Als geboten gilt der Zeitaufwand, den eine fachlich ausgewiesene, gewissenhafte Anwältin oder ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber ist nach objektivem Massstab zu gewichten (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022, Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht [nachfolgend Kreisschreiben Nr. 15], Ziff.