Zwar stufte die Kammer das Verschulden des Beschuldigten hierfür – in Relation zum weiten Strafrahmen von 20 Jahren Freiheitsstrafe – als leicht ein und legte die Freiheitsstrafe auf 36 Monate fest. Allerdings ist zu beachten, dass die Tatverschuldensformulierung nicht kongruent zum Verschulden im Rahmen der Landesverweisung ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Beim qualifizierten Drogenhandel handelt es sich um Widerhandlungen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können und somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen.