BGE 144 II 1 E. 6.1). Die Ehefrau des Beschuldigten befindet sich zudem erst seit rund sechs Jahren in der Schweiz, weshalb es ihr ohne Weiteres zumutbar und möglich ist, das Familienleben mit dem Beschuldigten auch in der Türkei zu pflegen, sollte sie sich gegen einen Verbleib in der Schweiz entscheiden. Auch ist das Aufrechterhalten der familiären Beziehungen durch den Vollzug der Landesverweisung nicht verunmöglicht, zumal es ihnen offen steht, den Kontakt zum Beschuldigten durch Kommunikationsmittel