40 verordnung [PKV; BSG 168.811]). Dieser Rahmen umfasst auch die Abgeltung des Aufwandes für das Vorverfahren (Art. 17 Abs. 2 PKV). In Rechtsmittelverfahren beträgt der Tarifrahmen 10 bis 50 Prozent des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. c PKV). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG; ebenso Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG für den Parteikostenersatz).