Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 12’222.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) und sind infolge seiner Verurteilung dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).