Zudem hat der Beschuldigte zwei erwachsene Kinder und Enkelkinder (pag. 621 Z. 30 ff.; pag. 784). Über das Anwesenheitsrecht dieser Personen ist nichts bekannt. Allerdings gehören die erwachsenen Kinder sowie die Enkelkinder nicht zum geschützten Familienkreis, zumal auch kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen besteht (BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 II 1 E. 6.1).