erst recht keine bedingte) von der Begehung künftiger Delikte abhalten würde. Ohnehin würde sich eine sachgerechte Bestimmung der Tagessatzhöhe aufgrund der nebulösen Angaben des Beschuldigten bei der Erhebung der wirt- schaftlichen Verhältnisse schwierig gestalten: Das von ihm angegebene Renten- einkommen scheint nicht vereinbar mit der gehobenen Wohnlage in AZ.________ (Ort). Zudem verschwieg er geflissentlich Schulden im Betrag von über CHF 3 Mio. (pag. 2033) und machte keine Einkommensangabe zu seiner Tätigkeit für den BA.________ (pag. 2561). 51 Da somit für alle Delikte die gleiche Strafart auszufällen ist, ist zunächst die Ein- satzstrafe für die schwerste Tat zu bestimmen und diese alsdann mit den weiteren Delikten angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 18. Schwerste Tat und Strafrahmen Die schwerste Tat ist vorliegend der gewerbsmässig begangene Betrug, der mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen be- straft wird (Art. 146 Abs. 2 StGB). Ausserordentliche Umstände, die ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. 19. Gewerbsmässiger Betrug 19.1 Objektive Tatschwere Um einen Ausgangspunkt für die Strafzumessung beim gewerbsmässig begange- nen Betrug zu erhalten, greift die Kammer auf die Masterarbeit «Angemessene Strafzumessung im Wirtschaftsrecht» von TANJA GRABER, Staatsanwältin Thurgau, vom 30. Juni 2011, Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalität, Uni- versität Luzern, sowie auf die Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern zurück. In der Masterarbeit Graber wird bei einem Deliktsbetrag von CHF 300‘000.00 und ohne Qualifikation eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als angemessen erachtet. Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. No- vember 2010 (Inkrafttreten 1. Januar 2011) «Ausschluss des Strafbefehlsverfah- rens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhe- bung» sieht für Vermögensdelikte mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 300‘000.00 die Anklageerhebung an ein Kollegialgericht mit zwei Laienrich- tern vor, was eine zu beantragende Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedeutet (Ziff. 3.1 Bst. b i.V.m. 3.2 Bst. b der Weisung). Beim Kollegialgericht mit vier Laienrichtern ist gemäss Weisung ab einem Deliktsbetrag über CHF 1 Mio. Anklage zu erheben, was eine zu beantragende Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren impliziert (Ziff. 3.1 Bst. c i.V.m. 3.3 Bst. b der Weisung). Vorliegend schädigte der Beschuldigte in rund eineinhalb Jahren 9 Personen und «erwirtschaftete» einen Deliktsbetrag von CHF 623'495.15 und EUR 6'500.00. Der Schaden ist damit zwar nicht gering, jedoch auch nicht immens. Immerhin ent- spricht er mehr als dem Doppelten des Betrags, der gemäss den vorgenannten Quellen eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, und rund zwei Drittel des Betrags, der eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren nach sich ziehen könnte. Straferhöhend ins Gewicht fällt im vorliegenden Fall die Verwerflichkeit des Han- delns des Beschuldigten, der langjährige Beziehungen verschiedener Art ausnutzte und so das in ihn gelegte Vertrauen in besonders durchtriebener Weise – mehr als zur Erfüllung des Tatbestands des Betrugs nötig – ausbeutete. Der Kammer ist es nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass der Tatumstand der Arglist gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.3.2; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 95). So schreckte der Beschuldigte nicht davor zurück, seine Jugendliebe, E.________, die er im März 2011 zufällig in Zürich getroffen hatte, mit den Worten, die Bezie- 52 hung zu ihr sei ihm wichtig und er möchte diese intensivieren, sowie mit zahlrei- chen Schreiben, Aufmerksamkeiten und Geschenken zu umgarnen. Die Tatsache, dass E.________ nur einen Monat nach dem Intensivieren des Kontakts bereits zum ersten Darlehen überredet worden ist, ist Beweis des berechnenden und un- redlichen Vorgehens des Beschuldigten. Diesem ging es offensichtlich nicht um die Reaktivierung einer alten Liebe, sondern um die Erschliessung einer Geldquelle. Insgesamt bezog er innert vier Monaten CHF 152'565.15 von E.________, die die Darlehen aus purer Liebe gewährte und schlicht und ergreifend ausgenutzt wurde. Bei J.________, G.________ und D.________ handelte es sich um langjährige und enge Freunde des Beschuldigten, deren Freundschaft und Vertrauen er ausnutzte. J.________ und der Beschuldigte kannten sich beispielsweise schon aus der Gymnasialzeit, weshalb der Vertrauensbruch besonders schwer wiegt. Bezeich- nend für das Vertrauen, das J.________ dem Beschuldigten entgegenbrachte, sind die aktenkundigen Textnachrichten zwischen den beiden, die im Nachgang zur Tat ausgetauscht wurden: Der Beschuldigte schaffte es, J.________ noch während rund zwei Jahren immer wieder die Hoffnung zu geben (und dann wieder zu neh- men), das Geld werde nun bald kommen, weil dieser den argen Vertrauensbruch und den Geldverlust durch seinen guten Freund schlicht nicht wahrhaben woll- te/konnte. Aus den Textnachrichten ist die schiere Verzweiflung von J.________ spürbar (vgl. «Lieber A.________, mit heute ist leider ein weiterer von dir versprochener ‹spätes- tens›-Termin ohne Rückzahlung vorbei gegangen!! ICH BRAUCHE NUN UNBEDINGT DAS GELD!! Die Situation belastet mich ausserordentlich! Was soll ich machen? Ich möchte mich nicht zu schä- men beginnen, dass ich mich IM VOLLEN VERTRAUEN in diesen Handel eingelassen habe! Was geht jetzt? Bekomme ich morgen mein Geld zurück? J.________», pag. 2088; «A.________, ein- fach wieder 10 Tage Funkstille und weitere leere Versprechen! Heute um 13h30 habe ich einen Vor- sorge-Termin und ich sage ihn nicht mehr ab! Ich habe genug von diesem Getue und werde wohl die Wahrheit auf den Tisch legen müssen! ICH WILL JETZT ENDLICH MEIN GELD ZURÜCK! Jetzt sind es etwa 5 Monate seit den ersten leeren Versprechungen! BITTE ENDLICH TATEN!!!!!! Du zwingst mich in einer anderen Form aktiv zu werden. Vielleicht beraten die mich heute Nachmittag. Saluti J.________», pag. 2094; «A.________ !!! Seit bald sieben Monaten muss ich von deinen leeren Versprechungen leben! Ich will nun endlich mein Geld zurück! Ich brauche es unbedingt!! Ich gerate zunehmend unter unerträglichen Druck auch wegen ausstehenden Zahlungen! Also BITTE ENDLICH MAL ETWAS ERLICH KONKRETES und nicht immer diese PERMANENT FALSCHEN Angaben!! J.________», pag. 2097; «A.________, ich brauche MEIN GELD!!!!! Du schweigst einfach wieder und lässt mich weiter fies so richtig verrecken!! Sorry, aber ich kann nicht mehr!!!!! J.________», pag. 2125; «A.________, du hattest mich vor bald 2 Jahren auf Fieseste betrogen und angelogen, wie jetzt laufend noch. Ich bin bald am Ende, aber das ist dir ja scheissegal!!!!!! J.________», pag. 2127, etc.). G.________ war rund 30 Jahre lang mit dem Beschuldigten befreundet, bevor er ihm das Darlehen gewährte, mithin von ihm betrogen wurde. Dreisterweise fragte der Beschuldigte G.________ um das Darlehen, nachdem er – im Zeichen ihrer Freundschaft – bei ihm zu Hause zum Abendessen eingeladen war. G.________ gewährte ihm das Darlehen mit dem Gedanken: «Guten Freunden/Bekannten hilft man einfach, da fragt man nicht lange nach» (pag. 318 f. Z. 60 ff.). 53 D.________ war ein sehr guter Freund des Beschuldigten, den er aus seiner Stu- dienzeit kannte. Bei ihm ging der Beschuldigte besonders ausgeklügelt vor, indem er von ihm einen ungeraden Betrag in Fremdwährung (EUR 6'500.00) forderte, damit die Lüge nicht durchschaut wird. Dieser stellte ihm aufgrund der sehr engen Freundschaft das Geld zur Verfügung («Freund sein heisst für mich, dass man einander auch bei Problemen hilft. Wenn ein Freund mich anfragt und mir sagt, ich hätte das Geld innert 1 Wo- che zurück, da frage ich nicht nach», pag. 301 94 ff.). Als D.________ realisierte, dass der Beschuldigten ihn hintergangen hatte, konnte er es kaum glauben und fragte ihn brieflich, wieso er «das wertvollste Kapital, das man sich im Laufe des Lebens erarbeiten kann», aufs Spiel setze, sowie: «Warum hast Du nicht erwähnt, dass die Rückzahlung unge- wiss ist?», was zeigt, dass der Vertrauensbruch D.________ mehr getroffen hat als der Geldverlust (pag. 38). Neben seinen freundschaftlichen Beziehungen nutzte der Beschuldigte mit H.________ auch seine geschäftlichen bzw. militärischen Beziehungen aus, um sich selber zu bereichern. Auch für H.________ bedeutete dies einen Vertrauens- bruch, der sich heute noch auf das Vertrauen auswirkt, das H.________ anderen entgegenbringt («Er war AL.________(Rang) und Mann einer AN.________(Funktion). Wenn man da kein Vertrauen mehr haben kann…Wir hatten im Militär ein sehr gutes Verhältnis, bei all den Kursen, die wir gemacht haben. Ich hatte eine grosse Achtung vor ihm», pag. 331 Z. 125 ff.; fer- ner pag. 2670 Z. 123 ff. auf Frage, ob der Vorfall sein Weltbild verändert habe: «Ja. Insofern, als ich, wenn ich jemandem Geld ausleihe, mehr Zeit investiere. Das muss ein Prozess sein von mehreren Tagen oder auch zwei, drei Wochen um zu prüfen, ob ich das überhaupt mache»). Bei K.________ handelte es sich um die Sekretärin des Beschuldigten, die sich noch in der Probezeit ihrer Anstellung befand, als er – diesen Umstand gezielt aus- nutzend – das erste der vier Darlehen von ihr forderte. Sie verschuldete sich in der Folge selber und es kam soweit, dass sie vom Konto ihrer Mutter ohne deren Wis- sen Geld abheben musste, um über die Runden zu kommen. Bei ihr griff der Be- schuldigte zudem nicht zum Vorwand der ausstehenden, herauszulösenden Hono- rarzahlungen wie bei den anderen Geschädigten, weil K.________ als seine Se- kretärin die angeblich ausstehenden Honorare hätte durchschauen können. Er liess sich bei ihr etwas Neues einfallen, was sie nicht überprüfen konnte: eine Erbschaft. Auch dies zeugt vom berechnenden Vorgehen des Beschuldigten und dessen er- heblicher krimineller Energie. Der Beschuldigte machte sich bei seinen Taten auch gezielt zunutze, dass er nicht irgendein Unbekannter war, sondern ein grosses berufliches und gesellschaftliches Ansehen genoss (AL.________(Rang), BB.___-präsident AC.________ (Organisa- tion), Ehegatte von AN.________(Funktion) AY.________, Inhaber einer grossen Kanzlei für Medienrecht etc.), was Vertrauenswürdigkeit impliziert und die Eigen- verantwortung der Geschädigten noch weiter in den Hintergrund rückt. Alles in Al- lem zeugt das Vorgehen des Beschuldigten von einer Durchtriebenheit und krimi- nellen Energie, die über das hinausgeht, was zur Erfüllung des Tatbestands des Betrugs nötig war. Das hat straferhöhend ins Gewicht zu fallen. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden noch knapp leicht. Eine Einsatzstra- fe von 45 Monaten scheint angemessen. 54 19.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Be- weggründen, wobei die Tat für ihn ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Das subjektive Tatschwere ist neutral zu werten. 19.3 Einsatzstrafe Insgesamt ist das Tatverschulden als noch knapp leicht zu bezeichnen und die Einsatzstrafe auf 45 Monaten zu bestimmen. 20. Verstrickungsbrüche Für die Strafzumessung bezüglich der Verstrickungsbrüche berücksichtigt die Kammer hilfsweise auch die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Ber- nischer Richterinnern und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien) und dort – aufgrund des geschützten Rechtsguts – die Vermögensde- likte. So wird für einen Einschleichdiebstahl mit Deliktsbetrag von CHF 1'000.00 ei- ne Strafe von 30 Strafeinheiten, für einen Einbruchsdiebstahl mit Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 eine Strafe von 90 Strafeinheiten und für einen Betrug mit Delikts- betrag von CHF 20'000.00 eine Strafe von 120 Strafeinheiten vorgeschlagen. Vorliegend schädigte der Beschuldigte durch die einzelnen Verfügungen über mit Beschlag belegte Vermögenswerte seine Gläubiger im Umfang von CHF 94'196.00, CHF 34'800.00, CHF 8'120.00 und CHF 23'137.00. Vergleichswei- se mit den obigen Ausführungen scheint hierfür eine Freiheitsstrafe von 180 bzw. 60 bzw. 30 bzw. 50 Tagen angemessen. Diese Strafen sind je zu zwei Dritteln, insgesamt ungefähr ausmachend 7 Monate, zur Einsatzstrafe zu asperieren, was eine Gesamtstrafe von 52 Monaten ergibt. 21. Täterkomponenten 21.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2487 f.). Hinzu kommt der oberinstanzlich eingeholte Berichtsrapport vom 3. Februar 2022. Demnach sei der Beschuldigte in erster Linie Rentner, habe daneben aber seine Aktivitäten zu Gunsten des BA.________ in Thun-Gwatt bezüglich Strategiebera- tung und rechtlichem Support. Er gab an, dass er eine Rente von CHF 2'390.00 pro Monat erhalte und Schulen in Höhe von rund CHF 300'000.00 habe (pag. 2561 f.), was in etwa dem oberinstanzlich eingeholten Betreibungsregisterauszug des Be- treibungsamts Oberland vom 22. Januar 2022 entspricht (pag. 2567). Der Beschul- digte verschwieg somit die weiteren vorhandenen Schulden im Betrag von mehr als CHF 3 Mio. gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Bern- Mittelland vom 28. August 2020 (pag. 2033). Zudem springt ins Auge, dass seine Lebensumstände (noble Wohnlage, Auto, etc.) kaum mit der angegebenen AHV- Rente bezahlt werden können und er keine Angaben zu seinem Einkommen aus der Strategieberatung und dem rechtlichen Support zugunsten des BA.________ 55 machte (pag. 2558 f.). Bei den Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sind somit klare Beschönigungstendenzen auszumachen, was sich allerdings nicht auf die Strafe auswirkt. Dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug vom 8. Februar 2022 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte vorbestraft war, als er die Verstrickungs- brüche beging: Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Juli 2012 war er wegen Betrugs, mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Nichtab- gabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und mit Urteil der Staatsanwalt- schaft Oberland vom 14. November 2016 wegen eines Vergehens gegen das BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge verurteilt wor- den. Insgesamt bleiben die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ohne Einfluss auf das Strafmass. Die Vorstrafen wirken sich hingegen leicht straferhöhend aus. 21.2 Nachtatverhalten Auch das Nachtatverhalten hat die Vorinstanz zutreffend gewürdigt (pag. 2488). Der Beschuldigte bestreitet bis heute die Begehung der Delikte, externalisiert jegli- che Verantwortung und bagatellisiert das von ihm verwirklichte Unrecht sinn- gemäss auf ein «dumm gelaufen». Bezeichnend ist in dieser Hinsicht, dass sich der Beschuldigte mit Händen und Füssen dagegen wehrte, an der oberinstanzli- chen Berufungsverhandlung erscheinen zu müssen, und dabei sogar seinen be- handelnden Arzt, Dr. med. N.________, anlog (siehe E. 3 hiervor). Nach Begehung der Delikte versuchte er, seine Taten zu verschleiern, indem er die Geschädigten über Monate/Jahre hinweg unverfroren weiter mit geweckten Hoffnungen in die Irre führte. Der Beschuldigte schreckte nicht davor zurück, zusätzliches Leid zu verur- sachen, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Ins Auge springt auch das selektive Erinnerungsvermögen des Beschuldigten, der sich bezüglich G.________ bei- spielsweise nicht mehr an den Grund des Darlehens erinnern können wollte, wohl aber daran, dass er einen Teil des Darlehens zurückbezahlt habe. Dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug vom 8. Februar 2022 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte den ersten Verstrickungsbruch während den laufenden Ermittlungen wegen gewerbsmässig begangenen Betrugs beging, desgleichen die weiteren drei Verstrickungsbrüche, wobei der zweite Verstri- ckungsbruch nach den ersten drei Einvernahmen zum ersten Verstrickungsbruch erfolgte, was von einer hartnäckigen Uneinsichtigkeit zeugt. Ferner wurde der Be- schuldigte nach der erstinstanzlichen Verhandlung straffällig und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 3. Mai 2021 wegen pflichtwidrigen Verhal- tens bei Unfall sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt (pag. 2575). Aus den Akten ist schliesslich ersichtlich, dass der Beschuldigte das letzte Darle- hen von I.________ erhielt, nachdem er bereits zu den von AJ.________ erhobe- nen Betrugsvorwürfen einvernommen worden war (pag. 1496 f.). Das Delinquieren während des laufenden Verfahrens ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 56 21.3 Strafempfindlichkeit Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (vgl. pag. 2489), ist der Beschuldigte gesund- heitlich angeschlagen. Gemäss dem oberinstanzlich eingeholten Berichtsrapport vom 3. Februar 2022 muss er nach wie vor drei Mal pro Woche zur Dialyse. Mitt- lerweile hat sich ergeben, dass er für eine Nierentransplantation geeignet ist und ihm sind im Hinblick darauf am 4. Februar 2022 zwei Stents gesetzt worden. Der Beschuldigte ist nun auf einer Liste für die Nierentransplantation und diese kann praktisch zu jeder Zeit erfolgen. Im Übrigen ist ihm am 24. Oktober 2021 das linke Hüftgelenk ersetzt worden (pag. 2559). Diese Umstände in Verbindung mit dem be- reits fortgeschrittenen Alter des Beschuldigten mit Jahrgang .________ führen zu einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1276/2015 vom 29. Juni 2016 E. 2.5; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 358) und wirkt sich entsprechend leicht strafmindernd aus. 21.4 Beschleunigungsgebot Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (pag. 2488), ist die lange Verfahrensdauer erklärbar durch das zögerliche in Erscheinung Treten der Geschädigten, die Not- wendigkeit des Verschiebens der Einvernahmen des Beschuldigten um mehrere Monate und das zweimalige Absetzen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf- grund von Arztzeugnissen, die der Beschuldigte eingereicht hat. Mit anderen Wor- ten liegt keine zu rügende Untätigkeit der Behörden vor und das Beschleunigungs- gebot ist nicht verletzt. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass eine Strafmilderung betreffend die Darlehen wegen Art. 48 Bst. e StGB mangels Wohlverhaltens (vgl. die Verstri- ckungsbrüche gemäss E. 20 hiervor sowie die SVG-Widerhandlungen gemäss Ur- teil der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 3. Mai 2021) ausser Betracht fällt. 21.5 Zur Frage der medialen Vorverurteilung Die Vorinstanz ging unter dem Titel der «Strafempfindlichkeit» von einer medialen Vorverurteilung des Beschuldigten aus und berücksichtigte diese strafmindernd (pag. 2489). Dem kann nicht gefolgt werden. In sämtlichen Artikeln wird der Un- schuldsvermutung genüge getan und alle Angaben basieren auf aktenkundigen Tatsachen. Die Artikel sind demnach nicht wahrheitswidrig. Zudem war es der Be- schuldigte, der sich u.a. als Medienjurist, Präsident der schweizerischen AC.________(Organisation) und Ehegatte einer AN.________(Funktion) immer wieder medienwirksam in der Öffentlichkeit positioniert hat, namentlich auch an Vernissagen während des laufenden Strafverfahrens. Dass Medien über jemanden berichten, der das Rampenlicht und die Öffentlichkeit dermassen gesucht hat, kann nicht überraschen. Die Grenzen der zulässigen Berichtserstattung wurden jeden- falls nicht überschritten und eine Strafminderung rechtfertigt sich nicht. 21.6 Fazit Insgesamt ist die Gesamtstrafe aufgrund der vorhandenen Vorstrafen sowie der Delinquenz während des laufenden Verfahrens um 3 Monate zu erhöhen, unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und Alters des Beschuldigten jedoch 57 wieder um 2 Monate zu mindern. Insgesamt erhöht sich die Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der Täterkomponenten somit von 52 auf 53 Monate. Bei dieser Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug ausser Betracht. V. Zivilpunkt Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die vorinstanzlichen Verurteilungen des Beschuldigten im Zivilpunkt zu bestätigen. Es kann auf die entsprechenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2493 ff.). Infolge des zusätzlichen Schuldspruchs des Beschuldigten wegen Betrugs z.N. von H.________ ist auch die Schadenersatzforderung des letzteren im Umfang von CHF 25’000.00 gutzuheissen. Einen Zins machte H.________ nicht geltend (pag. 2686). VI. Kosten und Entschädigung 22. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf CHF 30'293.00 bestimmten erst- instanzlichen und die auf CHF 8'000.00 (exklusive Widerrufsverfahren) zu bestim- menden oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). 23. Amtliches Honorar Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 21'966.95 (inklusive Auslagen und MWST) festgesetzt. In oberer Instanz machte Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 41.3 Stun- den sowie Auslagen von CHF 495.60 geltend. Die Honorarnote ist zu hoch ausge- fallen und zu kürzen. Vorab dauerte die oberinstanzliche Berufungsverhandlung entgegen der eingereichten Honorarnote nicht 6, sondern 4.5 Stunden. Ferner werden für die Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung insgesamt 19 Stunden veranschlagt. Da Rechtsanwalt B.________ den Beschuldigten bereits vor der Vor- instanz verteidigte und sich bei der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung we- sentlich auf die Vorarbeiten bis und mit Vorinstanz stützen konnte, erscheint eine Kürzung des geltend gemachten Aufwandes von 19 auf 10 Stunden geboten. Die Argumente, die Rechtsanwalt B.________ in seinem oberinstanzlichen Plädoyer darlegte, hatte er in wesentlichen Teilen bereits vor der Vorinstanz dargelegt. Im Weiteren springt ins Auge, dass Rechtanwalt B.________ offensichtlich jedes Wei- terleiten eines Dokuments (das ergibt sich aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingang der amtlichen Entscheide am selben Tag) mit einem Aufwand von 0.1 Stunden veranschlagte, was nicht sachgerecht ist. Unter den Titeln «E-Mail Klient» und «diverse Telefongespräche» sind daher 4 Stunden abzuziehen. Ferner schei- nen auch die geltend gemachten Auslagen übersetzt, da die veranschlagten Kopi- en das oberinstanzliche Aktendossier bei weitem übersteigen. Insgesamt werden Rechtsanwalt B.________ neben den Reisespesen von CHF 28.00 daher 250 Ko- 58 pien zu je CHF 0.40, insgesamt ausmachend CHF 100.00, sowie Portokosten von CHF 50.00 zuerkannt. Gesamthaft erweisen sich somit ein Aufwand von 27 Stunden und Auslagen von CHF 178.00 als geboten und Rechtsanwalt B.________ ist für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 6'007.50 zu entschädigen. Aus den Akten geht hervor, dass Rechtsanwalt B.________ das amtliche Honorar für das erstinstanzliche Verfahren bereits ausbezahlt wurde (pag. 2372). Ebenfalls wurde ihm eine auf die erstinstanzlichen Freisprüche entfallende Entschädigung von CHF 4'393.40 ausbezahlt (pag. 2371), auf die er infolge der auszufällenden Schuldsprüche keinen Anspruch hat. Das oberinstanzlich noch auszuzahlende amtliche Honorar wird daher mit dem zu viel ausbezahlten Betrag von CHF 4'393.40 verrechnet. Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren somit noch eine amtliche Entschädigung von CHF 1'614.10 auszurichten. VII. Urteilsberichtigung 24. Mit Eingabe vom 21. März 2022 beantragte D.________, Ziff. III.8 (Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs z.N. von D.________ im Betrag vom EUR 6'500.00) und IV.1.2 (Verurteilung zur Zahlung von CHF 6'565.00 Schadener- satz an D.________ zuzüglich Zins von 5 % seit dem 20. Januar 2011) des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 223 vom 2. März 2022 seien dahinge- hend zu berichtigen, dass die Höhe des Schadens bzw. Schadenersatzes EUR 6'565.00 betrage. Zur Begründung verwies er auf die Urteilsberichtigung der Vorin- stanz vom 17. März 2021 (pag. 2711). Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Er- läuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Vorliegend basiert die Erwähnung von «CHF» statt «EUR» in Ziff. IV.1.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 223 vom 2. März 2022 auf einem Ver- sehen, welches entsprechend von Amtes wegen zu korrigieren ist. Die neue Ziff. IV.1.2 lautet daher: «A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 und 432 ff. StPO verurteilt zur Bezahlung von EUR 6'565.00 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit dem 20. Januar 2011 an D.________». Nicht zu korrigieren ist demgegenüber Ziff. III.8. Der Beschuldigte bat D.________ um ein Darlehen von EUR 6'500.00, weshalb sich auch sein Vorsatz auf diesen Be- trag erstreckt. 59 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 16. März 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig er- klärt wurde wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, mehrfach be- gangen in der Zeit zwischen: 1. November 2014 und Oktober 2015 in Bern und Thun zum Nachteil der Gläubiger der Pfändungsgruppe .________ (Ziff. 2.1 der AKS vom 12. Juni 2019); 2. September 2016 und Januar 2017 in Bern und Muri zum Nachteil der Gläubiger der Pfändungsgruppe .________ (Ziff. 2.2 der AKS vom 12. Juni 2019); 3. August 2017 und November 2017 in Bern und Muri zum Nachteil der Gläubiger der Pfändungsgruppe .________ (Ziff. 2.3 der AKS vom 12. Juni 2019); 4. Dezember 2017 und März 2018 in Bern und Muri zum Nachteil der Gläubiger der Pfändungsgruppe .________ (Ziff. 2.4 der AKS vom 12. Juni 2019). II. Das Widerrufsverfahren betreffend den mit Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 14. November 2016 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährten bedingten Vollzug wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). Die erstinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. Oberinstanzlich werden für das Widerrufsverfahren keine Kosten ausgeschieden. III. A.________ wird schuldig erklärt des Betrugs, gewerbsmässig begangen: 1. im Juli 2008 in Bern und Uetendorf zum Nachteil von C.________ (Deliktsbetrag: CHF 200'000.00; Ziff. 1.1 der AKS vom 12. Juni 2019); 2. im Sommer 2009 in Bern und Uetendorf zum Nachteil von C.________ (Versuch; De- liktsbetrag: CHF 12'000.00; Ziff. 1.2 der AKS vom 12. Juni 2019); 60 3. Ende Mai/Anfang Juni 2010 in Bern und Thun zum Nachteil von G.________ (Delikts- betrag: CHF 16'000.00; Ziff. 1.3 der AKS vom 12. Juni 2019); 4. am 25. Oktober 2010 in Bern zum Nachteil von J.________ (Deliktsbetrag: CHF 40'000.00; Ziff. 1.1.a der AKS vom 20. Oktober 2020); 5. am 10. November 2010 in Bern zum Nachteil von J.________ (Deliktsbetrag: CHF 10’000.00; Ziff. 1.1.b der AKS vom 20. Oktober 2020); 6. in der Zeit zwischen dem 16. und dem 18. November 2010 in Bern zum Nachteil von J.________ (Deliktsbetrag: CHF 50'000.00; Ziff. 1.1.c der AKS vom 20. Okto- ber 2020); 7. in der Zeit zwischen Oktober 2010 und Dezember 2011 in Bern zum Nachteil von K.________ (Deliktsbetrag: CHF 40'000.00; Ziff. 1.4 der AKS vom 12. Juni 2019); 8. am 10. Dezember 2010 in Bern zum Nachteil von D.________ (Deliktsbetrag: EUR 6’500.00; Ziff. 1.5 der AKS vom 12. Juni 2019); 9. Anfang März 2011 in Bern und Zofingen zum Nachteil von H.________ (Deliktsbetrag: CHF 25'000.00; Ziff. 1.6 der AKS vom 12. Juni 2019); 10. in der Zeit zwischen Frühling und Sommer 2011 in Bern und Zürich zum Nachteil von E.________ (Deliktsbetrag: CHF 152'565.15; Ziff. 1.7 der AKS vom 12. Juni 2019); 11. in der Zeit zwischen dem 23. und dem 24. November 2011 in Bern zum Nachteil von L.________ (Deliktsbetrag: CHF 61'030.00; Ziff. 1.2.a der AKS vom 20. Okto- ber 2020); 12. am 30. November 2011 in Bern zum Nachteil von L.________ (Deliktsbetrag: CHF 6'000.00; Ziff. 1.2.b der AKS vom 20. Oktober 2020); 13. am 7. Dezember 2011 in Bern zum Nachteil von L.________ (Deliktsbetrag: CHF 900.00; Ziff. 1.2.c der AKS vom 20. Oktober 2020); 14. Ende 2011 und im Juni 2012 in Bern und Muri zum Nachteil von I.________ (Delikts- betrag: CHF 10'000.00; Ziff. 1.8 der AKS vom 12. Juni 2019) und gestützt hierauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I hiervor in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 146 Abs. 2, 169 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten; 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30'392.00; 61 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'000.00. IV. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 und 432 ff. StPO verur- teilt zur Bezahlung: 1.1 von CHF 200'000.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Okto- ber 2009 an C.________; 1.2 von EUR 6'565.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Januar 2011 an D.________; 1.3 von CHF 152'565.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Okto- ber 2011 an E.________; 1.4 von CHF 25’000.00 Schadenersatz an H.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 StundenSatz amtliche Entschädigung 5.70 200.00 CHF 1’140.00 Reisezuschlag CHF 14.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 68.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’222.40 CHF 97.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’320.20 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 89.90 200.00 CHF 17’980.00 Reisezuschlag CHF 112.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’078.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 19’170.80 CHF 1’476.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 20’646.95 62 Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.00 200.00 CHF 5’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 178.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’578.00 CHF 429.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’007.50 2. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren wird mit dem erstinstanzlich zu viel ausbezahlten Betrag von CHF 4'393.40 verrech- net. Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfah- ren somit noch eine Entschädigung von CHF 1'614.10 auszurichten. 3. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 27'974.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Zu eröffnen: - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin 1 - dem Straf- und Zivilkläger 2 - der Straf- und Zivilklägerin 3, v.d. F.________ - dem Strafkläger - dem Zivilkläger/Berufungsführer 3 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde); - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de) 63 Bern, 2. März 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 31. März 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 64