Der Beschuldigte pflegt zu seinen (erwachsenen) Kindern und Enkelkindern eine normale familiäre Beziehung. Insofern fehlt es an einer besonders intensiven, über das übliche Mass hinausgehende Bindung, welche für einen persönlichen Härtefall sprechen könnte. Seiner Ehefrau ist es zudem zumutbar und möglich, dem Beschuldigten in die Türkei zu folgen und das Familienleben mit ihm dort fortzusetzen. Sollte sie sich für einen Verbleib in der Schweiz entscheiden, könnte der Kontakt zum Beschuldigten durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrechterhalten werden. Das Gleiche gilt auch für seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen.