Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber ist nach objektivem Massstab zu gewichten (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022, Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht [nachfolgend Kreisschreiben Nr. 15], Ziff. 1.1.). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst.