Mit vorliegendem Urteil wird er für acht Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wird dies mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit offensichtlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art.