42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG). Der Honorarrahmen für ein Strafverfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts reicht von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 41 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Parteikosten-