21. Beurteilung durch die Kammer 21.1 Vorliegen einer Katalogtat / Vorgehen Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Niederlassungsausweis C (pag. 783). Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht.