Relativierend ist aber zu beachten, dass er bei den Einvernahmen teilweise auf eine Übersetzung angewiesen war und aufgrund seiner längeren Anwesenheitsdauer in der Schweiz bessere Sprachkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Positiv zu werten ist sicherlich seine andauernde regelmässige Erwerbstätigkeit und dass er gemäss eigenen Angaben nie vom Sozialdienst unterstützt wurde (pag. 621 Z. 27 f.). Gemäss Leumundsbericht vom 19. August 2022 (pag. 784) arbeitete der Beschuldigte nach der Anlehre als Dreh- und Feinmechaniker zunächst als Mechaniker bei der Firma AD.________ AG und danach zwei bis drei Jahre bei der AE.