Sein gesellschaftliches Leben spielt sich somit primär in der Familiengemeinschaft ab, was gegen die Annahme einer gelungenen Integration spricht. Insgesamt kann aufgrund des Gesagten somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte zwar zu einem gewissen Grad beruflich integriert ist, bei ihm allerdings keine soziale oder kulturelle Integration in der Schweiz auszumachen ist. 21.2.2 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Dem Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits vorbestraft ist;