und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 Bst. a, Abs. 3 Bst. a BetmG 40, 43, 44, 47, 51, 66a StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 30 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von 1 Tag (31. Juli 2018) wird im Umfang von 1 Tag auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.