Über das gesellschaftliche Leben des Beschuldigten ist nicht viel bekannt. Sozialkontakte ausserhalb seiner Familie hat der Beschuldigte – soweit ersichtlich – keine. Er habe ein gutes Verhältnis zu seinen Familienmitgliedern und pflege einen guten Kontakt zur Familie seiner Ehefrau. Zudem verbringe er viel Zeit mit seinen Enkelkindern in AI.________ (pag. 784). Sein gesellschaftliches Leben spielt sich somit primär in der Familiengemeinschaft ab, was gegen die Annahme einer gelungenen Integration spricht.