800 Z. 6 f.), kann er uneingeschränkt in die Türkei ein- und ausreisen. Ihm droht weder eine Verfolgung noch wäre seine Rückkehr mit anderen völker- bzw. landesrechtlichen Nachteilen verbunden. Der Beschuldigte spricht die Sprache seines Heimatlandes (pag. 800 Z. 13 f.), hat eine Tante in der Türkei und dürfte mit den Gepflogenheiten der dortigen Gesellschaft nach wie vor vertraut sein. Dies gilt umso mehr, als sich sein gesellschaftliches Leben in der Schweiz ganz vorwiegend im Kreise Angehöriger des eigenen Landes abspielt.