Im Übrigen vermag der Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Türkei schwieriger ist als in der Schweiz, für sich allein die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern, sonst würde die Ausnahme zur Regel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 E. 3.4.2). Einer Wiedereingliederung im Heimaland steht somit nichts entgegen. Beruflich ist der Beschuldigte zwar zu einem gewissen Grad integriert. Einer beruflichen Wiedereingliederung in der Schweiz dürfte – selbst nach Verbüssung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten – somit grundsätzlich nichts im Wege stehen.