Beim qualifizierten Drogenhandel handelt es sich um Widerhandlungen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können und somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Der schwere Fall im Sinne dieser Bestimmung ist nach konstanter Rechtsprechung mit einer Menge von 12 Gramm reinem Heroin erreicht. Vorliegend hat der Beschuldigte diese Grenze um ein Vielfaches überschritten. Entgegen der Vorinstanz kann die Dauer der Landesverweisung daher nicht auf das Minimum festgesetzt werden. Aufgrund der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Si-