Im Alter von 54 Jahren und bei einer an sich guten Gesundheit dürfte es dem Beschuldigten möglich sein, in der Türkei eine Tätigkeit auszuüben. Es besteht mithin durchaus die Möglichkeit, dass der Beschuldigte auf dem Arbeitsmarkt in der Türkei Fuss fassen kann und es ihm gelingen wird, eine Existenz aufzubauen. Im Übrigen vermag der Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Türkei schwieriger ist als in der Schweiz, für sich allein die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern, sonst würde die Ausnahme zur Regel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 E. 3.4.2).